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Genehmigung zur Errichtung einer Zweigniederlassung von Sachverständigen beantragen

Sachsen-Anhalt 99147005001000, 99147005001000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99147005001000, 99147005001000

Leistungsbezeichnung

Genehmigung zur Errichtung einer Zweigniederlassung von Sachverständigen beantragen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Ingenieurkammer (Synonym), Prüfingenieur (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Ingenieurwesen (147)

Verrichtungskennung

Erteilung (001)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)
  • Befähigungs- und Sachkundenachweise (2010200)
  • Prüfung und Nachweise für Sachkunde und Sicherheit (2120300)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

25.08.2022

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten des Landes Sachsen-Anhalt

Handlungsgrundlage

Sachverständigenordnung der jeweiligen Kammer oder Bestellungskörperschaft

Teaser

Sie haben als Sachverständiger bereits eine Niederlassung und möchten nun eine Zweigniederlassung anmelden? Informieren Sie sich hier.

Volltext

Als Sachverständiger oder Sachverständige werden Sie in Verzeichnissen gelistet.

Je nach Sachgebiet haben Sie vor der Errichtung einer Zweigniederlassung bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen. Die Anmeldung einer Zweigniederlassung in Sachsen-Anhalt unterscheidet sich dabei nicht von einer Anmeldung einer Hauptniederlassung.

Erforderliche Unterlagen

Welche Unterlagen notwendig sind, erfahren Sie von der zuständigen Stelle.

Voraussetzungen

Wenn Sie eine Zweigniederlassung errichten möchten, müssen Sie alle Voraussetzungen erfüllen, die auch für eine Hauptniederlassung notwendig sind.

Hierzu zählen:

  • Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung Öffentlich bestellte/r und vereidigte/r Sachverständige/r oder Anerkannter Sachverständiger der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt
  • die erforderliche Einrichtung muss vor der Ausübung zur Verfügung stehen.
  • Sie oder eine vertretende Person sind in jeder Niederlassung erreichbar
  • Sie können Ihre Pflichten als Sachverständige oder Sachverständiger ausüben
  • Die Aufsicht durch die jeweilige Kammer ist sichergestellt

Kosten

Keine.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

Die Aufnahme und Veröffentlichung der Zweigniederlassung des/der Sachverständigen erfolgt in der Regel innerhalb von 5 Werktagen.

Frist

Sie müssen Ihre Niederlassung Ihrer Heimatkammer oder Bestellungskörperschaft unverzüglich anzeigen. Auch sind Änderungen unverzüglich mitzuteilen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

Je nach Sachgebiet ist die jeweilige Kammer oder Bestellungskörperschaft zuständig.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

 Sie können die Anmeldung formlos schriftlich beantragen.