Zuverlässigkeit von Gewerbetreibenden bei überwachungsbedürftigen Gewerbezweigen überprüfen
Inhalt
Zuverlässigkeit von Gewerbetreibenden bei überwachungsbedürftigen Gewerbezweigen überprüfen
Zuverlässigkeit von Gewerbetreibenden bei überwachungsbedürftigen Gewerbezweigen überprüfen
Begriffe im Kontext
Partnervermittlung (Synonym), Ehevermittlung (Synonym), Teppiche (Synonym), Kraftfahrzeuge (Synonym), gebraucht (Synonym), Schmuck (Synonym), Zuverlässigkeitsprüfung (Synonym), Auskunfteien (Synonym), Hochwertige (Synonym), Dietrich (Synonym), Unterhaltungselektronik (Synonym), Gebäudesicherungseinrichtungen (Synonym), Unterkunftsvermittlung (Synonym), Überwachungsbedürftig (Synonym), Silber (Synonym), Detekteien (Synonym), Fahrräder (Synonym), Schlüsseldienst (Synonym), Perlen (Synonym), Edelsteine (Synonym), Gewerbeanmeldung (Synonym), Fotoapparaten (Synonym), Gebrauchtwagen (Synonym), Öffnungswerkzeuge (Synonym), Autos (Synonym), Luxuskonsumgüter (Synonym), Gebrauchtwarenhandel (Synonym), Altmetalle (Synonym), Gold (Synonym), Erzeugnisse (Synonym), Autohandel (Synonym), Partnerbörse (Synonym), optisch (Synonym), Platin (Synonym), Überprüfungspflichtig (Synonym), Kfz (Synonym), Konsumgüter (Synonym), Reisebüro (Synonym), Reisen (Synonym), Pelzbekleidung (Synonym), Videokameras (Synonym), Gewerbe (Synonym), Gebrauchtwagenhandel (Synonym), Verkauf (Synonym), Sicherungsanlagen (Synonym), Vermittlung (Synonym), Handel (Synonym), Lederbekleidung (Synonym), Edelmetalle (Synonym), Computer (Synonym)
- Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens
- Befähigungs- und Sachkundenachweise (2010200)
- Prüfung und Nachweise für Sachkunde und Sicherheit (2120300)
- Aus-, Weiterbildung und Sachkunde (2030300)
Fachlich freigegeben am
07.10.2020
Fachlich freigegeben durch
Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe Berlin (SenWiEnBe)
Wer ein überwachungsbedürftiges Gewerbe an- oder ummeldet, deren/dessen Zuverlässigkeit überprüft die Gewerbebehörde anhand eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde und einer Gewerbezentralregisterauskunft zur Vorlage bei einer Behörde.
Bei folgenden Gewerbezweigen hat die Gewerbebehörde unverzüglich nach Erstattung der Gewerbeanmeldung oder -ummeldung die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zu überprüfen:
- An- und Verkauf (Gebrauchtwarenhandel) von
- hochwertigen Konsumgütern, insbesondere Unterhaltungselektronik, Computer, Fotoapparate, Videokameras, Teppiche, Pelz- und Lederbekleidung
- Kraftfahrzeugen und Fahrrädern
- Edelmetallen und edelmetallhaltigen Legierungen oder entsprechender Waren
- Edelsteine, Perlen und Schmuck
- Altmetallen
- Auskunfteien, Detekteien
- Vermittlung von Eheschließungen, Partnerschaften und Bekanntschaften
- Betrieb von Reisebüros und Vermittlung von Unterkünften
- Schlüsseldienste, Vertrieb und Einbau von Gebäudesicherungseinrichtungen
- Herstellung und Vertreib spezieller diebstahlbezogener Öffnungswerkszeuge
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
- bei natürlichen Personen für die/den Gewerbetreibende/n
- bei Personengesellschaften für jeden geschäftsführenden Gesellschafter
- bei juristischen Personen für jeden gesetzlichen Vertreter
- Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde
- bei natürlichen Personen für die/den Gewerbetreibende/n
- bei Personengesellschaften für jeden geschäftsführenden Gesellschafter
- bei juristischen Personen für jeden gesetzlichen Vertreter
1. Melden Sie Ihr überwachungsbedürftiges Gewerbe an- oder um.
2. Beantragen Sie ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde und reichen Sie diese bei der Gewerbebehörde ein.
3. Die Gewerbebehörde prüft Ihre Zuverlässigkeit.
- Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden bei überwachungsbedürftigen Gewerben Überprüfung
- Nach An- oder Ummeldung eines überwachungsbedürftigen Gewerbes muss die zuständige Gewerbebehörde die Zuverlässigkeit unverzüglich überprüfen.
- Gewerbetreibende müssen eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde und ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde vorlegen.
- zuständig: Gewerbebehörde