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Zweitpass beantragen

Sachsen-Anhalt 99085001012007, 99085001012007 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99085001012007, 99085001012007

Leistungsbezeichnung

Zweitpass beantragen

Leistungsbezeichnung II

Zweitpass beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Reisepass beantragen (Synonym), Zweitpass (Synonym), , Reisepass (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Reisepass (085)

Verrichtungskennung

Ausstellung (012)

Verrichtungsdetail

zusätzlicher Pässe

SDG Informationsbereiche

  • Dokumente, die von Unionsbürgern, ihren Familienmitgliedern, die keine Unionsbürger sind, allein reisenden Minderjährigen und Nicht-Unionsbürgern bei grenzüberschreitenden Reisen innerhalb der Union verlangt werden (Personalausweis, Visum, Pass)

Lagen Portalverbund

  • Ausweise (1070100)
  • Auslandsaufenthalt (1120200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

30.11.2021

Fachlich freigegeben durch

Sächsisches Staatsministerium des Innern

Handlungsgrundlage

§ 1 Paßgesetz (PaßG)

§ 15 Passverordnung

Teaser

Grundsätzlich darf niemand mehr als einen Reisepass besitzen. Sofern Sie ein berechtigtes Interesse nachweisen, kann Ihnen jedoch ein Zweitpass ausgestellt werden.

Volltext

Grundsätzlich darf niemand mehr als einen Reisepass besitzen. Sofern Sie ein berechtigtes Interesse nachweisen, kann Ihnen jedoch ein Zweitpass ausgestellt werden.

Ein Zweitpass ist generell sechs Jahre lang gültig. Falls Sie sich einen vorläufigen Reisepass als Zweitpass ausstellen lassen, gilt dieser höchstens ein Jahr lang.

Erforderliche Unterlagen

  • bisheriger Reisepass oder Personalausweis
  • ein aktuelles Foto in der vorgeschriebenen Größe und Beschaffenheit: Manche Gemeinden verlangen zwei Fotos. Erkundigen Sie sich im Zweifel bei Ihrer Gemeinde oder bringen Sie vorsorglich zwei Fotos mit.
  • schriftliche Begründung für den Antrag
  • Nachweis über das berechtigte Interesse (zum Beispiel schriftliche Bestätigung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers, Buchungsbestätigungen, Flugtickets)
  • wenn Sie sich bei der Abholung vertreten lassen:
    • Ausweis der abholenden Person
    • Vollmacht

Hinweise: Im Einzelfall (in einigen Städten immer bei der ersten Ausstellung nach Neuzuzug) müssen eventuell weitere Unterlagen (zum Beispiel Personenstands- oder Staatsangehörigkeitsurkunden) vorgelegt werden. Entsprechendes gilt für eine weitere Ausstellung, wenn bei der Erstausstellung lediglich ein vorläufiger Nachweis über die Deutscheneigenschaft (zum Beispiel der Registrierschein des Bundesverwaltungsamts) vorgelegen hatte. Dazu sollten Sie sich vorab bei Ihrer Gemeinde / Verwaltungsgemeinschaft erkundigen.

Voraussetzungen

Sie müssen ein berechtigtes Interesse am Besitz eines zweiten Reisepasses nachweisen. Dies trifft beispielsweise in folgenden Fällen zu:

  • Sie reisen aus beruflichen Gründen viel und benötigen aufgrund der zeitlichen Verzögerungen bei der Beschaffung von Visa einen zweiten Reisepass.
  • Sie möchten in ein Land reisen, bei dem Sie mit der Verweigerung der Einreise rechnen müssen, weil sich in Ihrem Reisepass Einreisestempel bestimmter anderer Staaten befinden (zum Beispiel verweigern manche arabische Staaten die Einreise, wenn aus Ihrem Reisepass hervorgeht, dass Sie sich in Israel aufgehalten haben).

Achtung! Allgemeine Begründungen oder häufige Auslandsreisen alleine reichen als berechtigtes Interesse nicht aus. Ebenso reicht als Grund für die Ausstellung eines Zweitpasses nicht aus, dass Ihr Reisepass bereits vollständig mit Sichtvermerken bestempelt ist. Auch wenn Sie bereits bisher im Besitz eines Zweitpasses waren, müssen Sie die Gründe bei der Neuausstellung neuerlich nachweisen. Ob Ihre Gründe als ausreichend angesehen werden, liegt im Ermessen der Passbehörde.

Kosten

  • für einen Reisepass mit 32/48 Seiten:
    • Personen, die das 24. Lebensjahr vollendet haben: EUR 59,00/81,00
    • Personen, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben: EUR 37,50/59,50
  • für einen Reisepass im Expressverfahren: zusätzlich jeweils EUR 32,00
  • für einen vorläufigen Reisepass: EUR 26,00
  • für einen Kinderreisepass: EUR 13,00

Die Gebühren verdoppeln sich,

  • wenn die Ausstellung außerhalb der behördlichen Dienstzeiten vorgenommen werden muss oder
  • bei Ausstellung eines Reisepasses, eines vorläufigen Reisepasses, eines Kinderreisepasses oder bei Änderung eines Reisepasses durch eine örtlich nicht zuständige Passbehörde (zum Beispiel Gemeinde einer Nebenwohnung) auf eigene Veranlassung des Antragstellers.

Verfahrensablauf

Sie müssen für die Beantragung des Reisepasses (e-Pass) persönlich vorstellig werden. Der Antrag wird vor Ort mit dem Bearbeiter ausgefüllt. Sie müssen lediglich unterschreiben.

Bearbeitungsdauer

4 Woche(n)

Frist

Gültigkeit des Zweitpasses: 6 Jahre

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Wer versucht, durch unrichtige Angaben die Ausstellung eines Zweitpasses zu bewirken, kann mit einer Geldstrafe von bis zu 5.000 Euro bestraft werden.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

Sofern Sie ein berechtigtes Interesse (beispielsweise berufliche Gründe) nachweisen, kann Ihnen ein Zweitpass ausgestellt werden.

Ansprechpunkt

Wenden Sie sich an Ihre Gemeinde oder kreisfreie Stadt.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

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