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Reisegewerbekartenfreie Tätigkeit anzeigen

Sachsen-Anhalt 99050023169000, 99050023169000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99050023169000, 99050023169000

Leistungsbezeichnung

Reisegewerbekartenfreie Tätigkeit anzeigen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Handelsvertreter: Haustürgeschäfte (Synonym), Handelsreisender (Synonym), Reisegewerbekartenfreie Tätigkeit (Synonym), Handelsvertreter (Synonym), Anzeigepflicht (Synonym), Reisegewerbe (Synonym), Mobiler Standverkauf (Synonym), Reisegewerbekarte (Synonym), Vertreter (Synonym), Ausnahmen im Reisegewerbe aus besonderem Anlass (Synonym), Reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten (Synonym), Reisegewerbekartenfreiheit (Synonym), Gewerbeanzeige (Synonym), Haustürgeschäfte (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Gewerbe (050)

Verrichtungskennung

Anzeige (169)

SDG Informationsbereiche

  • Eintragung, Änderung der Rechtsform oder Schließung eines Unternehmens (Registrierungsverfahren und Rechtsformen für geschäftliche Tätigkeiten)

Lagen Portalverbund

  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)
  • Anmeldepflichten (2010100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

09.02.2021

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen

Handlungsgrundlage

Teaser

Nur wenige reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten müssen angezeigt werden. Bitte prüfen Sie vor Aufnahme einer reisegewerbekartenfreien Tätigkeit, ob Sie diese eventuell bei der zuständigen Stelle anzeigen müssen.

Volltext

Für folgende reisegewerbekartenfreien Tätigkeiten besteht eine Anzeigepflicht bei der zuständigen Behörde:

  • Wer Waren in der Gemeinde seines Wohnsitzes oder seiner gewerblichen Niederlassung feilbietet oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht.
  • Wer von einer nicht ortsfesten Verkaufsstelle oder einer anderen Einrichtung in regelmäßigen, kürzeren Zeitabständen an derselben Stelle Lebensmittel oder andere Waren des täglichen Bedarfs vertreibt.
  • Wer Druckwerke auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten feilbietet.

Sie üben eine der oben genannten reisegewerbekartenfreien Tätigkeit aus, dann haben Sie den Beginn Ihres Gewerbes der zuständigen Behörde anzuzeigen, soweit Sie es nicht bereits angemeldet haben. Sofern eine Anzeigepflicht besteht, ist das Formular gemäß der Gewerbeanzeigenverordnung zu verwenden.

Erforderliche Unterlagen

  • Ausgefülltes Formular nach der Gewerbeanzeigenverordnung
  • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
  • Aufenthaltstitel, wenn Ausländer und keine EU/EWRStaatsangehörigkeit
  • Für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform:
    • Wenn Sie Ihren Unternehmenssitz in Deutschland haben, benötigen Sie:
      • bei eingetragenen Unternehmen: Handelsregisterauszug und gegebenenfalls eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages
    • Wenn Sie Ihren Unternehmenssitz im Ausland haben, benötigen Sie Dokumente aus dem Sitzland, die die Rechtsform nachweisen.

Voraussetzungen

  • Keine

Kosten

  • Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

Verfahrensablauf

  • Die Anzeige einer reisegewerbekartenfreien Tätigkeit können Sie vor Ort bei Ihrer Gemeinde vornehmen. Wenden Sie sich hierzu an die Gemeinde (Gewerbeamt), in der Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder in welcher der zukünftige Betrieb seinen Sitz haben wird.

Bearbeitungsdauer

  • Keine

Frist

Sie müssen Ihre Gewerbetätigkeit mit Aufnahme unverzüglich anzeigen. Wenn Sie Ihr Gewerbe verspätet oder fehlerhaft anzeigen, müssen Sie mit einer Geldbuße rechnen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Für bestimmte Tätigkeiten im Reisegewerbe wird keine Reisegewerbekarte benötigt.
  • Allerdings sind einige reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Ansprechpunkt

Wenden Sie sich an das Gewerbeamt Ihrer Gemeinde.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

  • Persönliches Erscheinen nötig: nein