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Kindertagesbetreuung anmelden

Sachsen-Anhalt 99041004034000, 99041004034000 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99041004034000, 99041004034000

Leistungsbezeichnung

Kindertagesbetreuung anmelden

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

Kitaplatz (Synonym), Kindergarten (Synonym), KITA (Synonym), Kinderbetreuung (Synonym), Krippe (Synonym), Kiga (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Familienförderung (041)

Verrichtungskennung

Aufnahme (034)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Kinderbetreuung (1020200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

14.06.2024

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt

Teaser

Sie wollen ihr Kind in einer Tageseinrichtung anmelden? Hier erhalten Sie alle wichtigen Informationen. 

Volltext

Die Kindertagesförderung beinhaltet die Betreuung und Förderung Ihres Kindes in einer Kindertageseinrichtung, wie einer Krippe, dem Kindergarten oder einem Hort.  

Kindertageseinrichtungen haben folgende Aufgaben: 

  • Sie fördern die Entwicklung des Kindes zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. 

  • Sie unterstützen und ergänzen die Erziehung und Bildung in der Familie. 

  • Sie helfen den Eltern dabei, Erwerbstätigkeit, Kindererziehung und familiäre Pflege besser miteinander vereinbaren zu können. 

Der Förderungsauftrag umfasst Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes. Er bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes. Er schließt die Vermittlung orientierender Werte und Regeln ein. 

Die Förderung soll sich an den folgenden Eigenschaften der Kinder orientieren: 

  • Alter 

  • Entwicklungsstand 

  • sprachlichen und sonstige Fähigkeiten 

  • Lebenssituation 

  • Interessen und Bedürfnisse 

  • ethnische Herkunft. 

Sie schließen mit dem Träger der Kindertageseinrichtung einen Betreuungsvertrag. Im Betreuungsvertrag legen Sie den Umfang der Betreuung fest. 

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

  • Kinder bis zum 3. Geburtstag: Ihr Kind darf in eine Krippe gehen.  

  • Ab dem 3. Geburtstag bis zum Schuleintritt: Ihr Kind darf in einen Kindergarten gehen. 

  • Ab Schuleintritt bis zum 14. Geburtstag: Ihr Kind darf einen Hort besuchen. 

  • Der gewöhnliche Aufenthalt Ihres Kindes ist in Sachsen-Anhalt. 

Kosten

Die Kosten hängen von der Einrichtung oder Einrichtungsart und dem Alter Ihres Kindes und vom gewählten Betreuungsumfang ab.  

  • Ihre Familie erhält für mindestens 2 Kinder Kindergeld.

  • Sie zahlen für das älteste Kind, das eine Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle besucht Betreuungskosten.  

  • Sie zahlen für jedes Schulkind, das einen Hort besucht. 

Sie müssen als Erziehungsberechtigte die Verpflegungskosten zahlen.

Verfahrensablauf

Sie sollten sich rechtzeitig bei der zuständigen Stelle informieren und Ihre Wünsche, zum Beispiel den Betreuungsumfang oder Ort der Betreuung, anmelden.

Der persönliche Kontakt oder das persönliche Kennenlernen zwischen Ihnen und der KiTa ist daneben auch sinnvoll und in der Regel auch möglich. Viele Einrichtungen bieten vor einer Anmeldung oder vor Abschluss des Betreuungsvertrages ein Kennenlernen ihrer Einrichtung an. 

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

In Sachsen-Anhalt haben die Kinder ab der Geburt einen Rechtsanspruch auf einen ganztägigen Platz in einer Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle.  

Der Rechtsanspruch wird erfüllt, in dem der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe den Anspruchsberechtigten oder den Eltern einen freien Platz in zumutbarer Entfernung nachweist.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung 

  • Kontaktaufnahme möglich und sinnvoll 

  • Anmeldung über örtliches Verfahren 

  • Zuständige Stelle: Kommune, freie Träger

Ansprechpunkt

Zuständig sind die Landkreise und kreisfreien Städte als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Diese müssen freie Plätze nachweisen. 

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden