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Anrechnung von beruflicher Vorbildung auf die Ausbildungszeit beantragen

Sachsen-Anhalt 99019050057000, 99019050057000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99019050057000, 99019050057000

Leistungsbezeichnung

Anrechnung von beruflicher Vorbildung auf die Ausbildungszeit beantragen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Anrechnungsverordnung (Synonym), Anrechnung (Synonym), Ausbildungszeit (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Berufsbildung (019)

Verrichtungskennung

Verkürzung (057)

SDG Informationsbereiche

  • Bildungswesen in einem anderen Mitgliedstaat, einschließlich der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung, der Primar- und Sekundarschulbildung, der Hochschulbildung und der Erwachsenenbildung

Lagen Portalverbund

  • Berufsausbildung (1030200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

15.08.2017

Fachlich freigegeben durch

BMBF

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Ein Bildungsgang an einer Berufsschule (zum Beispiel Fachschule), ein Berufsgrundbildungsjahr (BGJ) oder ein Berufsvorbereitungsjahr (BVJ) kann ganz oder teilweise auf die Ausbildungszeit in einer dualen Berufsausbildung angerechnet werden. Die Regelungen können von Bundesland zu Bundesland verschieden sein, je nachdem, ob das Land eine Anrechnungsverordnung erlassen hat. Wenn eine entsprechende Anrechnungsverordnung in Ihrem Bundesland existiert, muss die zuständige Stelle die Ausbildungszeit anrechnen. Ansonsten entscheidet die zuständige Stelle selbst.

Erforderlich ist ein gemeinsamer Antrag von Auszubildenden und ausbildendem Betrieb.

Bei einer Anrechnung wird die angerechnete Zeit als bereits verbrachte Ausbildungszeit gewertet.

Wird z.B. ein Jahr angerechnet, beginnt die Ausbildung im 2. Lehrjahr und es besteht Anspruch auf die Vergütung des 2. Lehrjahres.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

Der gemeinsame Antrag auf Anrechnung von Ausbildungszeit gem. § 7 BBiG muss bei Beginn der Ausbildung bei der zuständigen Stelle eingereicht werden. 

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

Ein Bildungsgang an einer Berufsschule (zum Beispiel Fachschule), ein Berufsgrundbildungsjahr (BGJ) oder ein Berufsvorbereitungsjahr (BVJ) kann Ihnen ganz oder teilweise auf die Ausbildungszeit in einer dualen Berufsausbildung angerechnet werden.

Ansprechpunkt

Die zuständigen Stellen für die Anrechnung beruflicher Vorbildung sind in den §§ 71– 75 BBiG festgelegt. Ansprechpunkt ist in der Regel die für den jeweiligen Ausbildungsberuf zuständige Kammer.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden