Architektenliste Registrierung ausländischer Antragsteller
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Eintragung, Änderung der Rechtsform oder Schließung eines Unternehmens (Registrierungsverfahren und Rechtsformen für geschäftliche Tätigkeiten)
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
- Baukammerngesetz Nordrhein-Westfalen (BauKaG NRW)
- Baukammerndurchführungsverordnung (DVO BauKaG NRW)
- Gebührenordnung der Architektenkammer NRW
- Baukammerngesetz Nordrhein-Westfalen (BauKaG NRW)
- Baukammerndurchführungsverordnung (DVO BauKaG NRW)
- Gebührenordnung der Architektenkammer NRW
Personen, die in einem anderen Staat niedergelassen sind oder ihren Beruf ausüben und sich zu einer vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistung nach Nordrhein-Westfalen begeben, dürfen die Berufsbezeichnung Architektin,“ „Architekt“, „Innenarchitektin „Innenarchitekt“, „Landschaftsarchitektin“, „Landschaftsarchitekt“ oder „Stadtplanerin“, „Stadtplaner“ ohne Eintragung in die Architektenliste bzw. jeweilige Liste führen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Sie müssen der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen das erstmalige Tätigwerden anzeigen, wenn sie in Deutschland nicht in einer Architekten- und Stadtplanerliste eingetragen sind und nicht bereits eine Bescheinigung einer anderen Architektenkammer in der Bundesrepublik Deutschland erhalten haben.
Die Architektenkammer führt sie im Verzeichnis auswärtiger Dienstleister.
Personen, die in einem anderen Staat niedergelassen sind oder ihren Beruf ausüben und sich zu einer vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistung nach Nordrhein-Westfalen begeben, dürfen die Berufsbezeichnung Architektin,“ „Architekt“, „Innenarchitektin „Innenarchitekt“, „Landschaftsarchitektin“, „Landschaftsarchitekt“ oder „Stadtplanerin“, „Stadtplaner“ ohne Eintragung in die Architektenliste bzw. jeweilige Liste führen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Sie müssen der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen das erstmalige Tätigwerden anzeigen, wenn sie in Deutschland nicht in einer Architekten- und Stadtplanerliste eingetragen sind und nicht bereits eine Bescheinigung einer anderen Architektenkammer in der Bundesrepublik Deutschland erhalten haben.
Die Architektenkammer führt sie im Verzeichnis auswärtiger Dienstleister.
- Einen Nachweis über Ihre Staatsangehörigkeit;
- Eine Bescheinigung darüber, dass Sie im Lande Ihres Wohnsitzes oder Ihrer Niederlassung rechtmäßig die betreffenden Tätigkeiten ausüben und Ihnen die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,
- Einen Berufsqualifikationsnachweis,
- Einen Nachweis darüber, dass sie die entsprechende Tätigkeit während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang ausgeübt haben, soweit nicht der Beruf reglementiert ist.
- Einen Nachweis über Ihre Staatsangehörigkeit;
- Eine Bescheinigung darüber, dass Sie im Lande Ihres Wohnsitzes oder Ihrer Niederlassung rechtmäßig die betreffenden Tätigkeiten ausüben und Ihnen die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,
- Einen Berufsqualifikationsnachweis,
- Einen Nachweis darüber, dass sie die entsprechende Tätigkeit während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang ausgeübt haben, soweit nicht der Beruf reglementiert ist.
Auswärtige Dienstleister müssen der Architektenkammer das erstmalige Tätigwerden anzeigen.
Auswärtige Dienstleister dürfen die Berufsbezeichnung Architektin,“ „Architekt“, „Innenarchitektin „Innenarchitekt“, „Landschaftsarchitektin“, „Landschaftsarchitekt“ oder „Stadtplanerin“, „Stadtplaner“ ohne Eintragung in die Architektenliste bzw. die Stadtplanerliste führen, wenn sie hinsichtlich der Berufsbezeichnungen die Eintragungsvoraussetzungen nach Baukammerngesetz erfüllen und eine deutsche Architektenkammer ihnen dies bestätigt hat. Die einzelnen Voraussetzungen können Sie §§ 18, 19 Baukammerngesetz NRW entnehmen.
Auswärtige Dienstleister müssen der Architektenkammer das erstmalige Tätigwerden anzeigen.
Auswärtige Dienstleister dürfen die Berufsbezeichnung Architektin,“ „Architekt“, „Innenarchitektin „Innenarchitekt“, „Landschaftsarchitektin“, „Landschaftsarchitekt“ oder „Stadtplanerin“, „Stadtplaner“ ohne Eintragung in die Architektenliste bzw. die Stadtplanerliste führen, wenn sie hinsichtlich der Berufsbezeichnungen die Eintragungsvoraussetzungen nach Baukammerngesetz erfüllen und eine deutsche Architektenkammer ihnen dies bestätigt hat. Die einzelnen Voraussetzungen können Sie §§ 18, 19 Baukammerngesetz NRW entnehmen.
Der Antrag wird dem Eintragungsausschuss der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen zur Entscheidung vorgelegt. Der Eintragungsausschuss ist ein unabhängiges und an Weisungen nicht gebundenes Gremium, das überprüft, ob die Voraussetzungen für einen Eintrag vorliegen.
Der Antrag wird dem Eintragungsausschuss der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen zur Entscheidung vorgelegt. Der Eintragungsausschuss ist ein unabhängiges und an Weisungen nicht gebundenes Gremium, das überprüft, ob die Voraussetzungen für einen Eintrag vorliegen.
- Vorübergehende Dienstleistung in Nordrhein-Westfalen
- Eintragung in das Verzeichnis ausländischer Dienstleister
- Vorübergehende Dienstleistung in Nordrhein-Westfalen
- Eintragung in das Verzeichnis ausländischer Dienstleister
Die entsprechenden Antragsformulare können Sie bei der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen herunterladen. Ebenso den zugehörigen Praxishinweis (Verzeichnis auswärtiger Dienstleister).
Die entsprechenden Antragsformulare können Sie bei der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen herunterladen. Ebenso den zugehörigen Praxishinweis (Verzeichnis auswärtiger Dienstleister).