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Aufenthaltserlaubnis aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen beantragen

Sachsen-Anhalt 99010022001011, 99010022001011 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99010022001011, 99010022001011

Leistungsbezeichnung

Aufenthaltserlaubnis aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen beantragen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

persönliche Gründe Aufenthaltserlaubnis (Synonym), Aufenthalt, vorübergehender (Synonym), humanitäre Grünge Aufenthaltserlaubnis (Synonym), Aufenthaltserlaubnis für vorübergehenden Aufenthalt (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Aufenthaltstitel (010)

Verrichtungskennung

Erteilung (001)

Verrichtungsdetail

aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Einwanderung (1080100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

29.10.2020

Fachlich freigegeben durch

Sächsisches Staatsministerium des Innern

Handlungsgrundlage

§ 5 AufenthG

§ 25 Abs. 4 S. 1 AufenthG

§ 12 AufenthG

§ 29 Abs. 3 AufenthG

§ 44 AufenthG

§ 78 AufenthG

§ 78a AufenthG

§ 45 AufenthV

§ 53 AufenthV

§ 1 AsylbLG

Teaser

Wie beantrage ich eine Aufenthaltserlaubnis für einen zeitlich begrenzten Aufenthalt bei Vorliegen dringender humanitärer oder persönlicher Gründe oder erheblicher öffentlicher Interessen?

Volltext

Sie streben einen zeitlich begrenzten Aufenthalt in Deutschland an, beispielsweise zur vorübergehenden Betreuung eines schwer kranken Familienangehörigen, zur Vornahme einer dringend gebotenen ärztlichen Behandlung oder des Abschlusses einer Berufsausbildung. Sie halten sich in Deutschland auf und sind nicht ausreisepflichtig.

Dann kann Ihnen durch die Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen Ihre vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern.

Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt Sie nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Sie kann auf Antrag durch die Ausländerbehörde erlaubt werden.

Ihnen gegenüber kann eine Wohnsitzauflage erlassen werden.

Sie haben Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.

Ein Familiennachzug ist ausgeschlossen.

Sie haben keinen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs. Sie können nur im Rahmen verfügbarer Kursplätze zur Teilnahme zugelassen werden.

Erforderliche Unterlagen

  • aktuelles biometrisches Foto
  • Nachweise der Identität, wenn vorhanden, z. B.
    • Pass,
    • ID Card,
    • Geburtsurkunde,
    • Heiratsurkunde, 
    • Staatsangehörigkeitsausweis
  • Ggf. Arbeitsvertrag oder verbindliches Arbeitsplatzangebot
  • Nachweis über Ihre Krankenversicherung
  • Mietvertrag

Voraussetzungen

  • Vorliegen eines Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
  • Sie sind nicht vollziehbar ausreisepflichtig
  • Dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen müssen die vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern
  • Erfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen
  • Es dürfen keine Versagungsgründe vorliegen (kein Ausweisungsinteresse, keine Einreise- und Aufenthaltsverbot)

Kosten

Gebühr für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis: 100 Euro

Bei Minderjährigen: 50 Euro

Gebührenbefreiung bei Bezug von Sozialleistungen.

Verfahrensablauf

Ihre Aufenthaltserlaubnis müssen Sie in der Regel persönlich beantragen.

  • Vereinbaren Sie mit der örtlich zuständigen Ausländerbehörde einen Vorsprachetermin. Sie können sich dazu auch auf der jeweiligen Website der Ausländerbörde über den Ablauf der Beantragung informieren und welche Unterlagen Sie in welcher Form vorlegen müssen.
  • Während Ihres Termins  werden Ihre Fingerabdrücke genommen.

Wenn Ihrem Antrag stattgegeben wird, beauftragt die Ausländerbehörde die Bundesdruckerei, den elektronischen Aufenthaltstitel herzustellen. Die Aufenthaltserlaubnis hat die Form einer Scheckkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen.

Hinsichtlich der Dauer des Verfahrens bis zur Aushändigung des Aufenthaltserlaubnis informieren Sie sich bei der zuständigen Ausländerbehörde

Bearbeitungsdauer

Ihnen wird in der Regel bei der Antragstellung auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis von der zuständigen Ausländerbehörde die Dauer des Verfahrens mitgeteilt (etwa 6 bis 8 Wochen).

Hinweis: Die Aufenthaltserlaubnis wird als elektronischer Aufenthaltstitel ausgestellt.

Frist

Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis:

  • längstens 6 Monate, wenn Sie sich noch nicht seit mindestens 18 Monaten (ununterbrochen) rechtmäßig in Deutschland aufgehalten haben
  • bis zu 3 Jahren, wenn Sie sich bereits länger als 18 Monate rechtmäßig in Deutschland aufgehalten haben

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für einen zeitlich begrenzten Aufenthalt bei Vorliegen dringender humanitärer oder persönliche Gründe oder erheblicher öffentlicher Interessen
  • Keine vollziehbare Ausreisepflicht
  • Ermessen der Ausländerbehörde
  • Kein Ausweisungsinteresse
  • Kein Einreise- und Aufenthaltsverbot

Rechtsfolgen Erteilung Aufenthaltserlaubnis:

  • Erwerbstätigkeit nur mit Erlaubnis der Ausländerbehörde möglich
  • Anspruch auf Sozialleistungen
  • Kein Familiennachzug möglich
  • Kein Anspruch auf Integrationskurs, Zulassung zum Integrationskurs nur im Rahmen verfügbarer Kursplätze
  • Persönliches Erscheinen erforderlich: ja

Zuständig: Ihre örtlich zuständige Ausländerbehörde

Ansprechpunkt

Wenden Sie sich an die Ausländerbehörde.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Erhalten Sie von Ihrer örtlich zuständigen Ausländerbehörde.

Persönliches Erscheinen erforderlich: ja