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Auskunft aus dem Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke und handwerksähnlichen Gewerbebetriebe beantragen

Sachsen-Anhalt 99058007060011, 99058007060011 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99058007060011, 99058007060011

Leistungsbezeichnung

Auskunft aus dem Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke und handwerksähnlichen Gewerbebetriebe beantragen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

Betriebsverantwortlicher (Synonym), Zulassung selbstständiger Handwerker (Synonym), Handwerkerverzeichnis (Synonym), Altgeselle (Synonym), Handwerker (Synonym), Handwerksrolle (Synonym), Eintragung in Handwerksrolle (Synonym), Selbstständiger Handwerker (Synonym), Handwerksbetrieb (Synonym), Ausübung eines Gewerks (Synonym), Handwerksrolleneintragung (Synonym), Eintragung als Handwerker (Synonym), Anmeldung eines Handwerksbetriebes (Synonym), Handwerk (Synonym), Betriebsleiter (Synonym), Ausübungsberechtigung (Synonym), Handwerkerregister (Synonym), Ausübung eines Handwerks (Synonym), Handwerksregister (Synonym), Verzeichnis zulassungspflichtiger Handwerksbetriebe (Synonym), zulassungspflichtiges Handwerk (Synonym), Altgesellenregelung (Synonym), Handwerkskammer (Synonym), Genehmigungspflichtiges Handwerk (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Handwerk (058)

Verrichtungskennung

Eintragung (060)

Verrichtungsdetail

von Personen mit einer Ausübungsberechtigung

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Eintragung in Register (2020100)
  • Befähigungs- und Sachkundenachweise (2010200)
  • Anmeldepflichten (2010100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

04.09.2022

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK)

Teaser

Sie verfügen über eine Ausübungsberechtigung für ein weiteres zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe oder für erfahrene Gesellinnen oder Gesellen? Dann müssen Sie diese in die Handwerksrolle vor Aufnahme der Tätigkeit eintragen lassen.

Volltext

Wenn Sie über eine Ausübungsberechtigung für ein weiteres zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe oder für erfahrene Gesellinnen oder Gesellen verfügen, müssen Sie diese vor Aufnahme der Tätigkeit in die Handwerksrolle eintragen lassen.

Die Ausübungsberechtigung müssen Sie vorab mit einem separaten Antrag bei Ihrer örtlich zuständigen Handwerkskammer beantragen.

Ausübungsberechtigungen können Sie in die Handwerksrolle eingetragen lassen für

  • ein anderes Gewerbe: Sie üben bereits ein zulassungspflichtiges Handwerk aus und Sie wollen Ihre gewerbliche Betätigung auf ein anderes zulassungspflichtiges Handwerk oder wesentliche Tätigkeiten eines solchen Handwerks ausweiten.
  • für Gesellinnen und Gesellen mit qualifizierter Berufserfahrung: Sie haben eine Gesellenprüfung oder eine Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf absolviert, einschlägige Berufserfahrung erworben und wollen sich selbständig machen oder eine Betriebsleitungsfunktion ausüben.

Von der Erteilung einer Ausübungsberechtigung für Gesellen oder Gesellinnen mit qualifizierter Berufserfahrung ausgenommen sind:

  • Schornsteinfegerinnen und Schornsteinfeger
  • Augenoptikerinnen und Augenoptiker
  • Hörakustikerinnen und Hörakustiker
  • Orthopädietechnikerinnen und Orthopädietechniker
  • Orthopädieschuhmacherinnen und Orthopädieschuhmacher
  • Zahntechnikerinnen und Zahntechniker.

Die Handwerksrolle verzeichnet unter anderem

  • natürliche Personen,
  • rechtsfähige Personengesellschaften oder
  • juristische Personen sowie
  • den Namen und die Qualifikation der Betriebsleitung.

Die Eintragung in die Handwerksrolle ist Pflicht, wenn Sie

  • ein zulassungspflichtiges Handwerk ausüben wollen,
  • das Handwerk nur in Teilen ausüben wollen und
  • wesentliche Tätigkeiten mehrerer Handwerke ausüben wollen, dann für jedes dieser Gewerke.

Eine vollständige Auflistung der zulassungspflichtigen Handwerke finden Sie in der Anlage A zur Handwerksordnung (HwO).

Die Handwerkskammern stellen weitere Informationen zu dieser Leistung zur Verfügung. Bitte informieren Sie sich bei der zuständigen Handwerkskammer.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Eintragung in die Handwerksrolle
  • Ausübungsberechtigung für ein anderes Gewerbe oder
  • Ausübungsberechtigung für Gesellinnen und Gesellen mit qualifizierter Berufserfahrung: 

Bei Einzelunternehmen:

  • Personalausweis oder ein vergleichbares Identifikationspapier (Kopie)
  • Gewerbeanmeldung (Kopie): Können Sie nach Eintragung in die Handwerksrolle nachreichen.

Voraussetzungen

Im Rahmen der Beantragung einer Ausübungsberechtigung wurden Ausbildungs- und Befähigungsnachweise, Berufserfahrung und/oder erfolgte Ausgleichsmaßnahmen für das einzutragende Handwerk anerkannt.

Kosten

Die Höhe der Gebühren steht im Gebührenverzeichnis der zuständigen Handwerkskammer.

Verfahrensablauf

Sie können die Eintragung in die Handwerksrolle schriftlich oder teilweise auch online bei Ihrer örtlich zuständigen Handwerkskammer beantragen. Bitte informieren Sie sich über den Verfahrensablauf bei der zuständigen Handwerksammer. Sie können sich auch die erforderlichen Unterlagen zusenden lassen.

  • Reichen Sie Ihre Antragsunterlagen bei Ihrer örtlich zuständigen Handwerkskammer ein.
  • Die Handwerkskammer prüft Ihren Antrag auf Vollständigkeit und anhand der Ausübungsberechtigung, ob diese dem Handwerk entspricht, das Sie ausüben wollen.
  • Wenn Sie die Eintragungsvoraussetzungen erfüllen, wird Ihnen die voraussichtliche Eintragung vorab mitgeteilt.
  • Ist die Eintragung erfolgt, erhalten Sie eine schriftliche Bescheinigung von Ihrer örtlich zuständigen Handwerkskammer. Ihr Betrieb erhält die sogenannte Handwerkskarte.
  • Falls die Eintragung abgelehnt wird, erhalten Sie einen Bescheid von der örtlich zuständigen Handwerkskammer.

Bearbeitungsdauer

3 Monat(e)
Sofern alle Unterlagen vollständig sind und kein weiteres Verfahren notwendig ist, hat die Handwerkskammer die Eintragung in die Handwerksrolle innerhalb von 3 Monaten vorzunehmen, ansonsten gilt die Eintragung nach Ablauf dieser Frist als erfolgt.

Frist

Sie müssen sich vor Beginn der Tätigkeit in die Handwerksrolle eintragen lassen.

Weiterführende Informationen

Die Beratung erfolgt durch Ihre zuständige Handwerkskammer. Kontaktdaten der Handwerkskammern finden Sie auf der Homepage Zentralverband des Deutschen Handwerks.

Hinweise

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten. 

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Handwerksrolle Eintragung von Personen mit einer Ausübungsberechtigung
  • Auf die Ausübungsberechtigung soll nun die Eintragung in die Handwerksrolle folgen
  • Handwerksrolle als Register aller Inhaberinnen oder Inhaber eines Betriebs eines zulassungspflichtigen Handwerks im stehenden Gewerbe
  • Registerinhalte sind u.a.
    • zulassungspflichtiges Handwerk im stehenden Gewerbe
    • Name und Qualifikation der Betriebsleitung
  • Eintragung ist Pflicht für:
    • Erweiterung des Betriebs auf andere zulassungspflichtige Handwerke oder wesentliche Tätigkeiten anderer zulassungspflichten Handwerke (§ 7a HwO)  
    • Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks durch Gesellen und Gesellinnen mit qualifizierter Berufserfahrung in bestimmten zulassungspflichtigen Handwerken (§ 7b HwO)  
  • Erforderliche Unterlagen:
    • Ausübungsberechtigung für ein anderes Gewerk
    • Ausübungsberechtigung für Gesellinnen und Gesellen mit qualifizierter Berufserfahrung
  • Antrag kann schriftlich oder teilweise online bei der örtlich zuständigen Handwerkskammer gestellt werden
  • Frist: vor Aufnahme der Handwerkstätigkeit
  • Gebühren: Höhe richtet sich nach Gebührenverzeichnis der zuständigen Handwerkskammer
  • zuständig: Handwerkskammer, in deren Bezirk die gewerbliche Niederlassung beabsichtigt wird

Ansprechpunkt

Handwerkskammer (HWK), in deren Bezirk Ihre zukünftige Betriebsstätte liegt.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden