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Anerkennung als Prüfingenieur für Baustatik beantragen

Sachsen-Anhalt 99012019016000, 99012019016000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99012019016000, 99012019016000

Leistungsbezeichnung

Anerkennung als Prüfingenieur für Baustatik beantragen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Baurecht (012)

Verrichtungskennung

Anerkennung (016)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)
  • Befähigungs- und Sachkundenachweise (2010200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Prüfingenieur/in für Standsicherheit ist, wer als solcher von der obersten Bauaufsichtsbehörde
anerkannt wird. Andere Personen dürfen diese Bezeichnung nicht führen.
Um als Prüfingenieur für Standsicherheit anerkannt zu werden, muss sich der Bewerber einer umfangreichen Prüfung seiner Kenntnisse und Fähigkeiten unterziehen. Die Voraussetzungen um überhaupt zu dieser Prüfung zugelassen zu werden sind folgende:

  • mindestens 10-jährige Erfahrung im Aufstellen von Standsicherheitsnachweisen
  • mindestens 1-jährige Erfahrung in technischer Bauleitung und Objektüberwachung
  • mindestens 2-jährige, eigenverantwortliche (d.h. selbständige) Tätigkeit als Tragwerksplaner,
    oder
  • Tätigkeit als hauptberuflicher Hochschullehrer (Professor)
     

Sie müssen zudem nachweisen, dass Sie Bauvorhaben von hohem Schwierigkeitsgrad bearbeitet haben. Die Anerkennung eines Prüfingenieurs für Standsicherheit erfolgt für eine oder auch mehrere der Fachrichtungen

  • Massivbau,
  • Metallbau und
  • Holzbau.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Auf die Anerkennung besteht kein Rechtsanspruch. Eine Anerkennung begründet keinen Anspruch auf Erteilung von Prüfaufträgen.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

Ministerium für Infrastruktur und Digitales

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden