Verkürzung der Prüffrist für überwachungsbedürftige Anlagen beantragen
Inhalt
Begriffe im Kontext
Sicherheit (Synonym), Überwachungsbedürftige Anlagen (Synonym), Betriebssicherheitsverordnung (Synonym), Prüffrist (Synonym), Verkürzung (Synonym)
Fachlich freigegeben am
23.11.2020
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie Rheinland-Pfalz
Zugelassene Überwachungsstellen können eine verkürzte Prüffrist für überwachungsbedürftiger Anlagen fordern, die dann von der zuständigen Stelle angeordnet wird.
Nach einer wiederkehrenden Prüfung oder einer sicherheitstechnischen Beurteilung von überwachungsbedürftigen Anlagen ist es möglich eine verkürzte Prüffrist anzuordnen.
Voraussetzung ist die geforderte Fristverkürzung durch eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS).
- Online: Meldung des Erfordernisses einer verkürzten Prüffrist durch die zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS)
- Nicht Online: Folgehandlung der Behörde
- Anhörung und Anordnung der verkürzen Prüffrist nach Meldung durch die ZÜS.
- Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen nach Betriebssicherheitsverordnung Prüfung Verkürzung einer Prüffrist zur Gewährleistung der Sicherheit
- Voraus gesetzt ist die geforderte Fristverkürzung durch eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS).
- ZÜS meldet dies der zuständigen Stelle