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Errichtung einer Börse beantragen

Sachsen-Anhalt 99021001005000, 99021001005000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99021001005000, 99021001005000

Leistungsbezeichnung

Errichtung einer Börse beantragen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Betrieb (Synonym), Erlaubnis (Synonym), Errichtung (Synonym), Beantragung (Synonym), Börse (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Börsenangelegenheiten (021)

Verrichtungskennung

Erlaubnis (005)

SDG Informationsbereiche

  • Eintragung, Änderung der Rechtsform oder Schließung eines Unternehmens (Registrierungsverfahren und Rechtsformen für geschäftliche Tätigkeiten)

Lagen Portalverbund

  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)
  • Anmeldepflichten (2010100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

03.12.2020

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen

Handlungsgrundlage

§§ 4 bis 6 des Börsengesetzes

Teaser

Die Börsenaufsichtsbehörde kann Ihnen auf Antrag gestatten, eine Börse zu errichten.

Volltext

Die Börsenaufsichtsbehörde kann Ihnen auf Antrag gestatten, eine Börse zu errichten. Dafür müssen Sie unterschiedliche Voraussetzungen erfüllen und diese belegen. Die Erlaubnis zur Errichtung einer Börse beschränkt sich auf das Bundesland, in dem Sie planen, die Börse zu betreiben.

Die Regelungen des Börsengesetzes (BörsG) sind zu beachten.

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis der nach § 5 Abs. 5 Börsengesetz zum Börsenbetrieb erforderlichen Mittel;
  • Die Namen des/der Geschäftsleiters / Geschäftsleiterin des Trägers der Börse sowie Angaben, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit und der fachlichen Eignung dieser Personen erforderlich sind;
  • Einen Geschäftsplan, aus dem die Art der geplanten Geschäfte und der organisatorische Aufbau und die geplanten internen Kontrollverfahren des Trägers der Börse hervorgehen, sowie das Regelwerk der Börse;
  • Angaben über die Eigentümerstruktur des Trägers der Börse, insbesondere über die Inhaber bedeutender Beteiligungen im Sinne des § 6 Abs. 6 Börsengesetz und deren Beteiligungshöhe;
  • Angaben, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit von Inhaber/in bedeutender Beteiligungen erforderlich sind.
    Ist die/der Inhaber/in einer bedeutenden Beteiligung eine juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft, sind die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit ihrer/seiner gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreter/in oder persönlich haftenden Gesellschafter/in wesentlichen Tatsachen anzugeben.

Die Börsenaufsichtsbehörde kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen.

Voraussetzungen

Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis ist schriftlich bei der Börsenaufsichtsbehörde zu stellen. Die Anforderungen sind dem Börsengesetz (BörsG) zu entnehmen.

Für die Prüfung kann die Börsenaufsichtsbörde weitere Angaben verlangen.

Kosten

  • fixe Kosten
  • Kostenrahmen (Spanne)

gemäß der jeweiligen Landesverwaltungskostenordnung

Verfahrensablauf

  • Sie reichen die erforderlichen Unterlagen bei der Börsenaufsichtsbehörde ein.
  • Die zuständige Börsenaufsichtsbehörde ist die Behörde in dem Land, in dessen Gebiet die Börse ansässig sein soll.
  • Die Börsenaufsichtsbehörde prüft, ob die Voraussetzungen für die Börsenzulassung vorliegen. Zusätzliche Angaben können, soweit diese erforderlich sind, verlangt werden.
  • Die Erlaubnis oder die Ablehnung der Börsenaufsichtsbehörde erfolgt schriftlich per Post.
  • Eine Erlaubnis erlischt, wenn die Börse nicht innerhalb eines Jahres ihren Betrieb aufnimmt.
  • Eine Erlaubnis kann die Börsenaufsichtsbehörde nachträglich mit Auflagen versehen oder auch aufheben (§ 4 Abs. 5 BörsG).

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungszeit der Börsenaufsichtsbehörde ist abhängig von Art und Umfang des gestellten Antrags.

Frist

Nach Erteilung der Erlaubnis haben Sie ein Jahr Zeit, die Börse zu errichten, sonst erlischt die Erlaubnis.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Die Pflichten des Börsenträgers ergeben sich aus § 5 Börsengesetz.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

Wer eine Börse errichten / betreiben möchte, benötigt eine Erlaubnis.

Ansprechpunkt

Wenden Sie sich an das Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung des Landes Sachsen-Anhalt.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis ist schriftlich bei der Börsenaufsichtsbehörde zu stellen.