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Weiterführung eines Gaststättenbetriebes nach dem Tod des Erlaubnisinhabers anzeigen

Sachsen-Anhalt 99025007000000, 99025007000000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99025007000000, 99025007000000

Leistungsbezeichnung

Weiterführung eines Gaststättenbetriebes nach dem Tod des Erlaubnisinhabers anzeigen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt

Leistungsgruppierung

Gaststätten (025)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)
  • Betriebsübernahme (2160200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Nach dem Tod des Erlaubnisinhabers/ der Erlaubnisinhaberin eines Gaststättenbetriebs darf dieser vom Ehegatten, Lebenspartner oder den minderjährigen Erben während der Minderjährigkeit ohne eigene Erlaubnis weitergeführt werden. Das gleiche gilt für Nachlassverwalter, Nachlasspfleger oder Testamentsvollstrecker bis zur Dauer von zehn Jahren nach dem Erbfall. Sie müssen es der zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich melden, wenn sie den Gaststättenbetrieb weiterführen wollen und den Beginn des Gewerbes bei der zuständigen Gemeinde anzeigen.

Erforderliche Unterlagen

  • IHK-Unterrichtung bzw. Nachweis über einen Berufsabschluss in einem einschlägigen Beruf
  • Sterbeurkunde des Erlaubnisinhabers

Wird die gemäß §14 GewO Anzeige persönlich erstattet, muss der Personalausweis oder Reisepass vorgelegt werden. Bei einer Anzeige durch einen Bevollmächtigten, muss eine Vollmacht vorgelegt werden.

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Die Anzeige der Weiterführung erfolgt gebührenfrei.

Für die Gewerbeanzeige (-anmeldung) ist eine Gebühr zu entrichten. Die Höhe der Gebühren belaufen sich gem. Kostentarif, laufende Nummer 35.1 zwischen 110 und 650 Euro.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Die Anzeige muss unverzüglich bei der Behörde eingereicht werden, wenn von der Möglichkeit der Weiterführung des Gaststättenbetriebs Gebrauch gemacht werden soll.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Der Weiterführungsberechtigte kann aber auch eine Erlaubnis gemäß § 2 GastG einholen. Das würde in Betracht kommen, wenn er bei der Hinzunahme von Räumen ohnehin eine Erlaubnis benötigt.

Gleichzeitig muss eine Anzeige gemäß § 14 GewO erstattet werden.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

Wenden Sie sich an die zuständige Gaststättenbehörde.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden