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Messung von Anlagen zur Feuerbestattung übermitteln

Sachsen-Anhalt 99063056261002, 99063056261002 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99063056261002, 99063056261002

Leistungsbezeichnung

Messung von Anlagen zur Feuerbestattung übermitteln

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

Emissionsmessbericht (Synonym), Luftschadstoffe (Synonym), Emissionen (Synonym), Feuerbestattung Krematorium (Synonym), 27. BImSchV (Synonym), Emissionsmessung (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Immissionsschutz (063)

Verrichtungskennung

Entgegennahme (261)

Verrichtungsdetail

bei Anlagen zur Feuerbestattung

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

07.12.2020

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten Rheinland-Pfalz

Teaser

Sie betreiben ein Krematorium? Dann müssen Sie die von der Anlage ausgehenden Luftschadstoffemissionen prüfen lassen und die Messergebnisse der zuständigen Immissionsschutzbehörde vorlegen.

Volltext

Als Betreiber einer Anlage zur Feuerbestattung sind Sie verpflichtet, zur Überwachung der Emissionen an Luftschadstoffen in regelmäßigen Abständen die Emissionen für Gesamtstaub, Gesamtkohlenstoff und Dioxine und Furane durch diskontinuierliche Messungen (Einzelmessungen) von einer anerkannten Sachverständigenstelle prüfen zu lassen. Über die Ergebnisse der Messungen ist ein Messbericht zu erstellen und der zuständigen Behörde zur Überprüfung vorzulegen.

Erforderliche Unterlagen

  • Emissionsmessbericht

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

Die behördlichen Vorgaben zur Durchführung der Emissionsmessungen sowie zur Vorlage des Emissionsmessberichtes ergeben sich aus den Regelungen der Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung.

Zukünftig soll die Vorlage der Emissionsmessberichte über das Online-Portal „EMBE-Online“ erfolgen.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Einzelmessungen sind frühestens drei Monate spätestens sechse Monate nach der Inbetriebnahme durch einen anerkannten Sachverständigen durchführen zu lassen.

Der Messbericht ist innerhalb von drei Monaten nach Durchführung der Messung vorzulegen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Diese Verwaltungsleistung stellt kein Verwaltungsakt dar. Aus diesem Grund resultiert kein Rechtsbehelf.

Kurztext

  • Anlagen zur Feuerbestattung Messung einzeln
  • Beim Betreiben ein Krematorium müssen von der Anlage ausgehenden Luftschadstoffemissionen geprüft werden
  • Messergebnisse müssen der zuständigen Immissionsschutzbehörde vorgelegt werden

Ansprechpunkt

Wenden Sie sich an das Landesverwaltungsamt.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Der Emissionsmessbericht für diskontinuierliche Messungen (Einzelmessungen) muss inhaltlich den Anforderungen der Richtlinie VDI 4220 Blatt 2 entsprechen (Anhang A: Musterbericht für Emissionsmessungen).