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Architektenliste Registrierung ausländische Kapitalgesellschaft

Nordrhein-Westfalen 99140001019002, 99140001019002 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99140001019002, 99140001019002

Leistungsbezeichnung

Architektenliste Registrierung ausländische Kapitalgesellschaft

Leistungsbezeichnung II

Registrierung einer ausländischen Kapitalgesellschaft (z. B. ausländische GmbH) bei der Architektenkammer

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Recht zum Führen der Berufsbezeichnung (Synonym), Stadtplanerliste (Synonym), Architektin, Architekt (Synonym), Architektur (Synonym), Landschaftsarchitektin, Landschaftsarchitekt (Synonym), Stadtplanerin, Stadtplaner (Synonym), Architektenliste (Synonym), Stadtplanung (Synonym), Innenarchitektin, Innenarchitekt (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Architektur (140)

Verrichtungskennung

Registrierung (019)

Verrichtungsdetail

ausländische Kapitalgesellschaft

SDG Informationsbereiche

  • Eintragung, Änderung der Rechtsform oder Schließung eines Unternehmens (Registrierungsverfahren und Rechtsformen für geschäftliche Tätigkeiten)

Lagen Portalverbund

  • Anmeldepflichten (2010100)
  • Eintragung in Register (2020100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

14.02.2023

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen 2023-02-14

Handlungsgrundlage

  • Baukammerngesetz NRW 
  • Gebührenordnung der Architektenkammer NRW
  • Baukammerngesetz NRW
  • Gebührenordnung der Architektenkammer NRW

Teaser

Wenn Sie ein auswärtiger Dienstleister in Form einer Kapitalgesellschaft (Architektengesellschaft) sind und in der Bundesrepublik Deutschland nicht in einem Gesellschaftsverzeichnis eingetragen sind, haben Sie das erstmalige Erbringen von bestimmten Leistungen bei der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen anzuzeigen. Wenn Sie ein auswärtiger Dienstleister in Form einer Kapitalgesellschaft (Architektengesellschaft) sind und in der Bundesrepublik Deutschland nicht in einem Gesellschaftsverzeichnis eingetragen sind, haben Sie das erstmalige Erbringen von bestimmten Leistungen bei der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen anzuzeigen.

Volltext

Kapitalgesellschaften, die in der Bundesrepublik Deutschland nicht in einem Gesellschaftsverzeichnis eingetragen sind (auswärtige Gesellschaften) dürfen in ihrer Firma geschützte Berufsbezeichnung „Architektin,“ „Architekt“, „Innenarchitektin „Innenarchitekt“, „Landschaftsarchitektin“, „Landschaftsarchitekt“ oder „Stadtplanerin“, „Stadtplaner“ oder vergleichbare Bezeichnungen – ohne Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis - verwenden, wenn sie nach dem Recht ihres Herkunftslandes berechtigt sind, diese oder vergleichbare Bezeichnungen zu führen. 

Auswärtigen Kapitalgesellschaften, die im Baukammerngesetz Nordrhein-Westfalen bezeichnete Tätigkeiten erbringen, müssen das erstmalige Erbringen der Leistungen der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen anzeigen.

Kapitalgesellschaften, die in der Bundesrepublik Deutschland nicht in einem Gesellschaftsverzeichnis eingetragen sind (auswärtige Gesellschaften) dürfen in ihrer Firma geschützte Berufsbezeichnung „Architektin,“ „Architekt“, „Innenarchitektin „Innenarchitekt“, „Landschaftsarchitektin“, „Landschaftsarchitekt“ oder „Stadtplanerin“, „Stadtplaner“ oder vergleichbare Bezeichnungen - ohne Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis - verwenden, wenn sie nach dem Recht ihres Herkunftslandes berechtigt sind, diese oder vergleichbare Bezeichnungen zu führen. 

Auswärtigen Kapitalgesellschaften, die im Baukammerngesetz Nordrhein-Westfalen bezeichnete Tätigkeiten erbringen, müssen das erstmalige Erbringen der Leistungen der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen anzeigen.

Erforderliche Unterlagen

Folgende Unterlagen sind vorzulegen:

  • Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung oder eines vergleichbaren Schutzes der Leistungsempfänger oder Dritter

Folgende Unterlagen sind vorzulegen:

  • Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung oder eines vergleichbaren Schutzes der Leistungsempfänger oder Dritter

Voraussetzungen

Kapitalgesellschaften, die in der Bundesrepublik Deutschland nicht in einem Gesellschaftsverzeichnis eingetragen sind (auswärtige Gesellschaften), dürfen in ihrer Firma die geschützte Berufsbezeichnung Architektin,“ „Architekt“, „Innenarchitektin „Innenarchitekt“, „Landschaftsarchitektin“, „Landschaftsarchitekt“ oder „Stadtplanerin“, „Stadtplaner“ oder vergleichbare Bezeichnungen – ohne Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis - führen, wenn sie nach dem Recht ihres Herkunftslandes berechtigt sind, diese oder vergleichbare Berufsbezeichnungen zu führen (§ 32 Abs. 1 Baukammerngesetz NRW). 

Auswärtige Kapitalgesellschaften, die im Baukammerngesetz Nordrhein-Westfalen bezeichnete Tätigkeiten erbringen, müssen das erstmalige Erbringen der Leistungen der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen anzeigen (§ 32 Abs. 2 Baukammerngesetz NRW).

Kapitalgesellschaften, die in der Bundesrepublik Deutschland nicht in einem Gesellschaftsverzeichnis eingetragen sind (auswärtige Gesellschaften), dürfen in ihrer Firma die geschützte Berufsbezeichnung Architektin,“ „Architekt“, „Innenarchitektin „Innenarchitekt“, „Landschaftsarchitektin“, „Landschaftsarchitekt“ oder „Stadtplanerin“, „Stadtplaner“ oder vergleichbare Bezeichnungen - ohne Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis - führen, wenn sie nach dem Recht ihres Herkunftslandes berechtigt sind, diese oder vergleichbare Berufsbezeichnungen zu führen (§ 32 Abs. 1 Baukammerngesetz NRW). 

Auswärtige Kapitalgesellschaften, die im Baukammerngesetz Nordrhein-Westfalen bezeichnete Tätigkeiten erbringen, müssen das erstmalige Erbringen der Leistungen der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen anzeigen (§ 32 Abs. 2 Baukammerngesetz NRW).

Kosten

Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen. Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen.

Verfahrensablauf

 Die Geschäftsstelle der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen bestätigt die Anzeige über erstmalige Erbringen von Leistungen in Form einer Bescheinigung.

 Die Geschäftsstelle der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen bestätigt die Anzeige über erstmalige Erbringen von Leistungen in Form einer Bescheinigung.

Bearbeitungsdauer

keine keine

Frist

keine keine

Weiterführende Informationen

Schriftformerfordernis Ja Schriftformerfordernis Ja

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Berechtigung zur Führung der geschützten Berufsbezeichnung für ausländische Kapitalgesellschaften
  • Anzeige des erstmaligen Erbringens von Leistungen
  • Berechtigung zur Führung der geschützten Berufsbezeichnung für ausländische Kapitalgesellschaften
  • Anzeige des erstmaligen Erbringens von Leistungen

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Die Anzeige über die erstmalige Erbringung von Leistungen können Sie formlos an die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen richten.

Die Anzeige über die erstmalige Erbringung von Leistungen können Sie formlos an die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen richten.