Dies ist die interne Entwicklungsumgebung des FIM Portals. Bitte nutzen Sie die produktive Umgebung.

Anerkennung als Steuerberater aus dem Ausland beantragen

Sachsen-Anhalt 99150004007001, 99150004007001 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99150004007001, 99150004007001

Leistungsbezeichnung

Anerkennung als Steuerberater aus dem Ausland beantragen

Leistungsbezeichnung II

Zulassung zur Eignungsprüfung für Steuerberaterinnen und -berater mit ausländischer Berufsqualifikation beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Berufliche Qualifikation (Synonym), Steuerberatung (Synonym), Ausland (Synonym), Anerkennung (Synonym), Qualifikation (Synonym), Steuerberaterin (Synonym), Eignungsprüfung (Synonym), Steuerberater (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Anerkennung Ausländischer Berufsqualifikationen (150)

Verrichtungskennung

Zulassung (007)

Verrichtungsdetail

Steuerberater mit Berufsqualifikation aus dem Ausland

SDG Informationsbereiche

  • Anerkennung beruflicher Qualifikationen, einschließlich beruflicher Bildung

Lagen Portalverbund

  • Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (1040400)
  • Berufsausbildung (1030200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

11.07.2023

Fachlich freigegeben durch

Ministerium der Finanzen Sachsen-Anhalt

Teaser

Sie kommen aus dem Ausland und möchten als Steuerberaterin oder Steuerberater in Deutschland tätig werden? Dann müssen Sie die Zulassung zur Eignungsprüfung beantragen.

Volltext

Wenn Sie Ihren Abschluss im Ausland erworben haben und in Deutschland als Steuerberater oder –beraterin arbeiten möchten, muss Ihre Eignung überprüft werden. Diese sogenannte Eignungsprüfung ist eine verkürzte Steuerberaterprüfung. Sie können auch eine Steuerberaterprüfung beantragen, wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen.

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweise Ihrer Ausbildung. Das sind zum Beispiel:
    • Prüfungszeugnisse
    • Diplome
    • Befähigungs- und Ausbildungsnachweise
    • Urkunden
  • bei beruflichen Vorkenntnissen Falllisten, die folgende Angaben enthalten:
    • Akten- oder Geschäftszeichen
    • Gegenstand
    • Zeitraum
    • Art und Umfang der Tätigkeit
    • Sachstand
    • Anonymisierte Arbeitsproben
  • Lebenslauf
  • Passbild
  • Die geforderten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise müssen in einem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat oder der Schweiz von einer nach den dortigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zuständigen Behörde ausgestellt worden sein.

Hinweis:

Bitte reichen Sie die Unterlagen mit einer beglaubigten Übersetzung in deutscher Sprache ein. Reichen Sie die Nachweise als Abschrift oder Kopie mit amtlicher Beglaubigung ein.

Voraussetzungen

Die Zulassung zu der Eignungsprüfung setzt folgende Bedingungen voraus:

  • Sie besitzen einen Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis, der im Herkunftsland zur selbständigen Hilfe in Steuersachen berechtigt. Der Befähigungs- und Ausbildungsnachweis muss von einer zuständigen Behörde ausgestellt worden sein. Der Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis muss bescheinigen, dass Sie in dem Staat, in dem Sie die Berufsqualifikation erworben haben, zur Hilfe in Steuersachen berechtigt sind.
  • Sie haben Ihre Ausbildung erfolgreich absolviert.
  • Ihre Ausbildung wurde gleichwertig anerkannt
  • Wenn Ihre Berufsqualifikation nicht anerkannt wird, Sie aber Bestandsschutz haben
  • Bei nicht reglementierten Berufen: Sie müssen in den letzten 10 Jahren mindestens 1 Jahr als Steuerberater oder –beraterin gearbeitet haben. Sie müssen dabei mindestens 16 Stunden pro Woche gearbeitet haben. Das Herkunftsland muss Ihnen bescheinigen, dass Sie auf den Beruf vorbereitet wurden.

Kosten

Antragsgebühr: EUR 200,00

Prüfungsgebühr: EUR 1.100,00

Verfahrensablauf

  • Die Eignungsprüfung legen Sie vor der zuständigen obersten Landesfinanzbehörde ab. Die Zulassung zur Prüfung beantragen Sie bei der zuständigen Steuerberaterkammer.
  • Die Prüfung setzt sich aus einem schriftlichen Teil mit höchstens zwei Klausurarbeiten und einer mündlichen Prüfung zusammen. Im Unterschied zur „normalen“ Steuerberaterprüfung handelt es sich bei der Eignungsprüfung jedoch um eine verkürzte Prüfung, da nicht alle Prüfungsgebiete geprüft werden. Die Prüfungsgebiete der Eignungsprüfung sind:
    • Steuerliches Verfahrensrecht sowie Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitsrecht
    • Steuern vom Einkommen und Ertrag
    • Bewertungsrecht, Erbschaftsteuer und Grundsteuer
    • Verbrauch- und Verkehrssteuern, Grundzüge des Zollrechts
    • Handelsrecht sowie Grundzüge des Bürgerlichen Rechts, des Gesellschaftsrechts, des Insolvenzrechts und des Rechts der Europäischen Union
    • Betriebswirtschaft und Rechnungswesen
    • Volkswirtschaft und
    • Berufsrecht
  • In folgenden Fällen kann ein Prüfungsgebiet entfallen:
    • Sie haben in Ihrer Ausbildung oder in einer Fortbildung dieses Gebiet absolviert
    • oder Sie haben in diesem Gebiet gearbeitet
    • und die zuständige Stelle erkennt Ihre Kenntnisse an.
  • Reichen Sie die unter "Erforderliche Unterlagen" genannten Dokumente ein.
  • Wenn Sie die Eignungsprüfung bestanden haben, werden Sie als Steuerberaterin oder Steuerberater durch die Steuerberaterkammer bestellt.

Bearbeitungsdauer

Die zuständige Behörde bestätigt Ihnen den Empfang der Unterlagen innerhalb eines Monats. Wenn Ihre Unterlagen vollständig sind, legt die Steuerberaterkammer den Termin für die Eignungsprüfung fest. Die Prüfung findet meist im April jeden Jahres statt.

Frist

Frist für die Eignungsprüfung: Keine.

Frist für Steuerberaterprüfung: 30.4. des jeweiligen Jahres

Weiterführende Informationen

Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der Steuerberaterkammern.

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Eignungsprüfung Zulassung Steuerberater mit Berufsqualifikation aus dem Ausland
  • grundsätzlich 2 Wege, um in Deutschland als Steuerberaterin oder -berater zu arbeiten:
    • erfolgreiches Bestehen der Steuerberaterprüfung; verschiedene Möglichkeiten für die Zulassung (Studium oder Ausbildung und praktische Tätigkeit)
    • erfolgreiches Bestehen der Eignungsprüfung; verkürzte Prüfung für Bewerber mit einem Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz zur selbständigen Hilfe in Steuersachen befugt sind. Gleiches gilt, wenn der Zugang zum Steuerberaterberuf im Mitgliedstaat oder Vertragsstaat nicht reglementiert ist.
  • Zuständig: Steuerberaterkammer, in deren Bezirk die bewerbende Person tätig ist oder, sofern diese keine Tätigkeit ausübt, der Wohnsitz.

Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich an die zuständige Steuerberaterkammer.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden