Architektenliste Registrierung ausländische Kapitalgesellschaft
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Eintragung, Änderung der Rechtsform oder Schließung eines Unternehmens (Registrierungsverfahren und Rechtsformen für geschäftliche Tätigkeiten)
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
- Baukammerngesetz NRW
- Gebührenordnung der Architektenkammer NRW
- Baukammerngesetz NRW
- Gebührenordnung der Architektenkammer NRW
Kapitalgesellschaften, die in der Bundesrepublik Deutschland nicht in einem Gesellschaftsverzeichnis eingetragen sind (auswärtige Gesellschaften) dürfen in ihrer Firma geschützte Berufsbezeichnung „Architektin,“ „Architekt“, „Innenarchitektin „Innenarchitekt“, „Landschaftsarchitektin“, „Landschaftsarchitekt“ oder „Stadtplanerin“, „Stadtplaner“ oder vergleichbare Bezeichnungen – ohne Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis - verwenden, wenn sie nach dem Recht ihres Herkunftslandes berechtigt sind, diese oder vergleichbare Bezeichnungen zu führen.
Auswärtigen Kapitalgesellschaften, die im Baukammerngesetz Nordrhein-Westfalen bezeichnete Tätigkeiten erbringen, müssen das erstmalige Erbringen der Leistungen der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen anzeigen.
Kapitalgesellschaften, die in der Bundesrepublik Deutschland nicht in einem Gesellschaftsverzeichnis eingetragen sind (auswärtige Gesellschaften) dürfen in ihrer Firma geschützte Berufsbezeichnung „Architektin,“ „Architekt“, „Innenarchitektin „Innenarchitekt“, „Landschaftsarchitektin“, „Landschaftsarchitekt“ oder „Stadtplanerin“, „Stadtplaner“ oder vergleichbare Bezeichnungen - ohne Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis - verwenden, wenn sie nach dem Recht ihres Herkunftslandes berechtigt sind, diese oder vergleichbare Bezeichnungen zu führen.
Auswärtigen Kapitalgesellschaften, die im Baukammerngesetz Nordrhein-Westfalen bezeichnete Tätigkeiten erbringen, müssen das erstmalige Erbringen der Leistungen der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen anzeigen.
Folgende Unterlagen sind vorzulegen:
- Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung oder eines vergleichbaren Schutzes der Leistungsempfänger oder Dritter
Folgende Unterlagen sind vorzulegen:
- Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung oder eines vergleichbaren Schutzes der Leistungsempfänger oder Dritter
Kapitalgesellschaften, die in der Bundesrepublik Deutschland nicht in einem Gesellschaftsverzeichnis eingetragen sind (auswärtige Gesellschaften), dürfen in ihrer Firma die geschützte Berufsbezeichnung Architektin,“ „Architekt“, „Innenarchitektin „Innenarchitekt“, „Landschaftsarchitektin“, „Landschaftsarchitekt“ oder „Stadtplanerin“, „Stadtplaner“ oder vergleichbare Bezeichnungen – ohne Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis - führen, wenn sie nach dem Recht ihres Herkunftslandes berechtigt sind, diese oder vergleichbare Berufsbezeichnungen zu führen (§ 32 Abs. 1 Baukammerngesetz NRW).
Auswärtige Kapitalgesellschaften, die im Baukammerngesetz Nordrhein-Westfalen bezeichnete Tätigkeiten erbringen, müssen das erstmalige Erbringen der Leistungen der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen anzeigen (§ 32 Abs. 2 Baukammerngesetz NRW).
Kapitalgesellschaften, die in der Bundesrepublik Deutschland nicht in einem Gesellschaftsverzeichnis eingetragen sind (auswärtige Gesellschaften), dürfen in ihrer Firma die geschützte Berufsbezeichnung Architektin,“ „Architekt“, „Innenarchitektin „Innenarchitekt“, „Landschaftsarchitektin“, „Landschaftsarchitekt“ oder „Stadtplanerin“, „Stadtplaner“ oder vergleichbare Bezeichnungen - ohne Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis - führen, wenn sie nach dem Recht ihres Herkunftslandes berechtigt sind, diese oder vergleichbare Berufsbezeichnungen zu führen (§ 32 Abs. 1 Baukammerngesetz NRW).
Auswärtige Kapitalgesellschaften, die im Baukammerngesetz Nordrhein-Westfalen bezeichnete Tätigkeiten erbringen, müssen das erstmalige Erbringen der Leistungen der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen anzeigen (§ 32 Abs. 2 Baukammerngesetz NRW).
Die Geschäftsstelle der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen bestätigt die Anzeige über erstmalige Erbringen von Leistungen in Form einer Bescheinigung.
Die Geschäftsstelle der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen bestätigt die Anzeige über erstmalige Erbringen von Leistungen in Form einer Bescheinigung.
- Berechtigung zur Führung der geschützten Berufsbezeichnung für ausländische Kapitalgesellschaften
- Anzeige des erstmaligen Erbringens von Leistungen
- Berechtigung zur Führung der geschützten Berufsbezeichnung für ausländische Kapitalgesellschaften
- Anzeige des erstmaligen Erbringens von Leistungen
Die Anzeige über die erstmalige Erbringung von Leistungen können Sie formlos an die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen richten.
Die Anzeige über die erstmalige Erbringung von Leistungen können Sie formlos an die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen richten.