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Errichtung und Betrieb von Anlagen beantragen

Sachsen-Anhalt 99063009006000, 99063009006000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99063009006000, 99063009006000

Leistungsbezeichnung

Errichtung und Betrieb von Anlagen beantragen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

genehmigungsbedürftig (Synonym), Immissionsschutz (Synonym), Errichtung (Synonym), Umwelteinwirkungen (Synonym), Genehmigung (Synonym), Immissionsschutzrechtliche (Synonym), Anlage (Synonym), Betrieb (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Immissionsschutz (063)

Verrichtungskennung

Genehmigung (006)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)
  • Anlagenbetrieb und -prüfung (2120100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen bedürfen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, wenn sie geeignet sind, in besonderem Maße die Umwelt zu schädigen oder die Allgemeinheit zu gefährden.

Volltext

Wollen Sie eine Anlage errichten und betreiben, welche auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet ist, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, benötigen Sie eine Genehmigung von der zuständigen Behörde. Dazu gehören auch ortsfeste Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

Das Genehmigungsverfahren setzt einen schriftlichen Antrag voraus, dem die zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen sind. Ist der Antrag vollständig, ist dieser ggfs. mit den Unterlagen öffentlich bekannt zu machen und danach einen Monat lang auszulegen. In vereinfachten Genehmigungsverfahren oder wenn von der Öffentlichkeitsbeteiligung abgesehen wird, erfolgt keine öffentliche Auslegung und findet kein Erörterungstermin statt. Spätestens gleichzeitig mit der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens fordert die Genehmigungsbehörde die zu beteiligenden Behörden gleichzeitig auf, ihre Stellungnahme zu den Genehmigungsvoraussetzungen innerhalb eines Monats abzugeben. Gibt es Einwendungen, werden diese mit Ihnen und denjenigen, die die Einwendungen erhoben haben, in einem öffentlichen Termin erörtert. Hat die Genehmigungsbehörde alle Umstände ermittelt, die für die Erteilung einer Genehmigung von Bedeutung sind, so ist über den Antrag zu entscheiden. Der Genehmigungsbescheid ist schriftlich zu begründen und wird Ihnen und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zugestellt. Die Zustellung des Genehmigungsbescheides an Einwender kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Der Betreiber hat vor Errichtung und Betrieb der Anlage diese von der zuständigen Behörde genehmigen zu lassen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Errichtung und Betrieb von Anlagen nach BImSchG Genehmigung
  • Anlagen, die schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft gefährden, erheblich benachteiligen oder belästigen
  • ortsfeste Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfälle

Ansprechpunkt

Die Zuständigkeit liegt bei den Umweltämtern der Landkreise und kreisfreien Städte oder beim Landesverwaltungsamt.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

  • Persönliches Erscheinen nötig: ggfs. ja