Einsicht in das Güterrechtsregister beantragen
Inhalt
Begriffe im Kontext
Einsicht Güterrechtsregister (Synonym), Abschrift der Eintragung (Synonym), Änderung (Synonym), Gütertrennung (Synonym), Aufhebung (Synonym), gesetzlicher Güterstand (Synonym), Ehevertrag (Synonym), Einsicht in das Güterrechtsregister (Synonym), Gütergemeinschaft (Synonym), Zugewinngemeinschaft (Synonym)
- Leben in einer binationalen Partnerschaft, auch einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft (Eheschließung, zivile/eingetragene Partnerschaft, Trennung, Scheidung, Güterrecht, Rechte von Lebenspartnern)
Fachlich freigegeben am
25.09.2020
Fachlich freigegeben durch
Senatorin für Justiz und Verfassung der Freien Hansestadt Bremen
Im Güterrechtsregister sind die zwischen Ehegatten vereinbarten Güterstände der Gütertrennung und der Gütergemeinschaft oder deren Aufhebung eingetragen. Die Einsichtnahme in das Register ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht. Von der Eintragung können Sie eine Abschrift beantragen. Diese kann auch beglaubigt werden. Es wird angeraten, vorab telefonisch einen Termin zu vereinbaren oder den Antrag schriftlich zu stellen.
- Die Einsicht ist gebührenfrei.
- Für die Erteilung von Abschriften oder Bescheinigungen wird eine Gebühr von 10 € (einfache Abschrift) oder 20 € (beglaubigte Abschrift) erhoben (Nr. 17000 KV GNotKG).
- Güterrechtsregister Einsicht gewähren
- Register für vom gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft abweichende Regelungen durch einen Ehevertrag: Güterstände der Gütertrennung und der Gütergemeinschaft oder deren Aufhebung
- Die Einsichtnahme in das Register ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht.
- Von der Eintragung kann eine (beglaubigte) Abschrift verlangt werden.
- Es wird angeraten, vorab telefonisch einen Termin zu vereinbaren oder den Antrag schriftlich zu stellen.
- zuständig: Amtsgericht, bei dem die Eintragung erfolgt ist