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Anmeldung für Prostitutionstätigkeit verlängern

Sachsen-Anhalt 99050122104002 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99050122104002

Leistungsbezeichnung

Anmeldung für Prostitutionstätigkeit verlängern

Leistungsbezeichnung II

Anmeldung für Prostitutionstätigkeit verlängern

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Alsiabescheinigung (Synonym), Prostituierter (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

-

Verrichtungskennung

Anmeldung (104)

Verrichtungsdetail

Verlängerung

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Anmeldepflichten (2010100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

24.07.2023

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Justiz und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt

Teaser

Ihre Anmeldebescheinigung für die Tätigkeit als Prostituierte oder Prostituierter läuft ab? Dann müssen Sie ihre Bescheinigung verlängern.

Volltext

Als offizieller Nachweis für Ihre Tätigkeit dient die Anmeldebescheinigung, die Sie bereits bei der Erstanmeldung erhalten haben. Diese hat eine Gültigkeit von einem Jahr, wenn Sie zwischen 18 und 21 Jahre alt sind. Sollten Sie älter als 21 Jahre sein, hat die Bescheinigung eine Gültigkeit von 2 Jahren.

In beiden Fällen muss die Anmeldung nach der jeweiligen Gültigkeitsdauer verlängert werden, sofern Sie Ihre Prostitutionstätigkeit weiterhin ausüben möchten. Im Übrigen gelten für die Verlängerung der Anmeldebescheinigung die gleichen Regeln wie bei der Anmeldung.

Auf Wunsch wird auch die Aliasbescheinigung verlängert. Die Gültigkeitsdauer der Aliasbescheinigung entspricht der Gültigkeitsdauer der Anmeldebescheinigung.

Erforderliche Unterlagen

  • zwei Lichtbilder
  • Angaben zu:
    • den Vor- und Nachnamen
    • das Geburtsdatum und den Geburtsort,
    • die Staatsangehörigkeit,
    • die alleinige Wohnung oder Hauptwohnung im Sinne des Melderechts, hilfsweise eine
    • die Länder oder Kommunen, in denen die Tätigkeit geplant ist
  • Personalausweis, der Reisepass, ein Passersatz oder ein Ausweisersatz
  • Nachweis der gesundheitlichen Beratung
    • Wenn Sie älter als 21 Jahre alt sind, darf diese nicht älter als 1 Jahr sein
    • Wenn Sie jünger als 21 Jahre alt sind, darf diese nicht älter als 6 Monate sein

Voraussetzungen

Um ihre Tätigkeit als Prostituierte oder als Prostituierter weiterhin ausüben können, müssen Sie vor der Verlängerung ihrer Anmeldung an einer gesundheitlichen Beratung teilgenommen haben.

Kosten

EUR 10,00 bis 30,00

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Die Verlängerung muss vor Ablauf der Gültigkeit der vorhandenen Anmeldebescheinigung erfolgen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Die Anmeldebescheinigung muss von Prostituierten während der Ausübung ihrer Tätigkeit stets mitgeführt werden.

Rechtsbehelf

Gegen eine ablehnende Entscheidung können Sie Widerspruch einlegen.

Kurztext

Wer als Prostituierte oder Prostituierter weiterhin tätig sein will, muss die Anmeldung verlängern.

Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich an die Ordnungsämter der Landkreise und kreisfreien Städte. 

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden