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Auskunft zu schädlichen Chemikalien in Alltagsgegenständen erhalten

Nordrhein-Westfalen 99118016013000, 99118016013000 Typ 6

Inhalt

Leistungsschlüssel

99118016013000, 99118016013000

Leistungsbezeichnung

Auskunft zu schädlichen Chemikalien in Alltagsgegenständen erhalten

Leistungsbezeichnung II

Auskunft zu schädlichen Chemikalien in Alltagsgegenständen erhalten

Leistungstypisierung

Typ 6

Begriffe im Kontext

Chemikalien (Synonym), REACH (Synonym), Verbraucherschutz (Synonym), Alltagsprodukte (Synonym), Umwelt (Synonym), ECHA (Synonym), Gesundheit (Synonym), Chemische Stoffe (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Verbraucherschutz (118)

Verrichtungskennung

Informationserteilung (013)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

18.08.2020

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit

Teaser

Sie können Auskunft erhalten, ob Alltagsprodukte bestimmte gesundheits- und umweltschädliche Chemikalien enthalten.

Volltext

Als Verbraucher können Sie beim Händler, Hersteller oder Importeur nachfragen, ob Erzeugnisse besonders besorgniserregende Stoffe enthalten (manchmal als SVHC abgekürzt; englisch für Substances of Very High Concern). Diese sind gesetzlich verpflichtet, Auskunft zu geben, sobald die Konzentration des jeweiligen Stoffes im Erzeugnis 0,1 Prozent überschreitet.

Als besonders besorgniserregende Stoffe gelten Chemikalien, die bestimmte für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt negative Eigenschaften haben und dies in einem formalen Prozess bei der zuständigen Europäischen Chemikalienagentur festgestellt wurde. Die besonders besorgniserregenden Stoffe sind in der sogenannten Kandidatenliste gelistet. Diese können Sie online einsehen. Die Liste wird zweimal 2-mal jährlich mit neuen Stoffen ergänzt.

Die Auskunftspflicht gilt für die meisten Gegenstände, zum Beispiel aus den Bereichen:

  • Haushaltswaren, 
  • Textilien, 
  • Schuhe, 
  • Sportartikel, 
  • Möbel, 
  • Heimwerkerbedarf, 
  • Elektro-/Elektronikgeräte, 
  • Spielzeug, 
  • Fahrzeuge oder 
  • Verpackungen. 

Sie gilt nicht für Bereiche, die speziellen Regelungen unterliegen. Dazu gehören zum Beispiel:

  • Medizinprodukte, 
  • Arzneimittel, 
  • Lebensmittel, 
  • Kosmetika, 
  • Wasch- und Reinigungsmittel, 
  • Futtermittel, 
  • Pflanzenschutzmittel, 
  • Biozide und 
  • flüssige oder pulverförmige Produkte wie Lacke oder Farben.

Rechtliche Grundlage ist die REACH-Verordnung von 2006. REACH steht für Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals).

Erforderliche Unterlagen

keine

Voraussetzungen

keine

Kosten

keine

Verfahrensablauf

Sie können entweder mit dem Musterbrief oder mit der App „Scan4Chem“ des Umweltbundesamtes eine Anfrage zu  Chemikalien in Alltagsgegenständen stellen.

Anfrage mit Musterbrief:

  • Laden Sie den Musterbrief von der Website des Umweltbundesamtes als Word-Datei herunter.
  • Tragen Sie das Datum, Ihre Adresse (als Absender) sowie die Adresse des Herstellers ein.
  • Ersetzen Sie „XXXX“ durch den genauen Namen des Erzeugnisses. Zur sicheren Identifikation können Sie auch die Nummer unter dem Barcode des Erzeugnisses hinzufügen
  • Sie können den Musterbrief ausdrucken und bei Ihrem Einzelhändler oder Lieferanten einreichen. 

Anfrage mit App „Scan4Chem“:

  • Scannen Sie mit Ihrem Smartphone oder Tablet den Barcode des Erzeugnisses ein oder geben Sie den Produktnamen ein. Sind bereits Informationen in der App hinterlegt, werden diese angezeigt. Sind noch keine Informationen in der App hinterlegt, wird automatisch eine Anfrage an den zuständigen Hersteller oder Importeur erstellt, die Sie per Klick senden können.

45 Tage nach Eingang der Anfrage sollte Ihnen die Antwort vorliegen.

  • Falls nicht, können Sie dies den zuständigen Überwachungsbehörden der Bundesländer mitteilen.

Bearbeitungsdauer

maximal 45 Tage

Frist

keine

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Chemische Stoffe Informationserteilung
  • Chemische Stoffe in Alltagsgegenständen, Auskunft
  • Verbraucher können Auskunft beantragen 
  • Auskunft nur über „besonders besorgniserregende Stoffe“
  • Besonders besorgniserregende Stoffe in „Kandidatenliste“ gelistet, online einsehbar
  • gilt für die meisten Erzeugnisse, beispielsweise Haushaltswaren, Kleidung, Spielzeug
  • Auskunftspflicht für Händler, Hersteller und Importeure nur, wenn besonders besorgniserregender Stoff enthalten
  • Auskunft muss nach 45 Tagen vorliegen
  • Bußgeld bei Verletzung der Auskunftspflicht
  • Grundlage ist REACH-Verordnung von 2007, Ziel:  menschliche Gesundheit und Umwelt schützen
  • zuständig: Bundesstelle für Chemikalien (BfC) in der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA), Umweltbundesamt (UBA), Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR)

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

  • Formulare: nein, aber Musterbrief des Umweltbundesamtes
  • Onlineverfahren möglich: Ja
    • Kostenlose App Scan4Chem des Umweltbundesamtes
  • Schriftform nötig: nein
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein