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Beseitigung von Anlagen anzeigen

Sachsen-Anhalt 99012077006000, 99012077006000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99012077006000, 99012077006000

Leistungsbezeichnung

Beseitigung von Anlagen anzeigen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Abbruch (Synonym), Abbruchanzeige (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Baurecht (012)

Verrichtungskennung

Genehmigung (006)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)
  • Bauplanung (2050400)
  • Anlagenbetrieb und -prüfung (2120100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Nach § 60 Abs.3 Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA) ist die Beseitigung von

  1. Anlagen nach § 60 Abs. 1 BauO LSA,
  2. freistehenden Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 3,
  3. sonstigen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m

verfahrensfrei.

Im Übrigen ist die beabsichtigte Beseitigung von Anlagen mindestens einen Monat vor Beginn der Beseitigung der zuständigen Stelle anzuzeigen.
 

Erforderliche Unterlagen

  • ausgefülltes amtliches Anzeigeformular

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Es fallen keine Gebühren an.

Verfahrensablauf

Bei nicht freistehenden Gebäuden muss die Standsicherheit des Gebäudes oder der Gebäude, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, durch einen qualifizierten Tragwerksplaner oder eine qualifizierte Tragwerksplanerin im Sinne des § 65 Abs. 2 BauO LSA beurteilt und im erforderlichen Umfang nachgewiesen werden; die Beseitigung ist, soweit notwendig, durch den qualifizierten Tragwerksplaner oder die qualifizierte Tragwerksplanerin zu überwachen. § 65 Abs. 2 Satz 3 BauOLSA gilt nicht, soweit an verfahrensfreie Gebäude angebaut ist.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Antragsfrist: 1 Monat(e)
Vor Beginn der Beseitigung

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

Nach § 60 Abs.3 Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA) ist die Beseitigung von

  1. Anlagen nach § 60 Abs. 1 BauO LSA,
  2. freistehenden Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 3,
  3. sonstigen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m

verfahrensfrei.

Im Übrigen ist die beabsichtigte Beseitigung von Anlagen mindestens einen Monat vor Beginn der Beseitigung der zuständigen Stelle anzuzeigen.
 

Ansprechpunkt

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt und den Städten Naumburg, Stendal, Köthen, Weißenfels und Zeitz.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden