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Ausbuchung eines Grundstück im Grundbuch beantragen

Sachsen-Anhalt 99043011084000, 99043011084000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99043011084000, 99043011084000

Leistungsbezeichnung

Ausbuchung eines Grundstück im Grundbuch beantragen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Öffentliches Register (Synonym), Elektronisches Grundbuch (Synonym), buchungsfrei (Synonym), Grundbuch (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Grundbuch (043)

Verrichtungskennung

Ausbuchung (084)

SDG Informationsbereiche

  • Vorübergehender oder dauerhafter Umzug in einen anderen Mitgliedstaat
  • Kauf und Verkauf von Immobilien, einschließlich aller Bedingungen und Pflichten im Zusammenhang mit der Besteuerung, dem Eigentum oder der Nutzung von Immobilien (auch als Zweitwohnsitz)

Lagen Portalverbund

  • Hausbau und Immobilienerwerb (1050100)
  • Kauf, Miete und Pacht (2050100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

15.11.2020

Fachlich freigegeben durch

Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern

Teaser

Jedes Grundstück ist im Grundbuch an besonderer Stelle auf einem eigenen Grundbuchblatt ausgewiesen. Für Grundstücke gilt grundsätzlich eine Buchungspflicht im Grundbuch. Bestimmte Grundstücke sind von dieser Buchungspflicht befreit.

Volltext

Jedes Grundstück ist im Grundbuch an besonderer Stelle auf einem eigenen Grundbuchblatt ausgewiesen. Für Grundstücke gilt grundsätzlich eine Buchungspflicht im Grundbuch.

Bestimmte Grundstücke sind von dieser Buchungspflicht befreit, z.B. Grundstücke des Bundes, der Länder, der Gemeinden, der Kirchen oder öffentliche Wege.

Ein Grundstück, dass von der Buchungspflicht befreit ist, aber gleichwohl im Grundbuch eingetragen ist, kann auf Antrag des Eigentümers aus dem Grundbuch ausscheiden, d.h. ausgebucht werden. Dies setzt voraus, dass Belastungen des Grundstücks nicht vorhanden sind.

Erforderliche Unterlagen

Schriftlicher Antrag des Eigentümers mit Angabe des betreffenden Grundstücks

Voraussetzungen

  • Schriftlicher Antrag des Eigentümers
  • Der (neue) Eigentümer ist gemäß § 3 Absatz 2 GBO vom Buchungszwang befreit. Dies sind der Bund, die Länder, die Gemeinden und andere Kommunalverbände, die Kirchen, Klöster und Schulen, Eigentümer von Wasserläufen, öffentlichen Wegen, sowie von Grundstücken, welche einem dem öffentlichen Verkehr dienenden Bahnunternehmen gewidmet sind.
  • Eintragungen, durch die das Recht des Eigentümers betroffen sind, sind nicht vorhanden.
  • Die Rechte in Abteilung II und Abteilung III sind gelöscht worden.

Kosten

Für die Ausbuchung wird keine Gebühr erhoben.

Verfahrensablauf

Der Ausbuchungsvermerk des Grundbuchamtes ist in das Bestandsverzeichnis des Grundbuchs einzutragen. Werden alle auf einem Blatt eingetragenen Grundstücke ausgebucht, so ist das Blatt zu schließen.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

Ausbuchung eines Grundstückes im Grundbuch

Ansprechpunkt

Wenden Sie sich an das Grundbuchamt.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden