Dies ist die interne Entwicklungsumgebung des FIM Portals. Bitte nutzen Sie die produktive Umgebung.

Energiepreispauschale für Studierende, (Berufs-)Fachschülerinnen und Fachschüler beantragen

Nordrhein-Westfalen 99146008080000, 99146008080000 Typ 2

Inhalt

Leistungsschlüssel

99146008080000, 99146008080000

Leistungsbezeichnung

Energiepreispauschale für Studierende, (Berufs-)Fachschülerinnen und Fachschüler beantragen

Leistungsbezeichnung II

Energiepreispauschale für Studierende, (Berufs-)Fachschülerinnen und Fachschüler beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2

Begriffe im Kontext

EPPSG (Synonym), EPP (Synonym), Berufsfachschüler (Synonym), Hilfe für Studierende (Synonym), Unterstützung für Fachschülerinnen (Synonym), Energiepreispauschale (Synonym), Einmalzahlung200 (Synonym), Unterstützung für Berufsfachschülerinnen (Synonym), Studierenden-Energiepreispauschalengesetz (Synonym), Unterstützung für Studierende (Synonym), Unterstützung für Fachschüler (Synonym), Fachschüler (Synonym), Berufsfachschülerinnen (Synonym), Einmalzahlung (Synonym), Unterstützung für Berufsfachschüler (Synonym), Fachschülerinnen (Synonym), Studierende (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Sonderleistungen (146)

Verrichtungskennung

Gewährung (080)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Berufsausbildung (1030200)
  • Studium (1030300)
  • Schule (1030100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

14.07.2023

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF)

Teaser

Studieren Sie oder besuchen Sie eine Fachschule oder Berufsfachschule? Dann können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Energiepreispauschale beantragen. Dabei handelt es sich um einen Zuschuss zu Ihren Energiekosten.

Volltext

Folgende Personengruppen können eine Einmalzahlung in Höhe von 200,00 EUR zur Entlastung von den gestiegenen Energiekosten erhalten:

  • Studierende sowie Schülerinnen und Schüler in Fachschulklassen, deren Besuch eine berufsqualifizierende Berufsausbildung voraussetzt
  • Schülerinnen und Schüler in Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, die in einem mindestens zweijährigen Ausbildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln
  • Schülerinnen und Schüler in vergleichbaren Bildungsgängen

Wenn Sie zu einer dieser Gruppen gehören, können Sie die Einmalzahlung online beantragen.

Erforderliche Unterlagen

  • Zugangscode (von der Ausbildungsstätte übermittelt)
  • gegebenenfalls PIN (von der Ausbildungsstätte übermittelt)
  • IBAN aus dem SEPA-Raum

Voraussetzungen

  • Sie gehören zu einer der folgenden Personengruppen:
    • Studierende
      • hierzu zählen auch Teilzeitstudierende, Promotionsstudierende, Studierende in einem Urlaubssemester, Studierende an Verwaltungsfachhochschulen oder Studierende in einem dualen Studium
    • Schülerinnen oder Schüler in Fachschulklassen, deren Besuch eine berufsqualifizierende Berufsausbildung voraussetzt
    • Schülerinnen oder Schüler in Fachschulklassen oder Berufsfachschulklassen, die in einem mindestens zweijährigen Ausbildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln
    • Schülerinnen oder Schüler in Ausbildungsgängen an höheren Fachschulen und Akademien
    • Auszubildende in Ausbildungsgängen an bestimmten Ausbildungsstätten, die im Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) erfasst sind. Betrifft:
      • Auszubildende an einer Berufsfachschule oder einer Fachschule, die einen mindestens zweijährigen berufsqualifizierenden Abschluss machen
      • Auszubildende, die eine Fachschulklasse besuchen, die eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt
  • Sie waren am 01. Dezember 2022 in Ihrer Ausbildungsstätte immatrikuliert beziehungsweise angemeldet
  • Ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt war am 01. Dezember 2022 in Deutschland
    • Personen, die einen auf maximal 2 Semester begrenzten Studienaufenthalt oder Praktikumsaufenthalt im Ausland durchgeführt haben und parallel noch bei ihrer Ausbildungsstätte im Inland immatrikuliert oder angemeldet waren, haben in der Regel ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.

Kosten

Gebühr: Es fallen keine Kosten an
Es fallen keine Kosten an.

Verfahrensablauf

Die Energiepreispauschale für Studierende sowie Schülerinnen und Schüler von Fachschulen oder Berufsfachschulen können Sie online beantragen. Sie benötigen für die Beantragung ein BundID-Konto.

  • Registrieren Sie sich auf der Website www.einmalzahlung200.de mit Ihrem BundID-Konto.
  • Sie erhalten von Ihrer Ausbildungsstätte einen Zugangscode und gegebenenfalls eine PIN.
  • Das Formular führt Sie Schritt für Schritt durch die erforderlichen Angaben.
  • Nach Absenden Ihres Antrags wird dieser an die zuständige Stelle im Land übermittelt und geprüft.
  • Sie erhalten in der Regel innerhalb weniger Minuten Ihren Bewilligungsbescheid.

Die Auszahlung der Energiepreispauschale erfolgt in der Regel innerhalb weniger Werktage.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitung der Anträge bis zur Bewilligung dauert in der Regel nur wenige Minuten.

Die Auszahlung erfolgt in der Regel innerhalb weniger Tage nach Bewilligung.

Frist

Sie müssen den Antrag bis spätestens 30. September 2023 stellen.

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

  • Klage vor dem jeweils zuständigen Verwaltungsgericht

Kurztext

  • einmalige Energiepreispauschale für Studierende, Fachschülerinnen und Fachschüler Gewährung Studierende sowie Schülerinnen und Schüler von Fachschulen oder Berufsfachschulen können Energiepreispauschale in Form einer Einmalzahlung in Höhe von 200,00 EUR beantragen.
  • Studierende müssen zum 1. Dezember 2022 immatrikuliert, Schülerinnen und Schüler von Fachschulen oder Berufsfachschulen sowie Schülerinnen und Schüler in vergleichbaren Bildungsgängen müssen zum 1. Dezember 2022 an der Ausbildungsstätte angemeldet gewesen sein.
  • Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt der antragstellenden Person muss sich in Deutschland befinden
  • Erwerbstätige Studierende, die die Energiepauschale von 300,00 EUR für Erwerbstätige erhalten haben, können auch die Einmalzahlung von 200,00 EUR erhalten.
  • BAföGEmpfängerinnen und -Empfänger, die den Heizkostenzuschuss I und II erhalten, können auch die Einmalzahlung von 200,00 EUR erhalten.
  • Energiepreispauschale
    • wird nicht besteuert
    • ist nicht pfändbar
    • findet keine Berücksichtigung bei:
      • einkommensabhängigen Leistungen,
      • Sozialleistungen,
      • Sozialversicherungsbeiträgen und
      • der Kostenheranziehung in der Kinder- und Jugendhilfe
  • Anträge müssen bis zum 30. September 2023 gestellt werden.
  • zuständig: Die jeweils zuständige Behörde ergibt sich aus der Durchführungsverordnung des jeweiligen Bundeslandes. Diese Durchführungsverordnungen sind in der Regel im Rechtsportal des Bundeslandes veröffentlicht.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Formulare vorhanden: Nein

Schriftform erforderlich: Nein

Formlose Antragsstellung möglich: Nein

Persönliches Erscheinen nötig: Nein