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Heizölverbraucheranlage anzeigen

Sachsen-Anhalt 99129089261000, 99129089261000 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99129089261000, 99129089261000

Leistungsbezeichnung

Heizölverbraucheranlage anzeigen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

Wasserschutzgebiet (Synonym), ändern (Synonym), Notstrom (Synonym), Notstromanlagen (Synonym), Tank (Synonym), Heizölverbraucheranlage (Synonym), Heizöl (Synonym), Lageranlagen (Synonym), wesentliche Änderung (Synonym), Ölheizung (Synonym), Heizöllagerung (Synonym), wassergefährdend (Synonym), Ortsfeste Anlage (Synonym), Anzeigepflicht (Synonym), Wassergefährdende Stoffe (Synonym), Heizung (Synonym), Heizölbehälter (Synonym), Risikogebiet (Synonym), Überschwemmungsgebiet (Synonym), Öltank (Synonym), Überschwemmungsgebiete (Synonym), Lagerung von Heizöl (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Wasser (129)

Verrichtungskennung

Entgegennahme (261)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

29.08.2023

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt

Teaser

Wenn Sie eine Heizölverbraucheranlage oder Notstromanlage neu errichten oder wesentlich ändern wollen, kann dies anzeigepflichtig sein. Bitte informieren Sie sich hier, was Sie beachten müssen.

Volltext

Wenn Sie eine prüfpflichtige Heizölverbraucheranlage errichten oder wesentlich ändern, müssen Sie dies vor Beginn der Errichtung oder wesentlichen Änderung schriftlich anzeigen.

Heizölverbraucheranlagen sind Anlagen zum Lagern und Verwenden von Heizöl. Notstromanlagen sind wie Heizölverbraucheranlagen zu behandeln.

Die untere Wasserbehörde prüft, ob Sie die Heizölverbraucheranlage wie geplant errichten können.

In folgenden Fällen müssen Sie keine gesonderte Anzeige einreichen:

  • für die Heizölverbraucheranlage wird ein behördliches Zulassungsverfahren durchgeführt
  • für die Heizölverbraucheranlage wird eine wasserrechtliche Eignungsfeststellung durchgeführt

Erforderliche Unterlagen

  • Vollständig ausgefülltes Anzeigeformular für Heizölverbraucheranlagen
  • Lageplan (Standort)
  • Bauzeichnungen mit Aufstellort, Bauart und Volumen der Behälter
  • bauaufsichtliche Nachweise zu Behältern, Sicherheitseinrichtungen und anderen verwendeten Bauprodukten
  • eventuelle Sachverständigengutachten

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Gebühr: 49€ - 98€
Die Plausibilitätsprüfung ist nach Zeitaufwand gebührenpflichtig

Verfahrensablauf

Viele untere Wasserbehörden bieten Ihnen für die Anzeige einen Vordruck an. Den ausgefüllten Vordruck senden Sie der unteren Wasserbehörde postalisch zu beziehungsweise überbringen diesen persönlich.

Die untere Wasserbehörde prüft Ihre Anzeige auf Vollständigkeit. Außerdem prüft die Behörde die Einhaltung der Anforderungen der „Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen“ (AwSV). Sollten Unterlagen fehlen, werden Sie aufgefordert diese nachzureichen.

In der Regel erhalten Sie eine Anzeigebestätigung beziehungsweise einen Bescheid mit Auflagen. Außerdem erhalten Sie einen Gebührenbescheid für die Bearbeitung der Anzeige.

Ihre Antragsdaten werden bei der unteren Wasserbehörde gespeichert.

Bearbeitungsdauer

4 Woche(n)
Die Bearbeitung dauert in der Regel 4 Wochen.

Frist

Antragsfrist: 6 Woche(n)
Reichen Sie die Anzeige 6 Wochen im Voraus schriftlich ein.

Die Anzeige der Heizölanlage muss 6 Wochen vor Baubeginn erfolgen.

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Widerspruch

Kurztext

  • Heizölanlage Anzeige
  • Eine Anzeige ist erforderlich, wenn eine Heizölverbraucheranlage errichtet oder wesentlich geändert werden soll.
  • Die Anzeigepflicht besteht für prüfpflichtige Anlagen.
  • Prüfpflichtig sind alle unterirdischen Heizölverbraucheranlagen und alle oberirdischen Anlagen (auch im Keller) mit einem Lagervolumen größer 1 m³
  • Zuständig: die am Standort der Anlage tätigen unteren Wasserbehörden der Kreise beziehungsweise kreisfreien Städte.

Ansprechpunkt

Die untere Wasserbehörde des Kreises oder der kreisfreien Stadt.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden