Dies ist die interne Entwicklungsumgebung des FIM Portals. Bitte nutzen Sie die produktive Umgebung.

Gaststättengewerbe anzeigen

Sachsen-Anhalt 99025002169000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99025002169000

Leistungsbezeichnung

Gaststättengewerbe anzeigen

Leistungsbezeichnung II

Gaststättengewerbe anzeigen

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Gaststätten (Synonym), Gaststättenbetrieb (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

-

Verrichtungskennung

Anzeige (169)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Anmeldepflichten (2010100)
  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

17.11.2015

Fachlich freigegeben durch

Landesverwaltungsamt (Ansprechpartner Herr Oanea, Herr Thom)

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Wer eine Gaststätte betreiben will, muss dies der dafür zuständigen Behörde vier Wochen vor Beginn des Betriebes schriftlich anzeigen.
Außerdem hat er eine Gewerbeanzeige vorzunehmen.

Erforderliche Unterlagen

  • In der Anzeige sind Name, Vorname und Anschrift des Betreibers, Ort und Zeit des Betriebsbeginns sowie die Art der zum Verkauf vorgesehenen Getränke und Speisen anzugeben.

Sollten alkoholische Getränke ausgeschenkt werden, sind weitere Unterlagen vorzulegen.

  • Nachweis über beantragtes Führungszeugnis
  • Nachweis über beantragte Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
  • Auskunft aus dem vom Insolvenzgericht zu führenden Verzeichnis und aus dem vom zentralen Vollstreckungsportal geführten Schuldnerverzeichnis
  • steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Die Anzeige eines Gaststättenbetriebes ist gebührenpflichtig nach dem Verwaltungskostengesetz in Verbindung mit der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Vier Wochen vor Beginn des Betriebes ist dies der zuständigen Behörde schriftlich anzeigen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Die Anzeigepflicht gilt entsprechend für den Betrieb von Zweigniederlassungen, einer unselbständigen Zweigstelle, die Verlegung der Betriebsstätte, die Erweiterung des Angebotes und die Aufgabe des Betriebes. Änderungen gegenüber der erstatteten Anzeige sind der zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

Wer eine Gaststätte betreiben will, muss dies der dafür zuständigen Behörde vier Wochen vor Beginn des Betriebes schriftlich anzeigen.

Ansprechpunkt

Die Zuständigkeit liegt beim Gewerbeamt der Gemeinde oder kreisfreien Stadt.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden