Arbeitsunfall an überwachungsbedürftigen Anlagen anzeigen
Inhalt
Begriffe im Kontext
Druckbehälteranlage (Synonym), Flüssiggasanlage (Synonym), Kran (Synonym), Tankstelle (Synonym), Füllstelle (Synonym), Gasfüllanlage (Synonym), Aufzugsanlage (Synonym), Anlage explosionsgefährdete Bereiche (Synonym), Lageranlage (Synonym), Rohrleitungsanlage (Synonym), Füllanlage (Synonym), Schadensfall (Synonym), überwachungsbedürftige Anlage (Synonym), Dampfkesselanlage (Synonym), Druckanlage (Synonym), Flugfeldbetankungsanlage (Synonym), maschinentechnisches Arbeitsmittel Veranstaltungstechnik (Synonym)
- Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften im Zusammenhang mit verschiedenen Arten von Tätigkeiten, einschließlich der Risikovermeidung, Information und Ausbildung
Fachlich freigegeben am
29.03.2023
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Arbeit, Soziales, Transformation und Digitalisierung Rheinland-Pfalz (MASTD)
Unfälle mit bestimmten Arbeitsmitteln oder überwachungsbedürftigen Anlagen, bei welchen ein Mensch getötet oder erheblich verletzt worden ist, müssen Sie unverzüglich anzeigen.
Wenn es bei der Verwendung von Arbeitsmitteln zu einem Unfall kommt und dabei ein Mensch erheblich verletzt oder getötet wird, müssen Sie dies als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin der Arbeitsschutzbehörde anzeigen.
Dies gilt für Unfälle mit folgenden Arbeitsmitteln
- Aufzugsanlagen
- Druckanlagen
- Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen
- Kräne
- Flüssiggasanlagen
- maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik
Formlose Anzeige mit den folgenden Angaben:
- Adresse des Unternehmens
- Adresse der Betriebsstätte beziehungsweise der Bau/Montagestelle am Ereignisort
- Datum des Ereignisses
- Art des Ereignisses (zum Beispiel Explosion, Medienaustritt, Absturz)
- Anzahl der verletzten Personen, Anzahl der getöteten Personen
- Beteiligtes Arbeitsmittel
- einbezogene zugelassene Überwachungsstelle (bei überwachungsbedürftigen Anlagen nach Anhang 2 Betriebssicherheitsverordnung)
- einbezogene Stelle zur Ursachenermittlung (bei Arbeitsmitteln nach Anhang 3 Betriebssicherheitsverordnung)
- Kurzbeschreibung des Ereignisses und der aufgetretenen Schäden (auch Fotos und Videos)bereits vom Arbeitgeber veranlasste Maßnahmen
Die Arbeitsschutzbehörde kann zudem folgende Angaben von Ihnen verlangen:
- Gefährdungsbeurteilung
- Nachweis, dass eine fachkundige Person die Gefährdungsbeurteilung erstellt hat
- Angaben zu den verantwortlichen Personen
- Angaben zu getroffenen Schutzmaßnahmen
- Nachweise der regelmäßigen Unterweisungen von Mitarbeitern
- Betriebsanweisung
- Sie sind Arbeitgeber oder Arbeitgeberin
- es sind nachfolgende Arbeitsmittel beteiligt:
- Aufzugsanlagen
- Druckanlagen
- Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen
- Kräne
- Flüssiggasanlagen
- maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik
- Reichen Sie die Anzeige des Ereignisses unverzüglich mir allen erforderlichen Informationen bei der zuständigen Behörde ein.
- Die zuständige Behörde teilt Ihnen mit ob weitere Unterlagen (beispielsweise eine Beurteilung durch eine zugelassene Überprüfungsstelle) benötigt werden.
- Anzeige bei der Verwendung von Arbeitsmitteln nach Betriebssicherheitsverordnung Entgegennahme bei einem Unfall
- Betriebsunfälle, bei denen ein Mensch verletzt oder getötet wurde, müssen der Arbeitsschutzbehörde angezeigt werden
- Voraussetzung: Es muss sich um nachfolgende Arbeitsmittel handeln
- Aufzugsanlagen
- Druckanlagen
- Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen
- Kräne
- Flüssiggasanlagen
- maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik
- Anzeige muss unverzüglich erfolgen
- Zuständig: Arbeitsschutzbehörde beziehungsweise Gewerbeaufsichtsbehörde
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Nein