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Unbemannte Fluggeräte Erlaubnis beantragen

Sachsen-Anhalt 99080104001000, 99080104001000 Typ 2

Inhalt

Leistungsschlüssel

99080104001000, 99080104001000

Leistungsbezeichnung

Unbemannte Fluggeräte Erlaubnis beantragen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2

Begriffe im Kontext

Spezielle Kategorie (Synonym), Drohne (Synonym), Fluggerät (Synonym), UAV (Synonym), Unbemanntes Luftfahrzeugsystem (Synonym), UAS (Synonym), Unbemannte Luftfahrtsysteme (Synonym), Luftfahrzeug (Synonym), SORA (Synonym), Risikoanalyse (Synonym), Genehmigung (Synonym), Drohnen (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Luftverkehr (080)

Verrichtungskennung

Erteilung (001)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Transportgenehmigungen (2110200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

23.12.2022

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV)

Teaser

Sie dürfen eine Drohne ohne vorherige Erlaubnis fliegen lassen, wenn Sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen. Stellt der Betrieb jedoch ein erhöhtes Risiko für Unbeteiligte dar, müssen Sie vorab eine Betriebsgenehmigung beantragen.

Volltext

Der Betrieb von unbemannten Fluggeräten (UAS – Unmanned Aircraft System) wird in 3 Kategorien unterteilt:

  • "offen"
  • "speziell" 
  • "zulassungspflichtig"

Die Abstufung der einzelnen Kategorien erfolgt auf Basis des jeweiligen Betriebsrisikos beziehungsweise des maximal möglichen Personenschadens.

Wenn Sie ein UAS in der "offenen“ Kategorie betreiben wollen, stellt dies das geringste Betriebsrisiko dar. Sie können Ihre Drohne ohne vorherige Genehmigung fliegen. Voraussetzung ist, dass Sie die erforderlichen Regeln zum Betrieb einhalten, wie zum Beispiel Kompetenznachweise oder Sicherheitsvorgaben. 

Betrieb in der Kategorie "speziell"

Können Sie die Bedingungen der Betriebskategorie "offen" nicht einhalten, erfolgt die Zuordnung eines UAS-Betriebs in die genehmigungspflichtigen Kategorien.

Sie müssen also vor der Aufnahme des Flugbetriebs in den Betriebskategorien "speziell" und "zulassungspflichtig" eine Genehmigung einholen. Genehmigungen für die Kategorie "zulassungspflichtig" sind derzeit noch nicht möglich, da sich die die entsprechenden UAS sowie die gesetzlichen Voraussetzungen zum Betrieb noch in der Entwicklung befinden. 

In welche Kategorie Ihr Betrieb einzuordnen ist, können Sie auf Grundlage einer eigenen Risikobewertung vorab prüfen.

Das Luftfahrt-Bundesamt stellt auf seiner Internetseite als Hilfestellung zur Einordnung des Betriebs ein anschauliches Flussdiagramm bereit. Hat Ihr Fluggerät beispielsweise eine Startmasse von über 25 Kilogramm oder soll Gegenstände abwerfen, dann brauchen Sie eine Betriebsgenehmigung.

Vor dem Betrieb sollten Sie ein grobes Betriebskonzept erstellen. Folgende Fragen sind relevant:

  • Wo soll Ihr UAS fliegen (Boden und Luftgebiet)?
  • Wie hoch soll es fliegen?
  • Wie soll geflogen werden: In Sichtweite (VLOS ¬– "Visual Line of Sight") oder außerhalb der Sichtweite (BVLOS – "Beyond Visual Line of Sight")?
  • Mit welchem UAS wollen Sie fliegen?

Für die Erteilung einer Betriebsgenehmigung in der Kategorie "speziell" wenden Sie sich an die Luftfahrtbehörde Ihres Bundeslandes. 

Fällt die örtliche Zuständigkeit in eines der folgenden Bundesländer, übernimmt das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) den Antrag:

  • Bayern
  • Berlin
  • Brandenburg
  • Nordrhein-Westfalen
  • Saarland
  • Sachsen
  • Sachsen-Anhalt
  • Thüringen

Kontaktieren Sie Ihre örtlich zuständige Stelle möglichst, bevor Sie den Antrag einreichen. Den Flug dürfen Sie erst unternehmen, wenn Ihnen eine Betriebsgenehmigung vorliegt.

Erforderliche Unterlagen

  • Hauptantrag: Antrag auf Betriebsgenehmigung in der "speziellen" Kategorie gemäß Artikel 12 DVO (EU) 2019/947
  • Nachweis der Lufthaftpflichtversicherung
  • Kompetenznachweis gemäß A2 oder höher 
  • Betriebshandbuch (ConOps)
  • SORA-Risikobewertung (SORA – Specific Operations Risk Assessment)
  • gegebenenfalls weitere Unterlagen wie zum Beispiel Genehmigungen
    • für den Einflug in geografische Gebiete
    • für Flüge in Kontrollzonen 
    • zum Abwurf von Gegenständen

Voraussetzungen

  • Sie besitzen
    • eine ausreichende Lufthaftpflichtversicherung,
    • ein Kompetenznachweis gemäß A2 oder höher und
    • eine UAS-Betreibernummer vom LBA.
  • Die von Ihnen eingereichten Unterlagen sind vollständig und korrekt.
     

Kosten

Verwaltungsgebühr: 200€ - 2.000€ Mehr erfahren

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Es gibt keine Frist.

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Betriebsgenehmigung für unbemannte Fluggeräte Erteilung
  • Betrieb von unbemannten Fluggeräten wie Drohnen wird in 3 Kategorien eingeteilt:
    • "offen"
    • "speziell"
    • "zulassungspflichtig"
  • Abstufung und Einteilung in die einzelne Kategorie erfolgt auf Basis des jeweiligen Betriebsrisikos beziehungsweise des maximal möglichen Personenschadens
    • "offene" Kategorie bedeutet geringstes Betriebsrisiko: Drohnenflug ohne vorherige Genehmigung bei Einhaltung gesetzlicher Vorgaben erlaubt
    • Drohnenflug mit höherem Risiko für Unbeteiligte beziehungsweise Bedingungen der Betriebskategorie "offen" nicht einzuhalten:
      • Betrieb fällt in Kategorie "speziell" oder "zulassungspflichtig" und ist genehmigungspflichtig
  • Voraussetzungen:
    • Lufthaftpflichtversicherung
    • Kompetenznachweis gemäß A2 oder höher 
    • UAS-Betreibernummer
  • erforderliche Unterlagen:
    • Hauptantrag: Antrag auf Betriebsgenehmigung in der "speziellen" Kategorie gemäß Artikel 12 DVO (EU) 2019/947 
    • Nachweis einer Lufthaftpflichtversicherung
    • Kompetenznachweis gemäß A2 oder höher
    • Betriebshandbuch (ConOps)
    • SORA-Risikobewertung (SORA – Specific Operations Risk Assessment)
    • gegebenenfalls weitere Unterlagen
  • zuständig: Luftfahrtbehörde des Bundeslandes, in dem sich der Hauptwohnsitz (natürliche Person) beziehungsweise der Unternehmenssitz (juristische Person) befindet
  • Ausnahme: fällt örtliche Zuständigkeit in eines der folgenden Bundesländer, übernimmt Luftfahrt-Bundesamt (LBA) den Antrag:
    • Bayern
    • Berlin
    • Brandenburg
    • Nordrhein-Westfalen
    • Saarland
    • Sachsen
    • Sachsen-Anhalt
    • Thüringen

Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich an die zuständige Luftfahrtbehörde des Landes - das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden