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Einwohnerantrag stellen

Sachsen-Anhalt 99030004037000, 99030004037000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99030004037000, 99030004037000

Leistungsbezeichnung

Einwohnerantrag stellen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Bürgerantrag (Synonym), Bürgerbeteiligung (Synonym), kommunale Selbstverwaltung (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Bürgerengagement (030)

Verrichtungskennung

Feststellung (037)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Engagement und Beteiligung (1100100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

12.02.2020

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Inneres und Sport Sachsen-Anhalt

Handlungsgrundlage

nicht vorhanden

Teaser

Sie wollen in Ihrer Gemeinde, Verbandsgemeinde bzw. in Ihrem Landkreis mitbestimmen und Einfluss nehmen? Lesen Sie hier, welche Möglichkeiten Sie haben.

Volltext

Ein Einwohnerantrag ermöglicht es den Einwohnerinnen und Einwohnern einer Gemeinde, einer Verbandsgemeinde bzw. eines Landkreises bestimmte Angelegenheiten im Gemeinderat, im Verbandsgemeinderat bzw. im Kreistag behandeln zu lassen.
Einwohneranträge dürfen nur Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde, der Verbandsgemeinde bzw. des Landkreises zum Gegenstand haben.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

Die Einwohnerinnen und Einwohner müssen das 14. Lebensjahr vollendet haben, um einen Einwohnerantrag zu stellen.

Der Einwohnerantrag muss ein bestimmtes Begehren mit einer Begründung enthalten. Dieses Begehren darf innerhalb des letzten Jahres nicht Inhalt eines Einwohnerantrags gewesen sein.

Außerdem sollen bis zu drei Personen benannt werden, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten.

Kosten

Es fallen keine Kosten an.

Verfahrensablauf

Der Einwohnerantrag muss schriftlich mit einer Begründung und mit den zu seiner Unterstützung erforderlichen Unterschriften gestellt werden.

Bearbeitungsdauer

Ist der Einwohnerantrag zulässig, hat ihn der Gemeinderat, der Verbandsgemeinderat bzw. der Kreistag innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrages zu beraten.

Frist

Richtet sich der Einwohnerantrag gegen einen Beschluss des Gemeinderates, des Verbandsgemeinderates bzw. des Kreistages oder eines beschließenden Ausschusses, muss er innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe des Beschlusses eingereicht werden.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Weitere Möglichkeit der Interessendurchsetzung auf kommunaler Ebene:

Eine Bürgerinitiative ist eine aufgrund eines konkreten Anlasses gegründete Gemeinschaft. Sie ist an keine bestimmte Rechtsform gebunden. Ziel einer Bürgerinitiative ist es, Einfluss auf die öffentliche Meinung, auf staatliche Einrichtungen, Parteien oder andere Gruppierungen zu nehmen.

Bürgerbegehren und Bürgerentscheid ermöglichen es den Bürgerinnen und Bürgern, in wichtigen Angelegenheiten der Gemeinde, der Verbandsgemeinde bzw. des Landkreises direkt selbst zu entscheiden. Ein Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Gemeinderats-, Verbandsgemeinderats- bzw. Kreistagsbeschlusses.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

Der Einwohnerantrag ist ein Mittel zur Einflussnahme der Einwohnerinnen und Einwohner. Die Einwohnerschaft kann mittels eines Einwohnerantrages beantragen, dass der Gemeinderat, der Verbandsgemeinderat bzw. der Kreistag bestimmte Angelegenheiten behandelt.

Ansprechpunkt

örtliche Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung, örtliche Verbandsgemeindeverwaltung, örtliche Kreisverwaltung

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

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