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Kirchensteuer zahlen

Sachsen-Anhalt 99102035002000, 99102035002000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99102035002000, 99102035002000

Leistungsbezeichnung

Kirchensteuer zahlen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Finanzamt (Synonym), elektronische Steuererklärung (Synonym), Kircheneintritt (Synonym), katholisch (Synonym), Steuererklärung (Synonym), Kirchenaustritt (Synonym), evangelisch (Synonym), Steuerbescheid (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Steuern (102)

Verrichtungskennung

Festsetzung (002)

SDG Informationsbereiche

  • Besteuerung in einem anderen Mitgliedstaat

Lagen Portalverbund

  • Einkommensteuer und Kirchensteuer (1060200)
  • Steuererklärung (1060100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

Ministerium der Finanzen Rheinland Pfalz

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Die öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften haben das Recht, von ihren Mitgliedern Steuern zu erheben. Dies setzt eine staatlich anerkannte Steuerordnung voraus. Die Kirchensteuer wird hauptsächlich als Zuschlag zur Einkommensteuer (einschließlich Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer) erhoben. Bei glaubensverschiedenen Ehegatten besteht die Möglichkeit, ein besonderes Kirchgeld zu erheben. Die Verwaltung der Kirchensteuer vom Einkommen und des besonderen Kirchgelds kann auf die Finanzämter übertragen werden. Daneben gibt es regional vereinzelt die Kirchensteuer vom Grundbesitz und das Kirchgeld. Die Verwaltung der Kirchensteuer vom Grundbesitz kann auf die Gemeinden übertragen werden. Das Kirchgeld kann nur von der Religionsgemeinschaft selbst erhoben werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass mit letzter Meldebescheinigung
  • Verheiratete oder geschiedene Personen: Geburtsurkunde bzw. Eheurkunde

Voraussetzungen

Kirchensteuerpflichtig ist, wer Mitglied einer Kirchensteuer erhebenden Religionsgemeinschaft ist, und seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Hauptanwendungsfall der Kirchensteuer ist die Kirchensteuer vom Einkommen. Außerdem gibt es noch die Kirchensteuer vom Grundbesitz, sowie das allgemeine und das besondere Kirchgeld.

Beginn der Kirchensteuerpflicht
Die Mitgliedschaft richtet sich nach innerkirchlichem Recht. Die Zugehörigkeit wird z. B. bei den Evangelischen Landeskirchen oder der Römisch-Katholischen Kirche in der Regel durch die Taufe begründet. Die Kirchensteuerpflicht beginnt mit dem ersten Tag des folgenden Monats, der dem Beginn der Mitgliedschaft und der Begründung eines Wohnsitzes im Inland folgt.

Beendigung der Kirchensteuerpflicht
Die Kirchensteuerpflicht wird beendet durch den Tod, den Umzug ins Ausland oder den Austritt aus der Kirche. Wenn Sie aus der Kirche austreten wollen, müssen Sie dies gegenüber dem Standesamt erklären.

Kosten

Eine Gebühr für den Eintritt in die Kirche/Religionsgemeinschaft wird nicht erhoben.

Verfahrensablauf

Im Rahmen der Einkommensteuererklärung geben Sie an, ob Sie kirchensteuerpflichtig sind. Das Finanzamt erhebt die Kirchensteuer vom Einkommen als Zuschlag zur Einkommensteuer. Sind Sie verheiratet und gehört Ihr Ehegatte nicht zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft, kommt das besondere Kirchgeld in Betracht.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

Die Kirchensteuer ist eine Steuer, die Religionsgemeinschaften, die als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt sind, von ihren Mitgliedern erheben können.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Es gibt kein eigenständiges Formular für die Kirchensteuer. Maßgeblich ist die Einkommensteuererklärung.

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