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Gleichwertigkeit Feststellung Rechtsanwalt mit Berufsqualifikation aus dem Ausland

Nordrhein-Westfalen 99150003037005, 99150003037005 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99150003037005, 99150003037005

Leistungsbezeichnung

Gleichwertigkeit Feststellung Rechtsanwalt mit Berufsqualifikation aus dem Ausland

Leistungsbezeichnung II

Anerkennung als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt mit einer Berufsqualifikation aus dem Ausland beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Reglementiert (Synonym), Rechtsanwalt (Synonym), Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ohne Eingliederung (Synonym), ausländischer Abschluss (Synonym), Rechtsanwaltskammer (Synonym), Rechtsanwaltschaft (Synonym), Berufsabschluss (Synonym), Arbeit (Synonym), Gleichwertigkeit (Synonym), Anerkennungsverfahren (Synonym), Europäischer Rechtsanwalt (Synonym), Berufszugang (Synonym), Gleichwertigkeitsfeststellung (Synonym), Justizprüfungsamt (Synonym), ausländischer Beruf (Synonym), Anerkennen (Synonym), Berufsqualifikation (Synonym), Berufsausbildung (Synonym), Anerkennung Berufsqualifikation (Synonym), Jurist (Synonym), Eignungsprüfung (Synonym), Anerkennung in Deutschland (Synonym), Zulassung (Synonym), Berufsanerkennung (Synonym), Rechtsanwältin (Synonym), europäischer Rechtsanwalt (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Anerkennung Ausländischer Berufsqualifikationen (150)

Verrichtungskennung

Feststellung (037)

Verrichtungsdetail

Ausland

SDG Informationsbereiche

  • Anerkennung von Qualifikationen zum Zwecke der Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat

Lagen Portalverbund

  • Berufsausbildung (1030200)
  • Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (1040400)

Einheitlicher Ansprechpartner

Ja

Fachlich freigegeben am

23.04.2021

Fachlich freigegeben durch

Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen

Handlungsgrundlage

http://www.gesetze-im-internet.de/brao/__4.html
§ 4 Bundesrechtsanwaltsordnung

https://www.gesetze-im-internet.de/eurag/__16.html
§ 16 ff. Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland

http://www.gesetze-im-internet.de/razeignprv/__3.html
§ 3 ff. Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Teaser

Sie haben Ihre Ausbildung zur Rechtsanwältin oder zum Rechtsanwalt im Ausland absolviert und möchten nun in Deutschland arbeiten? Informieren Sie sich hier über die Voraussetzungen.

Volltext

Wenn Sie im europäischen Wirtschaftsraum eine Ausbildung abgeschlossen haben, mit der Sie als Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin arbeiten dürfen, können Sie diesen Abschluss anerkennen lassen. Mit dieser Anerkennung dürfen Sie in Deutschland als Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin arbeiten.

Wenn sich Ihre Ausbildung wesentlich von den Voraussetzungen unterscheidet, müssen Sie zunächst eine Eignungsprüfung ablegen.

Sind Sie drei Jahre lang als europäischen Rechtsanwältin oder europäischer Rechtsanwalt  in Deutschland zugelassen, so können Sie unmittelbar die Zulassung als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt bei der Rechtsanwaltskammer beantragen.

Erforderliche Unterlagen

  • tabellarischer Lebenslauf in deutscher Sprache
  • Nachweis, der die Berechtigung zum unmittelbaren Zugang zum Beruf einer europäischen Rechtsanwältin oder eines europäischen Rechtsanwalts bescheinigt, im Original oder in Kopie
  • Nachweis darüber, dass mehr als die Hälfte der Mindestausbildungszeit in einem der in § 16 Abs. 2 Nr. 1 EuRAG genannten Staaten durchgeführt wurde, oder in den Fällen des Abs. 2 EuRAG eine Bescheinigung über die mindestens dreijährige Berufsausübung
  • Erklärung in deutscher Sprache darüber, ob und gegebenenfalls bei welchen Prüfungsämtern schon einmal ein Antrag nach § 16 Abs. 1 EuRAG gestellt oder eine Eignungsprüfung abgelegt wurde
  • ggf.  Nachweis darüber, dass Unterschiede nach § 16a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 vollständig ausgeglichen wurden

Voraussetzungen

  • Sie haben eine abgeschlossene Ausbildung, die zum unmittelbaren Zugang zum Beruf eines europäischen Rechtsanwalts oder einer europäischen Rechtsanwältin berechtigt.

Kosten

Gleichwertigkeits- und Eignungsprüfung sind gebührenfrei.

Verfahrensablauf

  • Stellen Sie einen Antrag beim Justizprüfungsamt
  • Das Justizprüfungsamt prüft, ob Sie während Ihrer Ausbildung alle Kenntnisse und Fähigkeiten erworben haben, die für die Tätigkeit als Rechtsanwalt in Deutschland erforderlich sind
  • In diesem Fall wird Ihr Abschluss anerkannt
  • Sollten sich Unterschiede ergeben, müssen Sie eine Eignungsprüfung ablegen
  • Die Eignungsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
  • Als schriftliche Prüfungsleistungen sind zwei Aufsichtsarbeiten anzufertigen.
  • Die mündliche Prüfung besteht aus einem Kurzvortrag und einem Prüfungsgespräch.
  • Über die erfolgreich abgelegte Eignungsprüfung erteilt das Prüfungsamt eine Bestätigung. Eine nicht bestandene Eignungsprüfung darf zweimal wiederholt werden.

Bearbeitungsdauer

4 Monat(e)
Das Justizprüfungsamt bestätigt Ihnen nach maximal einem Monat, dass Ihre Dokumente angekommen sind. Wenn alle nötigen Dokumente vorliegen, dauert die Prüfung der Gleichwertigkeit maximal 4 Monate.
Bis zu 6 Wochen

Frist

Keine

Weiterführende Informationen

https://www.justiz.nrw/Gerichte_Behoerden/landesjustizpruefungsamt/ausl_jur_abschluesse/eignungspruefung/index.php

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Gegen den Bescheid der zuständigen Stelle können Sie innerhalb einer bestimmten Frist rechtlich vorgehen (zum Beispiel Widerspruch einlegen). Die Entscheidung wird dann überprüft. Details dazu stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Sie sollten zuerst mit der zuständigen Stelle sprechen, bevor Sie rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen.

Kurztext

  • Gleichwertigkeit Feststellung Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt mit Berufsqualifikation aus dem europäischen Wirtschaftraum
  • Zulassung als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt mit Abschluss aus dem europäischen Wirtschaftsraum bei fehlender Gleichwertigkeit nach vorheriger Eignungsprüfung möglich
  • Gleichwertigkeitsprüfung erfolgt auf Antrag durch ein Gemeinsames Juristisches Prüfungsamt
  • Gleichwertigkeits- und Eignungsprüfung sind entbehrlich, wenn drei Jahre lang eine Zulassung zur europäischen Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt besteht
  • Voraussetzungen hängen von der Ausbildung und der Berufserfahrung ab

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Merkblatt und Vordruck zum Antrag auf Feststellung einer gleichwertigen Berufsqualifikation und zur Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gem. §§ 16 ff. EuRAG

justiz.nrw.de/Gerichte_Behoerden/landesjustizpruefungsamt/ausl_jur_abschluesse/eignungspruefung/index.php