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Ausländische Berufsqualifikationen als Staatsprüfung für staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker anerkennen lassen

Sachsen-Anhalt 99118017016000, 99118017016000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99118017016000, 99118017016000

Leistungsbezeichnung

Ausländische Berufsqualifikationen als Staatsprüfung für staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker anerkennen lassen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Lebensmittelchemikerin (Synonym), staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker (Synonym), staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin (Synonym), Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (Synonym), Lebensmittelchemiker (Synonym), Ausländische Berufsqualifikationen (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Verbraucherschutz (118)

Verrichtungskennung

Anerkennung (016)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (1040400)
  • Befähigungs- und Sachkundenachweise (2010200)
  • Prüfung und Nachweise für Sachkunde und Sicherheit (2120300)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

24.02.2016

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Arbeit und Soziales

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker aus anderen Staaten der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und der Schweiz können die Anerkennung ihres Diploms beziehungsweise Hochschulabschlusses als Staatsprüfung für staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker für Sachsen-Anhalt beantragen.

Als Staatsprüfung im Sinne des § 2 Absatz 1 Nr. 3 des Lebensmittelchemikergesetzes Sachsen-Anhalt werden auch Berufsqualifikationen aus solchen Staaten anerkannt, die einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums durch Abkommen gleichgestellt sind, wenn die Berufsqualifikationen den Anforderungen für die Gleichwertigkeit nach den Artikeln 11 bis 13 der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen.

Für die Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 2 des Lebensmittelchemikergesetzes Sachsen-Anhalt und des Absatzes 1 ist die erworbene Berufserfahrung aufgrund des Artikels 14 Absatz 5 der Richtlinie 2005/36/EG zu berücksichtigen.

Den Personen mit Berufsqualifikationen nach Absatz 1 oder Absatz 2 des § 2 des Lebensmittelchemikergesetzes ist auf Antrag eine Erlaubnis gemäß § 2 Abs. 1 des Lebensmittelchemikergesetzes Sachsen-Anhalt auszustellen.  Voraussetzung ist, dass gemäß § 2 Absatz1 Nr. 4 des Lebensmittelchemikergesetzes Sachsen-Anhalt das Beherrschen der deutschen Sprache in Wort und Schrift für die Berufstätigkeit aufgrund des Artikels 53 der Richtlinie 2005/36/EG nachgewiesen ist. Für das Verfahren gelten im Übrigen die Artikel 50 bis 52 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG.

Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht gegeben oder nur mit unangemessenem zeitlichem oder sachlichem Aufwand feststellbar, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nachweis wird durch Bestehen einer Eignungsprüfung erbracht. Im Übrigen gilt Artikel 14 der Richtlinie 2005/36/EG.

Erforderliche Unterlagen

Den Antrag auf Anerkennung Ihrer Ausbildung müssen Sie formlos schriftlich bei der zuständigen Stelle einbringen.

Das Ministerium für Arbeit und Soziales des Landes Sachsen-Anhalt bestätigt innerhalb eines Monats den Eingang des Antrags und der Unterlagen und teilt gegebenenfalls mit, welche Unterlagen noch fehlen.

Es begutachtet die eingereichten Unterlagen, entscheidet über die Anerkennung Ihrer Berufsausbildung sowie den Umfang der Eignungsprüfung und gibt Ihnen die Entscheidung innerhalb von vier Monaten bekannt.

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Für das Antragsverfahren werden Verwaltungsgebühren erhoben. Die Gebühr kann bis zu 600 Euro kosten.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

Die Frist für die Feststellung eines vergleichbaren Abschlusses bzw. für die Feststellung eines gleichwertigen Abschlusses beträgt drei Monate. Die Frist beginnt nach Eingang der vollständigen Unterlagen.

Frist

Es müssen keine Fristen beachtet werden.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Das Netzwerk "Integration durch Qualifizierung" (IQ-Netzwerk) berät und begleitet Sie gern vor, im und ggf. auch nach dem Anerkennungsverfahren.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen als Staatsprüfung für staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker

Ansprechpunkt

Die Zuständigkeit liegt beim Ministerium für Arbeit und Soziales des Landes Sachsen-Anhalt.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Bitte wenden Sie sich an die zuständige Behörde.