Dies ist die interne Entwicklungsumgebung des FIM Portals. Bitte nutzen Sie die produktive Umgebung.

Verlängerung Reisegewerbekarte beantragen

Sachsen-Anhalt 99050023020000, 99050023020000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99050023020000, 99050023020000

Leistungsbezeichnung

Verlängerung Reisegewerbekarte beantragen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Vertreter (Synonym), Reisegewerbekarte (Synonym), Ohne Bestellung (Synonym), Mobiler Standverkauf (Synonym), Reisegewerbekarte verlängern (Synonym), Anzeigepflicht (Synonym), Unterhaltende Tätigkeit (Synonym), Gewerbeanzeige (Synonym), Schausteller (Synonym), Handelsvertreter (Synonym), Waren feilbieten (Synonym), Handelsreisender (Synonym), Reisegewerbe (Synonym), Haustürgeschäft (Synonym), Reisegewerbekartenfreiheit (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Gewerbe (050)

Verrichtungskennung

Verlängerung (020)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)
  • Anmeldepflichten (2010100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen

Handlungsgrundlage

  • § 55 Abs. 3 Gewerbeordnung (GewO)

Teaser

Für ein Reisegewerbe benötigen Sie eine Reisegewerbekarte. Sie können eine befristete Reisegewerbekarte bei der zuständigen Behörde verlängern lassen.

Volltext

Sie betreiben ein Reisegewerbe, wenn Sie Waren ohne vorherige Bestellung (Termin) feilbieten und außerhalb Ihrer gewerblichen Niederlassung (Betriebssitz) oder ohne eine solche zu besitzen tätig werden. Gleiches gilt, wenn Sie Bestellungen aufsuchen (vertreiben) oder ankaufen, Leistungen anbieten oder Bestellungen auf Leistungen aufsuchen oder unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausüben. Die Ausübung eines Reisegewerbes bedarf der Erlaubnis in Form einer Reisegewerbekarte. Die Reisegewerbekarte kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verbraucher erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

Erforderliche Unterlagen

Reisegewerbekarte

Voraussetzungen

Sie müssen bereits im Besitz einer Reisegewerbekarte sein.

Kosten

Gebühr gemäß Kostenordnung des zuständigen Landes/der zuständigen Behörde.

Verfahrensablauf

Die nachträgliche Änderung der Befristung Ihrer Reisegewerbekarte beantragen Sie bei Ihrer Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung. Wenden Sie sich hierzu an die Gemeinde bzw. Stadtverwaltung, in der Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben bzw. in welcher der zukünftige Betrieb seinen Sitz haben wird.

Bearbeitungsdauer

Ca. 1 Woche

Frist

Die  Änderung der Reisegewerbekarte ist abzuwarten.

Weiterführende Informationen

  • Informationen auf dem Existenzgründungsportal des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zum Thema Gewerbe/Reisegewerbe

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

Tätigkeiten im Reisegewerbe setzten immer eine Erlaubnis voraus (Reisegewerbekarte), die inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden kann

Auf Antrag kann die Gültigkeitsdauer im Nachhinein verlängert werden.

Ansprechpunkt

Die Zuständigkeit liegt bei der Gewerbebehörde der Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung, bei der der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt bzw. - bei juristischen Personen - der Betrieb seinen Sitz hat bzw. haben wird.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

  • Persönliches Erscheinen bei Abholung vor Ort: ja