Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz wegen Kinderbetreuung beantragen
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Begriffe im Kontext
- Existenzsicherung und staatliche Unterstützung (1140100)
- Hilfen für Geschädigte (1160200)
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Ihr Kind ist von einer Schul- oder KiTa-Schließung betroffen und Sie können deshalb nicht mehr arbeiten? Erfahren Sie hier, wie Ihnen der Verdienstausfall erstattet wird.
Wenn die Schule oder die KiTa Ihres Kindes aus Infektionsgründen geschlossen wurde und Sie deshalb nicht arbeiten gehen können, können Sie eine Entschädigung beantragen. Das gilt auch, wenn Ihr Kind in Quarantäne muss.
Die Entschädigung hängt von Ihrem Verdienst ab. Die Entschädigung beträgt 67% Ihres Nettoverdienstes und 80% der Sozialabgaben.
Die Entschädigung wird maximal für eine Schließzeit von 10 Wochen gewährt. Wenn Sie Ihr Kind allein beaufsichtigen, betreuen oder pflegen, erhalten Sie die Entschädigung für 20 Wochen. Das gilt jährlich.
Wenn die Einrichtung wegen Ferien ohnehin schließen würde, gilt diese Regelung grundsätzlich nicht.
Bevor Sie diese Entschädigung erhalten, müssen Sie alle anderweitigen zumutbaren Betreuungsmöglichkeiten ausschöpfen. Das sind zum Beispiel
- Kinderbetreuung durch Familienangehörige oder Freunde,
- Homeoffice,
- Abbau von Zeitguthaben oder
- Urlaub.
Eine Betreuung durch sogenannte „Risikogruppen“ ist zu vermeiden. Hierzu zählen vor allem Ältere oder Personen mit Vorerkrankungen.
Wenn Sie in Kurzarbeit arbeiten, haben Sie keinen Anspruch auf eine Entschädigung.
Für Arbeitnehmer/ Arbeitnehmerinnen gilt:
Ihr Arbeitgeber oder Ihre Arbeitgeberin zahlt Ihnen die Entschädigung. Dem Arbeitgeber/ der Arbeitgeberin werden die ausgezahlten Beträge von der zuständigen Behörde erstattet. Deshalb informieren Sie Ihren Arbeitergeber oder Ihre Arbeitgeberin unverzüglich über Ihre Kinderbetreuungssituation, damit dieser oder diese eine Entschädigung beantragen kann. Falls Ihr Arbeitgeber oder Ihre Arbeitgeberin (insbesondere kleinere Unternehmen) nicht in Vorleistungen gehen können, können Vorschüsse in der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsbetrages beantragt werden.
Für Arbeitgeber/ Arbeitgeberinnen gilt:
Sie müssen die Entschädigung an Ihre Beschäftigten für die Dauer der Schließzeit auszahlen. Sie können sich die gezahlten Beträge von der zuständigen Behörde erstatten lassen.
Die Beiträge zur Renten-, Pflege-, und Krankenversicherung können Ihnen ebenfalls erstattet werden.
Sie können auch einen Vorschuss beantragen.
Für Selbstständige gilt:
Sie erhalten die Erstattung direkt von der zuständigen Behörde.
Für die Berechnung des Verdienstausfalls wird Ihr letzter Jahresgewinn berücksichtigt. Dieser wird durch 12 geteilt.
Beiträge zur Renten-, Pflege-, und Krankenversicherung können Sie sich ebenfalls erstatten lassen.
Sie können auch einen Vorschuss beantragen.
Für Heimarbeiter/ Heimarbeiterinnen gilt:
Anders als bei den Selbstständigen wird Ihr durchschnittliches monatliches Einkommen für die Berechnung berücksichtigt.
Für Arbeitnehmer/ Arbeitnehmerinnen:
- Antrag (online)
- Lohnbescheinigungen der 2 Monate vor dem Verdienstausfall sowie der Monate des Verdienstausfalls
- weitere Nachweise sind optional aber können die Bearbeitung Ihres Antrags unterstützen, z.B. die behördliche Anordnung zur Schließung der Einrichtung
Für Selbstständige:
- Antrag (online)
- Einkommensnachweis des Vorjahres (z.B. Steuerbescheid)
- weitere Nachweise sind optional, aber können die Bearbeitung Ihres Antrags unterstützen, z.B. die behördliche Anordnung zur Schließung der Einrichtung
Eltern haben Anspruch auf Entschädigung ihres Verdienstausfalls wegen Kinderbetreuung, wenn
- Sie Ihr Kind/ Ihre Kinder aufgrund der Schließung einer Betreuungseinrichtung oder Schule durch Behörden selbst betreuen
- Und Ihr Kind jünger als 12 Jahre alt ist oder eine Behinderung hat und auf Hilfe angewiesen ist
- Und Sie einen Verdienstausfall haben
- Und Sie für dieses Kind sorgeberechtigt sind
- Und Sie keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit haben.
Das Entschädigungsverfahren wird von der zuständigen Behörde durchgeführt. Arbeitgeber/Arbeitgeberinnen und Selbstständige reichen Anträge ein, Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen können nur in Ausnahmefällen Anträge stellen.
Die Auszahlung wird durch die zuständige Behörde angewiesen und erfolgt direkt auf die vom Antragsteller/von der Antragstellerin angegebene Kontoverbindung. Hierüber erhalten die Antragstellenden einen Bescheid.
Wer während der Pandemie sein/e (Pflege-) Kind/er betreuen muss, weil die Krippe, die Kindertageseinrichtung, die Schule oder der Hort durch die Behörden geschlossen wurde, und deshalb vorübergehend nicht arbeiten kann, hat unter bestimmten Voraussetzungen einen Entschädigungsanspruch. Hierfür muss mindestens eines der Kinder unter 12 Jahre alt oder behindert und auf Hilfe angewiesen sein. Im Infektionsschutzgesetz ist geregelt, dass Betroffene für längstens 6 Wochen anteiligen Ersatz für ihren Verdienstausfall erhalten.