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Unternehmen, das Forstpflanzen und Holz innerhalb der EU verbringt, für die ein Pflanzenpass erforderlich ist, registrieren

Nordrhein-Westfalen 99093040261002, 99093040261002 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99093040261002, 99093040261002

Leistungsbezeichnung

Unternehmen, das Forstpflanzen und Holz innerhalb der EU verbringt, für die ein Pflanzenpass erforderlich ist, registrieren

Leistungsbezeichnung II

Unternehmen, das Forstpflanzen und Holz innerhalb der EU verbringt, für die ein Pflanzenpass erforderlich ist, registrieren

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

Pflanzenpass (Synonym), Forstpflanzen und Holz (Synonym), Verbringen (Synonym), Registrierung (Synonym), Pflanzengesundheit (Synonym), Pflanzengesundheitsverordnung (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Pflanzenschutz (093)

Verrichtungskennung

Entgegennahme (261)

Verrichtungsdetail

für Forstpflanzen und Holz

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Anmeldepflichten (2010100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

15.01.2025

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen

Teaser

Wenn Sie als Unternehmer pflanzenpasspflichtige Waren innerhalb der EU verbringen wollen, müssen Sie in ein amtliches Register aufgenommen werden. Näheres erfahren Sie hier.   

Volltext

Für Unternehmer, die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände, für die ein Pflanzenpass erforderlich ist, innerhalb der EU verbringen wollen, gilt eine Registrierungspflicht.    

Unternehmer müssen nicht registriert werden, wenn Sie  

  • Pflanzen in kleinen Mengen direkt an den Endnutzer liefern (ausgenommen sind Lieferungen im Fernabsatz),
  • Samen in kleinen Mengen direkt an den Endnutzer liefern,  
  • Pflanzen für einen anderen Unternehmer befördern,
  • Gegenstände in Holzverpackungen befördern.

Unternehmer (gewerbliche Tätigkeit) können nur einmal im Register einer zuständigen Behörde eingetragen werden. Hat ein Unternehmer mehrere Betriebe oder Zweigbetriebe, wird im behördlichen Register auf die Zweigbetriebe verwiesen.

Hinweise zu Schutzgebieten: In der EU gibt es pflanzengesundheitliche Schutzgebiete, in denen ein oder mehrere bestimmte Schädlinge noch nicht auftreten. Bestimmte Waren dürfen in diese Schutzgebiete nur geliefert werden, wenn sie besondere Anforderungen erfüllen. Z.B. ist Irland aufgrund seiner Insellage noch frei von manchen Schädlingen und deshalb gibt es hier für bestimmte Waren zusätzliche Auflagen. In Deutschland gibt es bisher keine pflanzengesundheitlichen Schutzgebiete.

Erforderliche Unterlagen

  • Lageplan: Dieser ist bei allen Unternehmen notwendig, die neben Ihrem Büro noch weitere Gebäude / Flächen haben, die für die pflanzengesundheitlich relevanten Tätigkeiten (z.B. Baumschulquartiere, Gewächshäuser) von Bedeutung sind.  
  • Angaben zu weiteren Betriebsstätten: Angaben sind bei allen Unternehmen notwendig, die neben Ihrem Hauptsitz noch weitere Betriebstätten (mit eigener Anschrift) haben. Reine Produktionsflächen (z.B. Baumschulquartiere) werden nicht als Betriebsstätte gewertet, sondern müssen im Lageplan angegeben werden.   
  • Angaben zu Warenarten, Familien, Gattungen und Arten von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die im Binnenmarkt mit Pflanzenpass verbracht werden und für die ggf. auch eine Ermächtigung zur Ausstellung des Pflanzenpasses beantragt wird (Anlage 4 Pflanzenpass).

Voraussetzungen

  • Voraussetzung für die Registrierung ist das Vorliegen der Registrierungspflicht sowie vollständige Antragsunterlagen.   
  • Unter Umständen kommen noch notwendige Kontrollen dazu.
  • Die im Registrierungsantrag genannten Ansprechpersonen müssen entsprechend der vom Unternehmer ausgeübten Tätigkeit angemessene Kenntnisse hinsichtlich der Pflanzengesundheit besitzen und den Mitarbeitern der zuständigen Behörde bei Bedarf persönlich zur Verfügung stehen.

Kosten

Richtet sich nach der Verwaltungsgebührenordnung des jeweiligen Bundeslandes.

Verfahrensablauf

  • Als Unternehmer stellen Sie den Registrierungsantrag bei der jeweiligen zuständigen Stelle.
  • Es werden die Antragsunterlagen geprüft und gegebenenfalls notwendige Kontrollen durchgeführt.
  • Bei positiver Prüfung erfolgt die Zuweisung einer Registriernummer.

Bearbeitungsdauer

Sind die Unterlagen vollständig, wird der Antrag zeitnah bearbeitet.

Frist

  • Bei der Änderung von Kontaktdaten müssen Sie innerhalb von 30 Tagen einen Antrag auf Aktualisierung stellen  
  • Jährlich bis zum 30. April müssen etwaige Änderungen der Angaben zu den Warengruppen, Pflanzenarten, -gattungen oder -familien, die erzeugt werden oder mit denen gehandelt wird sowie zu der Lage der Anbauflächen und Betriebsstätten aktualisiert werden.
  • Gibt es keine Änderungen, muss auch kein Antrag auf Aktualisierung gestellt werden. 

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Es gibt folgende Hinweise: ​

Registrierte Unternehmer haben folgende Pflichten:  

Ein Auftreten oder der Verdacht eines Auftretens von Unionsquarantäneschädlingen und von durch EU-Notmaßnahmen geregelten Schädlingen im Sinne von Art. 30 VO (EU) 2016/2031 muss unverzüglich der zuständigen Behörde gemeldet werden. Von dem Unternehmer sind Vorsorgemaßnahmen zu treffen, die eine Ansiedlung und eine Ausbreitung dieser Schädlinge verhindern.  

Daneben haben Unternehmer, die mit pflanzenpasspflichtiger Ware umgehen, folgende Pflichten:  

Die Anmeldung und Abfertigung von Importsendungen erfolgt über das „Trade Control and Expert System“ (TRACES NT) der EU. Um dieses nutzen zu können, müssen das Unternehmen (möglichst unter Angabe der Registriernummer) sowie eine Ansprechperson im System angemeldet werden. Alternativ kann das auch eine Spedition oder Postdienstleister für das Unternehmen übernehmen. 

Rechtsbehelf

Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein), verwaltungsgerichtliche Klage 

Kurztext

  • Registrierung Unternehmen für das Verbringen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen in der EU (Pflanzenpass) Entgegennahme für Forstpflanzen und Holz
  •  Für Unternehmer, die pflanzenpasspflichtige Ware innerhalb der EU verbringen wollen, gilt eine Registrierungspflicht  
  • Zuständige Stelle: Richtet sich nach dem jeweiligen Bundesland 

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden