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Messungen zu Emissionen von Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen vorlegen

Sachsen-Anhalt 99063057261004, 99063057261004 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99063057261004, 99063057261004

Leistungsbezeichnung

Messungen zu Emissionen von Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen vorlegen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

Großfeuerungsanlagen (Synonym), Emissionsmessung (Synonym), 13. BImSchV (Synonym), Gasturbinenanlagen (Synonym), Emissionen (Synonym), Verbrennungsmotoranlagen Anlagen (Synonym), Emissionsmessbericht (Synonym), Luftschadstoffe (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Immissionsschutz (063)

Verrichtungskennung

Entgegennahme (261)

Verrichtungsdetail

bei Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

07.12.2020

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten Rheinland-Pfalz

Teaser

Die Ergebnisse der kontinuierlichen Messungen müssen Sie jährlich den zuständigen Behörden zur Prüfung vorlegen.

Volltext

Als Betreiber einer Großfeuerungs-, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlagen sind Sie verpflichtet, zur Überwachung der Emissionen an Luftschadstoffen sowie zur Beurteilung des ordnungsgemäßen Betriebs die Emissionen bestimmter Luftschadstoffe und bestimmte Betriebsparameter durch kontinuierliche Messungen fortlaufend zu ermitteln. Über die Ergebnisse der kontinuierlichen Messungen ist für jedes Kalenderjahr ein Messbericht zu erstellen und der zuständigen Behörde bis zum 31. März des Folgejahres zur Überprüfung vorzulegen.

Erforderliche Unterlagen

  • Messbericht über kontinuierliche Messungen;
  • zusätzlich Vorlage der Berichte über Funktionsprüfungen und Kalibrierungen

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Es fallen keine Gebühren an.

Verfahrensablauf

Die behördlichen Vorgaben für die Durchführung der kontinuierlichen Messungen sowie zur Vorlage des Messberichtes ergeben sich aus dem Genehmigungsbescheid sowie den Regelungen der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen.

Zukünftig soll die Vorlage des Messberichtes über das Online-Portal „EMBE-Online“ erfolgen.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Messberichte müssen bis zum 31. März des Folgejahres der zuständigen Behörde zur Überprüfung vorgelegt werden.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Diese Verwaltungsleistung stellt kein Verwaltungsakt dar. Aus diesem Grund resultiert kein Rechtsbehelf.

Kurztext

  • Emissionen von Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen Überprüfung Kontinuierliche Messungen
  • kontinuierliche Messungen müssen jährlich der zuständigen Behörden zur Prüfung vorlegt werden.

Ansprechpunkt

Wenden Sie sich an das Landesverwaltungsamt in Halle (Saale).

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Bezüglich der Inhalte des Messberichtes über kontinuierliche Messungen wird auf das Rundschreiben des BMU „Bundeseinheitliche Praxis bei der Überwachung der Emissionen“ und die darin enthaltenen Anforderungen an Auswertesysteme verwiesen.

Die Berichte über Funktionsprüfungen und Kalibrierungen von Messeinrichtungen für kontinuierliche Messungen müssen inhaltlich den Anforderungen der Richtlinie VDI 3950 Blatt 2 entsprechen.