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Organsierte Veranstaltung im Wald

Nordrhein-Westfalen 99048018000000, 99048018000000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99048018000000, 99048018000000

Leistungsbezeichnung

Organsierte Veranstaltung im Wald

Leistungsbezeichnung II

Eine Veranstaltung im Wald organisieren

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Genehmigung Veranstaltung im Wald (Synonym), Veranstaltung im Wald (Synonym), Anzeige Veranstaltung im Wald (Synonym), Erlaubnis Veranstaltung im Wald (Synonym), Planung Veranstaltung im Wald (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt

Leistungsgruppierung

Forst (048)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

19.09.2024

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen

Teaser

Wenn Sie eine Veranstaltung in einem Wald planen, ist dies dem zuständigen Forstamt zu melden bzw. anzuzeigen.

Volltext

Wer eine Veranstaltung im Wald plant, muss diese bei den Regionalforstämtern vorab anzeigen (melden). Die Forstämter prüfen dann, ob eine Gefahr für den Wald oder seine Funktionen (Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion) besteht. 

Falls nötig, können die Forstämter gegenüber dem Veranstalter Auflagen festlegen, die sicherstellen, dass keine Gefahren für den Wald entstehen.

Eine Anzeigepflicht besteht nicht, wenn es sich um eine organisierte Veranstaltung mit geringer Teilnehmerzahl (bis 50 Teilnehmerinnen und Teilnehmer) zum Zwecke der Umweltbildung handelt.

Unabhängig von der Anzeigepflicht an die Forstämter ist zum Beispiel bei Volksläufen, Orientierungsläufen, Radrennen, Musikveranstaltungen und Waldfesten die Zustimmung des Waldbesitzers erforderlich. Diese Veranstaltungen sind nicht mehr durch das allgemeine Betretungsrecht gedeckt, so dass von einer Benutzung des Waldes „zum Zwecke der Erholung“ nicht mehr gesprochen werden kann.

Erforderliche Unterlagen

Formlose Anzeige mit mindestens den folgenden Angaben:

  • Bezeichnung und Art der Veranstaltung
  • Voraussichtliche Teilnehmerzahl
  • Angabe über evtl. Gebühren
  • Karte des Veranstaltungsgebietes
  • Zeitraum der Durchführung
  • Angaben darüber, ob artenschutzrechtliche Auswirkungen zu erwarten sind

Voraussetzungen

Rechtzeitige Anzeige und Einhaltung evtueller Nebenbestimmungen der Forstbehörde. 

Kosten

Bei einer Entscheidung über Nebenbestimmungen fallen nach Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVwGebO NRW) Gebühren an. Die Höhe bemisst sich am tatsächlichen Bearbeitungsaufwand der Anzeige.

Verfahrensablauf

  • Sie zeigen die Veranstaltung den Regionalforstämtern an.
  • Das Forstamt prüft, ob eine Gefahr für den Wald oder seine Funktionen (Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion) besteht.
  • Zu den Funktionen gehören zum Beispiel die Holznutzung, der Schutz von Tieren, Pflanzen, Wasser und Luft aber eben auch der Wald als Erholungsraum für alle Waldbesucherinnen und Waldbesucher.
  • Falls nötig, können die Forstämter gegenüber dem Veranstalter Auflagen festlegen, die sicherstellen, dass keine Gefahren für den Wald entstehen.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitung dauert in der Regel 2 bis 4 Wochen.

Frist

Die Anzeige ist rechtzeitig vor Beginn der Veranstaltung einzureichen. Nach Möglichkeit sollte diese mindestens einen Monat vor dem geplanten Veranstaltungszeitraum erfolgen.

Weiterführende Informationen

https://www.wald-und-holz.nrw.de/en/wald-erleben/verhalten-im-wald

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Organisierte Veranstaltung im Wald
  • Verpflichtung zur Meldung (Anzeige) geplanter Veranstaltungen im Wald
  • Anzeigepflicht beim Forstamt

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden