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Bewertung von schulischen Leistungen beantragen

Sachsen-Anhalt 99088025204000, 99088025204000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99088025204000, 99088025204000

Leistungsbezeichnung

Bewertung von schulischen Leistungen beantragen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Note (Synonym), Bewertung (Synonym), Schulzeugnis (Synonym), schulische Leistungen (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Schulangelegenheiten (088)

Verrichtungskennung

Bewertung (204)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Schule (1030100)
  • Kinderbetreuung (1020200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

25.06.2020

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Bildung Sachsen-Anhalt

Teaser

Sie wollen sich zu schulischen Leistungsbewertungen informieren? Dann klicken Sie hier.

Volltext

Schülerinnen und Schüler haben am Ende haben zum Schulhalbjahr und am Ende des Schuljahres sowie beim Verlassen der Schule Anspruch auf ein Zeugnis. Darin sind die erbrachten schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungen bewertet beziehungsweise der erreichte Abschluss beurkundet. Schülerinnen und Schüler, die die Schule ohne Abschluss verlassen, erhalten ein Abgangszeugnis über den zuletzt besuchten Schuljahrgang. Abschlusszeugnisse ermöglichen den Besuch weiterer schulischer oder beruflicher Bildungsgänge.

Von den Schülerinnen und Schülern erbrachten Leistungen können in Textform, durch Noten (Notenstufen 1 bis 6) oder durch Punktebewertung (0 bis 15 Punkte) bewertet werden. Die Form der Leistungsbeurteilung wird durch den Beschluss der Klassenkonferenz festgelegt.

Leistungsnachweise dienen der Leistungsbewertung und als Beratungsgrundlage für die weitere Förderung und Lernplanung.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

Um eine Leistungsbewertung zu erhalten, ist der regelmäßige Besuch einer schulischen Einrichtung erforderlich.

Kosten

keine

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Widerspruch gegen schulische Entscheidungen, wie die Aufnahme oder Entlassung von Schülerinnen und Schülern, Versetzungsentscheidungen, Prüfungsentscheidungen oder Ordnungsmaßnahmen ist zuerst bei der Schule einzulegen.

Erst wenn die Schule dem Widerspruch nicht abhilft, kann beim Landesschulamt als Schulaufsichtsbehörde Widerspruch eingereicht werden.

Weist das Landesschulamt den Widerspruch zurück, kann schriftlich Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.

Kurztext

Schülerinnen und Schüler haben zum Schulhalbjahr und am Ende des Schuljahres sowie beim Verlassen der Schule Anspruch auf ein Zeugnis. Ein Zeugnis ist eine Leistungsbewertung, die die erbrachten schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungen bewertet und beurkundet.

Ansprechpunkt

Wenn Sie Beschwerde gegen Noten im Unterricht oder im Zeugnis einlegen wollen, wenden Sie sich zunächst an die Fachlehrkraft, gegebenfalls an die Schulleitung.
 

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden