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Architektenliste Eintragung für Abschlüsse aus dem Ausland

Nordrhein-Westfalen 99140001060005, 99140001060005 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99140001060005, 99140001060005

Leistungsbezeichnung

Architektenliste Eintragung für Abschlüsse aus dem Ausland

Leistungsbezeichnung II

Mitglied werden mit einem ausländischen Abschluss

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Eintragung in die Listen der Architekten; der Innenarchitekten; der Landschaftsarchitekten; der Stadtplaner (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Architektur (140)

Verrichtungskennung

Eintragung (060)

Verrichtungsdetail

für Abschlüsse aus dem Ausland

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Eintragung in Register (2020100)
  • Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (1040400)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

23.04.2021

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen

Handlungsgrundlage

Baukammerngesetz NRW, § 4 BauKaG NRW

Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz NRW, BQFG NRW

Teaser

Ein Antrag auf Eintragung wird in der Architektenkammer bearbeitet.

Volltext

Die Berufsbezeichnungen Architekt, Architektin, Innenarchitekt, Innenarchitektin, Landschaftsarchitekt, Landschaftsarchitektin, Stadtplaner und Stadtplanerin dürfen nur Personen führen, die in der entsprechenden Liste eingetragen sind.

Erforderliche Unterlagen

Angaben zu den erforderlichen Unterlagen finden Sie im Antragsformular unter folgendem Link:

https://www.aknw.de/fileadmin/user_upload/Frageboegen_Formulare/Antrag_auf_Eintragung_2020.pdf.

Voraussetzungen

1. Sie sind Mitglied einer Kammer im EU-Bereich

Sie reichen folgende Unterlagen ein:

 Bescheinigung über die Mitgliedschaft in der anderen Kammer im EU-Bereich im Original oder in beglaubigter Kopie

Kopie des Hochschulzeugnisses

Zuverlässigkeitsnachweis der zuständigen ausländischen Kammer

Meldebescheinigung (nicht älter als sechs Monate) über die Hauptwohnung im Original oder ein Nachweis der Niederlassung oder des Beschäftigungsortes in Nordrhein-Westfalen

2. Sie sind EU-Ausländer/in und noch kein Mitglied einer Kammer im EU-Bereich (§ 4 Abs. 3-5 BauKaG NRW)

Sie reichen folgende Unterlagen ein:

Sämtliche Abschlusszeugnisse und Urkunden der Hochschule in beglaubigten Kopien (z.B. Bachelor und Masterzeugnis)

Tätigkeitsnachweise (Arbeitszeugnisse oder Bescheinigungen) im Original oder in beglaubigten Kopien gemäß § 4 Abs. 6 BauKaG NRW zum Nachweis einer zweijährigen vollzeitlichen oder angemessen längeren teilzeitlichen Tätigkeit in der unter Ziffer 2 angeführten Fachrichtung

Bescheinigungen der Teilnahme an anerkannten Weiterbildungsmaßnahmen im Umfang von 80 Unterrichts-stunden gemäß der Fort- und Weiterbildungsordnung in Kopien

Meldebescheinigung (nicht älter als sechs Monate) über die Hauptwohnung im Original oder ein Nachweis der Niederlassung oder des Beschäftigungsortes in Nordrhein-Westfalen

Planungsunterlagen zu mindestens zwei Projekten, z.B. ein verkleinerter Ausführungs- und ein verkleinerter Entwurfsplan

3. Sie sind Drittstaatsangehörige/r mit einem gleichwertigen Hochschulabschluss (§ 4 Abs. 3-5 BauKaG NRW)

Sie reichen folgende Unterlagen ein:

Zeugnis eines anerkennungsfähigen Hochschulabschlusses in beglaubigter Kopie

Unterlagen wie unter 2

4. Das von Ihnen absolvierte Hochschulstudium entspricht nicht einem deutschen Studium mit einer Regelstudienzeit von vier Jahren, ist also nicht gleichwertig.

Sie fallen unter den Anwendungsbereich des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes (BQFG) NRW.

Sie reichen folgende Unterlagen ein:

1. eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten in deutscher Sprache

2. ein Identitätsnachweis

3. im Ausland erworbene Ausbildungsnachweise

4. Nachweise über einschlägige Berufserfahrungen und sonstige Befähigungsnachweise, sofern diese zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich sind

5. eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Ausbildungsstaat

(s. o.)

6. eine Erklärung, ob und bei welcher Stelle bereits ein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurde.

7. Meldebescheinigung (nicht älter als sechs Monate) über die Hauptwohnung im Original oder ein Nachweis der Niederlassung oder des Beschäftigungsortes in Nordrhein-Westfalen

Kosten

Die Bearbeitungsgebühr für die Eintragung beträgt 260 Euro.

Verfahrensablauf

Füllen Sie das Antragsformular aus (unter folgendem Link:

https://www.aknw.de/fileadmin/user_upload/Frageboegen_Formulare/Antrag_auf_Eintragung_2020.pdf)

und reichen es mit den notwendigen Unterlagen ein. Die Unterlagen werden in der Geschäftsstelle geprüft und bei Vollständigkeit dem Eintragungsausschuss vorgelegt. Der Eintragungsausschuss entscheidet über die Eintragung.

Persönliches Erscheinen nötig: nein

Bearbeitungsdauer

Bei Vollständigkeit der Unterlagen dauert das Verfahren maximal drei Monate.

Frist

s.o.

Weiterführende Informationen

- https://www.aknw.de/

Hinweise

Wenn Ihr Hochschulabschluss nicht gleichwertig ist, fordert die AKNW zunächst eine Bewertung bei der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen an.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Verzeichnis der Architekten und Architektinnen, Stadtplaner und Stadtplanerinnen, Landschaftsarchitekten und Landschaftsarchitektinnen sowie Innenarchitekten und Innenarchitektinnen
  • Antrag notwendig
  • Nachweis der Eintragungsvoraussetzungen erforderlich

 Veröffentlichung der persönlichen Angaben sowie Fachbereich und Status auf Website mit Zustimmung

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Das entsprechende Antragsformular können Sie bei der Architektenkammer NRW herunterladen, ebenso die zugehörigen Hinweise zur Antragstellung und weitere Informationen.