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Geschiedenenunterhalt geltend machen

Sachsen-Anhalt 99046011002000, 99046011002000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99046011002000, 99046011002000

Leistungsbezeichnung

Geschiedenenunterhalt geltend machen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Ehegatte (Synonym), Ehe (Synonym), geschieden (Synonym), FamFG (Synonym), Festsetzung (Synonym), Scheidung (Synonym), Ehegattenunterhalt (Synonym), Unterhalt (Synonym), BGB (Synonym), Partner (Synonym), Nachehelich (Synonym), Geschieden (Synonym), Trennung (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Gerichtliche Leistungen (046)

Verrichtungskennung

Festsetzung (002)

SDG Informationsbereiche

  • Leben in einer binationalen Partnerschaft, auch einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft (Eheschließung, zivile/eingetragene Partnerschaft, Trennung, Scheidung, Güterrecht, Rechte von Lebenspartnern)

Lagen Portalverbund

  • Scheidung (1020400)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

14.12.2021

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium der Justiz

Teaser

Wenn Sie rechtskräftig geschieden und Sie außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, können Sie von Ihrer ehemaligen Ehegattin oder Ihrem ehemaligen Ehegatten einen angemessenen Unterhalt verlangen.

Volltext

Grundsätzlich sind Sie und Ihre ehemalige Ehepartnerin oder Ihr ehemaliger Ehepartner nach der Scheidung zunächst verpflichtet, für den eigenen Unterhalt eigenverantwortlich zu sorgen. Wenn Sie nach der Scheidung dazu außerstande sind, können Sie einen Unterhaltsanspruch geltend machen.
Sollten Sie sich mit Ihrer geschiedenen Ehegattin beziehungsweise Ihrem Ehegatten nicht über eine angemessene Unterhaltshöhe einigen können, können Sie Ihren Geschiedenenunterhaltsanspruch gerichtlich geltend machen. 
Wegen der Einzelheiten wenden sich bitte an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.
Weitere Informationen können Sie auch den Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte entnehmen.

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweise über Einkünfte, Vermögen sowie persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse
  • gegebenenfalls weitere durch das Gericht zu bestimmende Belege
  • gegebenenfalls schriftliche Versicherung, dass die erteilten Auskünfte wahrheitsgemäß und vollständig sind

Voraussetzungen

  • die Ehegatten sind rechtskräftig geschieden
  • Vorliegen eines gesetzlichen Unterhaltstatbestands, zum Beispiel Unterhalt wegen Kindesbetreuung, Alters, Krankheit, Erwerbslosigkeit, Aufstockungsunterhalt
  • Anspruch bestand zum Zeitpunkt der Scheidung
  • Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen
  • Sie müssen bedürftig sein. 
    • Hierbei sind Ihr Einkommen und Ihre Zahlungsverpflichtungen sowie die Verpflichtung zu der eigenen Erwerbstätigkeit entscheidend.
  • die Anspruchsgegnerin oder der Anspruchsgegner muss leistungsfähig sein

Kosten

  • Gerichtskosten
  • Rechtsanwaltskosten
  • beides richtet sich im Wesentlichen nach dem Verfahrenswert

Verfahrensablauf

Ein Antrag zur Geltendmachung eines Geschiedenenunterhalts kann nur durch eine Rechtsanwältin beziehungsweise einen Rechtsanwalt gestellt werden. Dies gilt nicht bei einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Welches Familiengericht für Sie örtlich zuständig ist ermittelt für Sie die von Ihnen beauftragte Rechtsanwältin beziehungsweise der von Ihnen beauftragte Rechtsanwalt. 

  • Der Ablauf des gerichtlichen Verfahrens richtet sich im Wesentlichen nach den Vorschriften über den Zivilprozess.
  • Das Gericht kann Ihnen und Ihrer ehemaligen Ehegattin oder Ihrem ehemaligen Ehegatten aufgeben, Auskunft über das jeweilige Einkommen, Vermögen sowie die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu leisten. Kommen Sie oder Ihre ehemalige Ehegattin oder Ihr ehemaliger Ehegatte dieser Anordnung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, kann das Gericht selbstständig Erkundigungen einholen, zum Beispiel bei Arbeitgebern oder bei Versicherungen.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. In einem Hauptsacheverfahren beträgt die Bearbeitungsdauer in der Regel circa 3 bis 6 Monate, in komplexeren Verfahren gegebenenfalls auch länger. 
Verfahren im Wege der einstweiligen Anordnung haben in der Regel eine Bearbeitungsdauer von 3 bis 6 Wochen. 

Frist

Es gibt keine gesetzlichen Fristen.

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Beschwerde gem. §§ 58 ff. FamFG gegen die familiengerichtliche Entscheidung binnen eines Monats durch eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt

Kurztext

  • Geschiedenenunterhalt Festsetzung
  • Geschiedenenunterhalt kann nur für die Zeit nach Rechtskraft der Scheidung geltend gemacht werden 
  • Anwaltszwang
  • Voraussetzung für den Geschiedenenunterhalt ist:
    • rechtskräftige Scheidung der Ehegatten
    • Vorliegen der Voraussetzungen eines gesetzlichen Unterhaltstatbestands
    • Bedürftigkeit der Anspruchstellerin oder des Anspruchstellers 
    • Leistungsfähigkeit des Anspruchsgegners oder der Anspruchsgegnerin
  • zuständig: örtlich zuständiges Amtsgericht - Familiengericht 

Ansprechpunkt

Wenden Sie sich an das Familiengericht.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Persönliches Erscheinen nötig: soweit angeordnet