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Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Sozialhilfe) beantragen

Sachsen-Anhalt 99107009017000, 99107009017000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99107009017000, 99107009017000

Leistungsbezeichnung

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Sozialhilfe) beantragen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Unterstützung (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Sozialleistungen (107)

Verrichtungskennung

Bewilligung (017)

SDG Informationsbereiche

  • Rechte und Pflichten im Bereich der sozialen Sicherheit in der Union, auch im Zusammenhang mit Renten

Lagen Portalverbund

  • Existenzsicherung und staatliche Unterstützung (1140100)
  • Rente (1180200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

29.07.2022

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW

Teaser

Wenn Ihre Einkünfte im Alter (Rente) oder bei voller Erwerbsminderung nicht für den notwendigen Lebensunterhalt ausreichen, können Sie die Grundsicherung beantragen.

Volltext

Über die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung können Sie finanzielle Unterstützung erhalten. Diese unterstützt Sie dabei, Ihren Lebensunterhalt zu finanzieren und deckt das soziokulturelle Existenzminimum ab. Sie ist eine Leistung der Sozialhilfe und erfüllt die gleiche Funktion wie die Hilfe zum Lebensunterhalt, jedoch für einen speziellen Personenkreis. Sie können die Grundsicherung erhalten, wenn Sie die Altersgrenze (diese Grenze liegt zwischen 66-67 Jahren) erreicht haben oder wenn Sie über 18 Jahre alt und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind. Zudem können Sie die Leistungen auch für den Zeitraum erhalten, indem Sie

  • in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich durchlaufen oder
  • in einem Ausbildungsverhältnis stehen, für das Sie ein Budget für Ausbildung erhalten.

Zudem muss die leistungsnachsuchende Person hilfebedürftig sein und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.

Der Umfang der Grundsicherung richtet sich nach Ihrem individuellen Bedarf und Ihrem vorhandenen Einkommen und Vermögen. Eine Leistungsgewährung setzt Bedürftigkeit voraus. Die Grundsicherung deckt grundsätzlich verschiedene Bedarfe ab,
dazu zählen:

  • der maßgebende Regelbedarf
  • Bedarfe für Unterkunft und Heizung, soweit sie angemessen sind
  • zusätzliche Bedarfe, wie zum Beispiel
  • Mehrbedarfe bei:
  1. Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit Merkzeichen G,oder
  2. Krankheit, wenn aus medizinischen Gründen eine besondere Ernährung erforderlich ist
  3. Schwangerschaft
  • Einmalige Bedarfe in Sondersituationen (zum Beispiel Erstausstattungen für die Wohnung)
  • Bedarfe für eine Kranken-/Pflegeversicherung

Erforderliche Unterlagen

  • Ausgefüllter Antrag
  • Einkommens-/Vermögensnachweise
  • Mietvertrag/aktuelle Mietänderungsschreiben/ aktuelle Neben-und Heizkostenabrechnungen
  • Belege über laufende Ausgaben
  • Falls vorhanden: Schwerbehindertenausweis
  • Falls vorhanden, bei Antragstellungwegen voller Erwerbsminderung: Rechtsgutachten/Bescheid des Rententrägers oder der Rentenversicherung über eine dauerhafte, volle Erwerbsminderung
  • Falls vorhanden: Rentenerstbescheid
  • Gegebenenfalls weitere Unterlagen

Voraussetzungen

Sie haben Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland

  • Ihr Einkommen und Vermögen reichen nicht aus, um Ihren Lebensunterhalt selbst bestreiten zu können.
  • Sie haben die Altersgrenze (66–67 Jahre) erreicht oder sind über 18 Jahre alt und dauerhaft vollerwerbsgemindert,
    oder durchlaufen in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich.

Kosten

Abgabe: Es fallen keine Kosten an

Verfahrensablauf

  • Sie stellen den Antrag auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bei Ihrem örtlichen oder überörtlichen Sozialhilfeträger (Sozialamt) oder über das Online-Portal.
  • Sie reichen die vom Sozialhilfeträger angeforderten Nachweise ein. Eine Auflistung der einzureichenden Nachweise finden Sie in der Beantragung der Leistung.
  • Die zuständige Behörde prüft Ihren Antrag und errechnet Ihre Bedarfe und zustehende Leistungen.
  • Wenn Sie einen Antrag wegen dauerhafter voller Erwerbsminderung gestellt haben, werden entsprechende Nachweise geprüft oder von Ihrem Träger der Rentenversicherung eingeholt.
  • Die zuständige Behörde entscheidet über Ihren Antrag und teilt Ihnen das Ergebnis mit. Dazu erhalten Sie einen entsprechenden Bescheid von Ihrer zuständigen Behörde.
  • Wurde Ihr Antrag bewilligt, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid, wird er abgelehnt, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.
  • In beiden Fällen enthält der Bescheid die Gründe der Entscheidung. Außerdem sind Informationen über die Möglichkeit enthalten, gegen die Entscheidung Widerspruch einzulegen (Rechtsbehelfsbelehrung). Dabei ist eine Angabe zur Frist enthalten, innerhalb der Sie Widerspruch erheben können.
  • Der Bewilligungsbescheid enthält die Höhe der zu zahlenden Leistung und den Beginn der Zahlung. Ab dem genannten Datum werden Ihnen die Ihnen zustehenden Leistungen durch den zuständigen Träger in der Regel am Monatsanfang zur Verfügung gestellt.

Bearbeitungsdauer

6 Monat(e)
Die Bearbeitungsdauer richtet sich nach den Besonderheiten des Einzelfalls.

Frist

Sie können Leistungen ab dem ersten des Monats erhalten, in dem Sie Ihren Antrag gestellt haben. Die Leistung wird in der Regel für zwölf Kalendermonate bewilligt. Wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen, die Prüfung Ihres Antrags aber zeitaufwändig ist, können Sie auch eine vorläufige Bewilligung für sechs Monate erhalten. Über die Erbringung von Geldleistungen ist hingegen vorläufig zu entscheiden, wenn feststeht, dass eine Person dem personalen Anwendungsbereich des 4. Kapitels des SGB XII unterfällt und

  1. zur Feststellung der weiteren Voraussetzungen des Anspruchs auf Geldleistungen voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist und die weiteren Voraussetzungen für den Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen oder
  2. ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach besteht und zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist. 

Nach Ablauf des Bewilligungszeitraums ist für die Weitergewährung der Grundsicherungsleistungen zwar kein neuer Antrag erforderlich, jedoch wird das Einkommen und Vermögen vor jeder Weiterbewilligung erneut geprüft.

Weiterführende Informationen

Bezeichnung:Leitfaden des Bundesministeriums für Arbeit & Soziales

URL: https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Publika- tionen/a207-sozialhilfe-und-grundsicherung.pdf?__blob=publication- File&v=1


optional zusätzliche Informationen zur verlinkten Webseite:


Bezeichnung:FAQs der Deutschen Rentenversicherung

URL: https://www.deutsche-rentenversicher- ung.de/DRV/DE/Rente/Allgemeine-Informationen/Wissenswertes- zur-Rente/FAQs/Grundsicherung/Grundsicher- ung_Liste.html#bb6afe43-ea61-49d6-8c63-419588b1a966

Hinweise

Weitere Informationen finden Sie nachfolgend:

Rechtsbehelf

Widerspruch, Anfechtungs-und Leistungsklage:
Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag

Kurztext

  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beantragen
  • Sozialleistung, die den grundlegenden Lebensunterhalt von älteren Menschen nach überschreiten der Altersgrenze für eine Regelaltersrente(67 Jahre)oder
  • dauerhaft voll erwerbsgeminderten Personen nach Vollendung des 18.Lebensjahres

sichert.

Zudem können Sie die Leistungen auch für den Zeitraum erhalten, in dem Sie

  • in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich durchlaufen oder
  • in einem Ausbildungsverhältnis stehen, für das Sie ein Budget für Ausbildung erhalten.

Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze sukzessive auf 67 Jahre angehoben (vgl. Tabelle in § 41 Absatz 2 SGB XII).
 

Ansprechpunkt

Sozialamt Ihres Landkreises oder Ihrer kreisfreien Stadt

Örtlicher oder überörtlicher Sozialhilfeträger
bzw. Sozialamt

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein