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Vergnügungssteuer zahlen

Sachsen-Anhalt 99102034002000, 99102034002000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99102034002000, 99102034002000

Leistungsbezeichnung

Vergnügungssteuer zahlen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Vergnügungssteuer erheben (Synonym), Steuer (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Steuern (102)

Verrichtungskennung

Festsetzung (002)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Sonstige Steuern (1060800)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

Ministerium des Innern

Handlungsgrundlage

nicht vorhanden

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Die Vergnügungssteuer ist eine örtliche Steuer. Gegenstand der Steuer ist der Aufwand für die Benutzung bzw. den Besuch bestimmter Einrichtungen und Veranstaltungen.

Der Vergnügungssteuer unterliegen die folgenden im Gemeindegebiet durchgeführten Veranstaltungen:

  • Tanzveranstaltungen gewerblicher Art,
  • Schönheitstänze (z.B. Burlesque) und Darbietungen ähnlicher Art,
  • sportliche Veranstaltungen, die berufs- und gewerbsmäßig betrieben werden,
  • gewerbliche Filmvorführungen,
  • das Ausspielen von Geld- und Sachwerten in Spielclubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen,
  • das Aufstellen/der Betrieb von Musik-, Schau-, Scherz-, Spiel- und Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparaten in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen sowie in Gast- oder Schankwirtschaften, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen räumen oder an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten.

Der Steuer unterliegen nicht:

  • karitative, kirchliche, gemeinnützige Veranstaltungen (Gemeinnützigkeit muss nachgewiesen werden),
  • Abschlussbälle, sofern an den Veranstaltungen nur Schüler und deren Angehörige teilnehmen,
  • Veranstaltungen, an denen Berufssportler neben Amateursportlern mitwirken, wenn sie von der Gemeinde als förderungswürdig anerkannt sind sowie Fußballspiele, an denen Lizenzspieler teilnehmen,
  • Zirkusveranstaltungen,
  • Filmvorführungen, bei denen Filme gezeigt werden, die von der durch die Landesregierung bestimmten Stelle als "wertvoll" oder "besonders wertvoll" anerkannt worden sind,
  • Volksbelustigungen der auf Jahrmärkten, Kirmessen, Schützenfesten, Kirchweihfesten und ähnlichen Veranstaltungen üblichen Art,
  • Einrichtungen, die bereits der Spielbankabgabe unterliegen.

Die Steuer wird z. B. über den Kartenverkauf erhoben oder als Pauschalsteuersatz, wenn die Veranstaltung ohne Eintrittskarte oder sonstigen Ausweis zugänglich ist.

Erforderliche Unterlagen

Es werden ggf. Unterlagen benötigt, Wenden Sie sich an die zuständige Stelle.

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Die Vergnügungssteuer wird für jede Veranstaltung gesondert berechnet.

Die Steuersätze werden in der Satzung der Gemeinde/Stadt festgelegt und können sich folglich je nach Ort unterscheiden.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich an die zuständige Stelle.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

Die Vergnügungssteuer ist eine örtliche Steuer. Gegenstand der Steuer ist der Aufwand für die Benutzung bzw. den Besuch bestimmter Einrichtungen und Veranstaltungen.

Ansprechpunkt

Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde bzw. Stadt.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

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