Dauerhaften Betrieb eines Gaststättengewerbes anzeigen
Inhalt
Begriffe im Kontext
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Sie wollen eine Gaststätte dauerhaft betreiben? Dann müssen Sie dies vor Beginn des Betriebes schriftlich anzeigen.
Wenn Sie ein stehendes Gaststättengewerbe dauerhaft betreiben möchten, müssen Sie dies anzeigen.
Sie müssen in Ihrer Anzeige auch angegeben, um welche Betriebsart es sich handelt.
Betriebsarten sind zum Beispiel:
- Imbiss / Schnellrestaurant
- Schankwirtschaft
- Speisewirtschaft
- Schank- und Speisewirtschaft
- Schank- und Speisewirtschaft mit regelmäßigen Musikdarbietungen
- Tanzlokal
- Freischankfläche (Biergarten)
- Café
- Bar
- Diskothek
- Autobahnraststätte
- Trinkhalle
- Shisha-Bar
- Warenhausgaststätte.
Sie müssen eine Anzeige auch in folgenden Fällen einreichen:
- Betrieb von Zweigniederlassungen,
- Betrieb einer unselbständigen Zweigstelle,
- die Verlegung der Betriebsstätte,
- die Erweiterung des Angebotes und
- die Aufgabe des Betriebes der Betriebsstätte.
Sie müssen in Ihrer Anzeige auch angeben, ob Sie alkoholische Getränke anbieten wollen. Sie müssen angeben, wenn das bisherige Angebot im laufenden Gaststättenbetrieb auf alkoholische Getränke oder auf das Angebot von zu bereiteten Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle ausgedehnt werden soll.
- Nachweis über ein beantragtes Führungszeugnis der Belegart "O",
- Nachweis über einen beantragten Auszug aus dem Gewerbezentralregister der Belegart "9",
- Auskunft aus dem vom Insolvenzgericht zu führenden Verzeichnis,
- steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung.
Die Gebührenhöhe ist abhängig vom Verwaltungsaufwand.
Bitte informieren Sie sich bei der zuständigen Stelle.
Sie reichen Ihre Anzeige bei der zuständigen Stelle ein.
Die zuständige Stelle leitet die Angaben unverzüglich weiter an
- die zuständige Bauaufsichtsbehörde
- an die Stelle für die Lebensmittelüberwachung,
- den Immissionsschutz,
- den Gesundheitsschutz und
- den Jugendschutz
- das Finanzamt
- die Zollverwaltung.
Wenn sich an Ihren Angaben in der Anzeige etwas ändert, müssen Sie dies sofort schriftlich mitteilen.
Sie müssen eine Gewerbeanzeige nach § 14 der Gewerbeordnung und der Gewerbeanzeigeverordnung vornehmen.
- Dauerhaften Betrieb eines Gaststättengewerbes anzeigen.
- Sobald in einer Gaststätte alkoholische Getränke ausgeschenkt werden sollen, erfolgt eine Zuverlässigkeitsüberprüfung.
- Ein Gaststättengewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig Getränke oder Speisen zum Verzehr an seiner Niederlassung verabreicht.
- Zuständige Stelle: Gewerbeamt