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Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit als Prüfsachverständiger für Brandschutz

Nordrhein-Westfalen 99147014000000, 99147014000000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99147014000000, 99147014000000

Leistungsbezeichnung

Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit als Prüfsachverständiger für Brandschutz

Leistungsbezeichnung II

Die Aufnahme der Tätigkeit als Sachverständiger für Brandschutz anzeigen

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

EU-Bürger (Synonym), Sachverständiger Brandschutz (Synonym), Anerkennung Sachverständiger Brandschutz (Synonym), Spezialist Brandschutz (Synonym), Bescheinigung Sachverständiger Brandschutz (Synonym), Sachkenner Brandschutz (Synonym), Anzeige Sachverständiger Brandschutz (Synonym), Prüfer Brandschutz (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt

Leistungsgruppierung

Ingenieurwesen (147)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Anmeldepflichten (2010100)
  • Befähigungs- und Sachkundenachweise (2010200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

29.06.2023

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen

Handlungsgrundlage

  • Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Landesbauordnung (SV-VO)
  • Gebühren- und Auslagenordnung der Ingenieurkammer-Bau NRW
  • Gebührenordnung der Architektenkammer NRW vom 10.11.2018

Teaser

Sie kommen aus einem EU-Staat oder einem EU- Recht gleichgestellten Staat und wollen als Sachverständiger für die Prüfung des Brandschutzes in Nordrhein-Westfalen tätig werden? Dann müssen Sie vorab Ihre Tätigkeitsaufnahme anzeigen und geforderte Nachweise erbringen.

Volltext

Wenn Sie aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat kommen, dürfen Sie die Bezeichnung "Staatlich anerkannter Sachverständiger für die Prüfung des Brandschutzes" grundsätzlich nur führen,

  • wenn Sie entweder die Bezeichnung auf Grund einer Regelung eines Landes der Bundesrepublik Deutschland, in dem sie ihren Wohnsitz, ihre Niederlassung oder überwiegende Beschäftigung haben, führen dürfen oder
  • wenn Sie die materiellen Anforderungen zur Eintragung in die entsprechende Liste erfüllen.

Staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung des Brandschutzes prüfen, ob das Vorhaben den Anforderungen an den baulichen Brandschutz entspricht und bescheinigen die Vollständigkeit und Richtigkeit der brandschutztechnischen Nachweise. Zur Bescheinigung gehört der Prüfbericht und eine Ausfertigung der brandschutztechnisch geprüften Bauvorlagen. 

Sie haben als auswärtiger Sachverständiger das erstmalige Erbringen von Leistungen vorher anzuzeigen bzw. eine Bescheinigung über die Erfüllung der materiellen Anforderungen zu beantragen.

Erforderliche Unterlagen

Anzeige des erstmaligen Erbringens der Leistung: 

  • Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlassung in einem Mitgliedsstaat der EU (oder gleichgestelltem Staat) zur Wahrnehmung der Tätigkeit
  • Nachweis über Erfüllung vergleichbarer Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit im Staat der Niederlassung

Antrag auf Bescheinigung: 

  • Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlassung in einem Mitgliedsstaat der EU (oder gleichgestelltem Staat) zur Wahrnehmung der Tätigkeit
  • Nachweise über die tatsächliche Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen

Voraussetzungen

Wenn Sie in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union (oder diesem gleichgestellten Staat) zur Wahrnehmung dieser Aufgabe niedergelassen sind, sind Sie berechtigt, als Sachverständige/r in Nordrhein-Westfalen tätig zu werden:

  • wenn Sie hinsichtlich ihres Tätigkeitsbereichs eine vergleichbare Berechtigung besitzen und
  • dafür hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen und des Nachweises von Kenntnissen vergleichbare Anforderungen erfüllen mussten und
  • wenn Ihnen die Ausübung der Tätigkeit nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist (1. Alternative) oder
  • wenn Ihnen die Anerkennungsbehörde bescheinigt hat, dass sie die Anforderungen hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen, des Nachweises von Kenntnissen und des Tätigkeitsbereichs für eine Anerkennung als Sachverständige*r erfüllen (2. Alternative).

Voraussetzung ist weiter, dass Sie die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen.

Kosten

Ausstellung einer Bescheinigung EUR 100 bis EUR 200 Bestätigung über Anzeige der Tätigkeit: EUR 20 bis EUR 100 Erteilung von Bescheinigungen ohne Beteiligung des Eintragungsausschusses EUR 40

Verfahrensablauf

  • Sie können die Anzeige der Aufnahme einer Tätigkeit als Sachverständiger für Brandschutz schriftlich oder elektronisch tätigen. Die erforderlichen Nachweise sind der Anzeige beizufügen.
  • Wenn Sie eine Bescheinigung nach § 4 Absatz 3 der Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Landesbauordnung (SV-VO) benötigen und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob alle Voraussetzungen nach der Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Landesbauordnung (SV-VO) erfüllt sind.
  • Wenn alle Voraussetzungen erfüllt werden, wird Ihnen die entsprechende Bescheinigung durch die zuständige Stelle ausgestellt.
  • Erst nach Vorlage der Bescheinigung der zuständigen Stelle dürfen Sie die Tätigkeit als Sachverständiger für Brandschutz ausführen.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Die Anzeige hat grundsätzlich vor dem ersten Tätigwerden in Nordrhein-Westfalen zu erfolgen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Die Anzeige bzw. der Antrag sind nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland eine Anzeige erfolgt ist oder eine Bescheinigung erteilt wurde.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Die Aufnahme der Tätigkeit als auswärtiger Sachverständiger für Brandschutz anzeigen 
  • Führung der Berufsbezeichnung "Staatlich anerkannter Sachverständiger für die Prüfung des Brandschutzes" von Personen aus einem EU-Staat oder einem EU-Recht gleichgestellten Staat
  • Antragsteller*in hat bei erstmaliger Erbringung der Leistung nachzuweisen, dass er/sie vergleichbare Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit im Staat der Niederlassung erfüllt
  • Antragsteller*in hat beim Antrag auf Bescheinigung Nachweise über die tatsächliche Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen beizufügen
  • Zuständig: Architektenkammer NRW und Ingenieurkammer-Bau NRW

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden