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Konzession für ein privates Krankenhaus, eine Privatentbindungsanstalt oder eine Privatnervenklinik beantragen

Sachsen-Anhalt 99050106001000, 99050106001000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99050106001000, 99050106001000

Leistungsbezeichnung

Konzession für ein privates Krankenhaus, eine Privatentbindungsanstalt oder eine Privatnervenklinik beantragen

Leistungsbezeichnung II

Konzession für ein privates Krankenhaus, eine Privatentbindungsanstalt oder eine Privatnervenklinik beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Gewerbe (050)

Verrichtungskennung

Erteilung (001)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Anmeldepflichten (2010100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

07.06.2023

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Wirtschaft und Klima (BMWK)

Handlungsgrundlage

Teaser

Wenn Sie ein privates Krankenhaus, eine Privatentbindungsanstalt oder eine Privatnervenklinik eröffnen möchten, müssen Sie eine Konzession beantragen.

Volltext

Als Unternehmer, der ein privates Krankenhaus, eine Privatentbindungsanstalt oder eine Privatnervenklinik betreiben möchte, benötigen Sie eine Konzession. Um die Konzession für Ihre Privatklinik zu erhalten, müssen Sie persönliche, bauliche und betrieblich-organisatorische Voraussetzungen erfüllen.

Die Konzession wird Ihnen in folgenden Fällen nicht erteilt:

  • Wenn Tatsachen vorliegen, die Ihre Unzuverlässigkeit für die Leitung oder Verwaltung einer Anstalt oder Klinik nahelegen.
  • Wenn Tatsachen vorliegen, dass Sie die medizinische oder pflegerische Versorgung der Patienten nicht gewährleisten können.
  • Wenn die von Ihnen eingereichten Beschreibungen und Pläne zu baulichen und sonstigen technischen Einrichtungen den gesundheitspolizeilichen Anforderungen nicht entsprechen.
  • Wenn die Anstalt oder Klinik nur in einem Teil eines auch von anderen Personen bewohnten Gebäudes untergebracht werden soll und durch ihren Betrieb für die in dem Gebäude lebenden Menschen erhebliche Nachteile oder Gefahren entstehen können.
  • Wenn die Anstalt oder Klinik zur Aufnahme von Personen mit ansteckenden Krankheiten oder von Personen mit psychischen Störungen bestimmt ist und durch die örtliche Lage für Personen in der Nachbarschaft erhebliche Nachteile oder Gefahren entstehen können.

Für die letzten beiden Punkte sind die Ortspolizei- und Gemeindebehörden anzuhören.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Die Konzession wird unbefristet erteilt, sofern keine Veränderungen der Klinikräume oder ähnlichem vorgenommen werden.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Konzession für Privatkranken- und Privatentbindungsanstalten sowie Privatnervenkliniken Erteilung privates Krankenhaus, private Entbindungsanstalt sowie Nervenklinik darf nur mit einer Erlaubnis betrieben werden
  • Konzession wird nicht erteilt, wenn
    • Tatsachen vorliegen, die Unzuverlässigkeit des Unternehmens für die Leitung oder Verwaltung einer Anstalt oder Klinik nahelegen
    • Tatsachen vorliegen, dass Unternehmen die medizinische oder pflegerische Versorgung der Patienten nicht gewährleisten kann
    • die eingereichten Beschreibungen und Pläne zu baulichen und sonstigen technischen Einrichtungen den gesundheitspolizeilichen Anforderungen nicht entsprechen
    • Anstalt oder Klinik nur in einem Teil eines auch von anderen Personen bewohnten Gebäudes untergebracht werden soll und durch ihren Betrieb für die in dem Gebäude lebenden Menschen erhebliche Nachteile oder Gefahren entstehen können
    • Anstalt oder Klinik zur Aufnahme von Personen mit ansteckenden Krankheiten oder von Personen mit psychischen Störungen bestimmt ist und durch die örtliche Lage für Personen in der Nachbarschaft erhebliche Nachteile oder Gefahren entstehen können
  • zuständig: örtliche Behörde

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden