Feststellung der endgültigen Deponie-Stilllegung beantragen
Inhalt
Begriffe im Kontext
Stilllegung (Synonym), Abfall (Synonym), Deponie (Synonym), Deponieabschnitt (Synonym), Kreislaufwirtschaftsgesetz (Synonym), Deponieklasse (Synonym), Deponieverordnung (Synonym), stilllegen (Synonym)
Fachlich freigegeben am
nicht vorhanden
Fachlich freigegeben durch
Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein
Wenn Sie in der Stilllegungsphase der Deponie oder des Deponieabschnitts alle erforderlichen Maßnahmen durchgeführt haben, müssen Sie bei der zuständigen Behörde beantragen, dass die endgültige Stilllegung festgestellt wird.
Nach Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zur Errichtung eines Oberflächenabdichtungssystems sowie der Rekultivierung beantragen Sie bei der zuständigen Behörde, dass die endgültige Stilllegung festgestellt wird. Diese Feststellung erfolgt im Wege einer Abnahme der einzelnen Deponieabschnitte sowie der dazugehörigen technischen Einrichtung.
- mindestens bewertende Zusammenfassungen der Jahresberichte nach § 13 Absatz 5 DepV
- Bestandspläne nach § 13 Absatz 6 DepV
- Bescheinigungen der zum Zeitpunkt der Errichtung zuständigen Überwachungsbehörde oder gleichwertige Nachweise über die ordnungsgemäße Errichtung des Oberflächenabdichtungssystems
- In der Stilllegungsphase haben Sie alle erforderlichen Maßnahmen durchgeführt
- Sie haben dem Antrag die erforderlichen Unterlagen beigefügt
- Deponie Stilllegung
- Antrag auf Feststellung der endgültigen Stilllegung
- zur Rekultivierung und Oberflächenabdichtung erforderliche Maßnahmen sind abgeschlossen
Für Deponien der Klassen 0 und I: Wenden Sie sich an Landkreis oder kreisfreie Stadt.
Für Deponien der Klassen II und III: Wenden Sie sich an das Landesverwaltungsamt.