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Architektenliste Registrierung ausländischer Antragsteller

Nordrhein-Westfalen 99140001019001, 99140001019001 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99140001019001, 99140001019001

Leistungsbezeichnung

Architektenliste Registrierung ausländischer Antragsteller

Leistungsbezeichnung II

Eintragung im Verzeichnis ausländischer Dienstleister

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Architektin, Architekt (Synonym), Landschaftsarchitektin, Landschaftsarchitekt (Synonym), Stadtplanerin, Stadtplaner (Synonym), Stadtplanerliste (Synonym), Stadtplanung (Synonym), Recht zum Führen der Berufsbezeichnung (Synonym), Architektenliste (Synonym), Innenarchitektin, Innenarchitekt (Synonym), Architektur (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Architektur (140)

Verrichtungskennung

Registrierung (019)

Verrichtungsdetail

Antragsteller

SDG Informationsbereiche

  • Eintragung, Änderung der Rechtsform oder Schließung eines Unternehmens (Registrierungsverfahren und Rechtsformen für geschäftliche Tätigkeiten)

Lagen Portalverbund

  • Anmeldepflichten (2010100)
  • Eintragung in Register (2020100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

14.02.2023

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen 2023-02-14

Handlungsgrundlage

  • Baukammerngesetz Nordrhein-Westfalen (BauKaG NRW)
  • Baukammerndurchführungsverordnung (DVO BauKaG NRW)
  • Gebührenordnung der Architektenkammer NRW
  • Baukammerngesetz Nordrhein-Westfalen (BauKaG NRW)
  • Baukammerndurchführungsverordnung (DVO BauKaG NRW)
  • Gebührenordnung der Architektenkammer NRW

Teaser

Wenn Sie ein auswärtiger Dienstleister sind, haben Sie die Möglichkeit, sich in das Verzeichnis auswärtiger Dienstleister der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen eintragen zu lassen. Wenn Sie ein auswärtiger Dienstleister sind, haben Sie die Möglichkeit, sich in das Verzeichnis auswärtiger Dienstleister der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen eintragen zu lassen.

Volltext

Personen, die in einem anderen Staat niedergelassen sind oder ihren Beruf ausüben und sich zu einer vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistung nach Nordrhein-Westfalen begeben, dürfen die Berufsbezeichnung Architektin,“ „Architekt“, „Innenarchitektin „Innenarchitekt“, „Landschaftsarchitektin“, „Landschaftsarchitekt“ oder „Stadtplanerin“, „Stadtplaner“ ohne Eintragung in die Architektenliste bzw. jeweilige Liste führen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Sie müssen der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen das erstmalige Tätigwerden anzeigen, wenn sie in Deutschland nicht in einer Architekten- und Stadtplanerliste eingetragen sind und nicht bereits eine Bescheinigung einer anderen Architektenkammer in der Bundesrepublik Deutschland erhalten haben. 

Die Architektenkammer führt sie im Verzeichnis auswärtiger Dienstleister. 

Personen, die in einem anderen Staat niedergelassen sind oder ihren Beruf ausüben und sich zu einer vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistung nach Nordrhein-Westfalen begeben, dürfen die Berufsbezeichnung Architektin,“ „Architekt“, „Innenarchitektin „Innenarchitekt“, „Landschaftsarchitektin“, „Landschaftsarchitekt“ oder „Stadtplanerin“, „Stadtplaner“ ohne Eintragung in die Architektenliste bzw. jeweilige Liste führen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Sie müssen der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen das erstmalige Tätigwerden anzeigen, wenn sie in Deutschland nicht in einer Architekten- und Stadtplanerliste eingetragen sind und nicht bereits eine Bescheinigung einer anderen Architektenkammer in der Bundesrepublik Deutschland erhalten haben. 

Die Architektenkammer führt sie im Verzeichnis auswärtiger Dienstleister. 

Erforderliche Unterlagen

  • Einen Nachweis über Ihre Staatsangehörigkeit;
  • Eine Bescheinigung darüber, dass Sie im Lande Ihres Wohnsitzes oder Ihrer Niederlassung rechtmäßig die betreffenden Tätigkeiten ausüben und Ihnen die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,
  • Einen Berufsqualifikationsnachweis,
  • Einen Nachweis darüber, dass sie die entsprechende Tätigkeit während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang ausgeübt haben, soweit nicht der Beruf reglementiert ist.
  • Einen Nachweis über Ihre Staatsangehörigkeit;
  • Eine Bescheinigung darüber, dass Sie im Lande Ihres Wohnsitzes oder Ihrer Niederlassung rechtmäßig die betreffenden Tätigkeiten ausüben und Ihnen die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,
  • Einen Berufsqualifikationsnachweis,
  • Einen Nachweis darüber, dass sie die entsprechende Tätigkeit während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang ausgeübt haben, soweit nicht der Beruf reglementiert ist.

Voraussetzungen

Auswärtige Dienstleister müssen der Architektenkammer das erstmalige Tätigwerden anzeigen.

Auswärtige Dienstleister dürfen die Berufsbezeichnung Architektin,“ „Architekt“, „Innenarchitektin „Innenarchitekt“, „Landschaftsarchitektin“, „Landschaftsarchitekt“ oder „Stadtplanerin“, „Stadtplaner“ ohne Eintragung in die Architektenliste bzw. die Stadtplanerliste führen, wenn sie hinsichtlich der Berufsbezeichnungen die Eintragungsvoraussetzungen nach Baukammerngesetz erfüllen und eine deutsche Architektenkammer ihnen dies bestätigt hat. Die einzelnen Voraussetzungen können Sie §§ 18, 19 Baukammerngesetz NRW entnehmen.

Auswärtige Dienstleister müssen der Architektenkammer das erstmalige Tätigwerden anzeigen.

Auswärtige Dienstleister dürfen die Berufsbezeichnung Architektin,“ „Architekt“, „Innenarchitektin „Innenarchitekt“, „Landschaftsarchitektin“, „Landschaftsarchitekt“ oder „Stadtplanerin“, „Stadtplaner“ ohne Eintragung in die Architektenliste bzw. die Stadtplanerliste führen, wenn sie hinsichtlich der Berufsbezeichnungen die Eintragungsvoraussetzungen nach Baukammerngesetz erfüllen und eine deutsche Architektenkammer ihnen dies bestätigt hat. Die einzelnen Voraussetzungen können Sie §§ 18, 19 Baukammerngesetz NRW entnehmen.

Kosten

Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen. Es fällt eine Gebühr in Höhe von 200,- Euro an. Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen. Es fällt eine Gebühr in Höhe von 200,- Euro an.

Verfahrensablauf

Der Antrag wird dem Eintragungsausschuss der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen zur Entscheidung vorgelegt. Der Eintragungsausschuss ist ein unabhängiges und an Weisungen nicht gebundenes Gremium, das überprüft, ob die Voraussetzungen für einen Eintrag vorliegen.

Der Antrag wird dem Eintragungsausschuss der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen zur Entscheidung vorgelegt. Der Eintragungsausschuss ist ein unabhängiges und an Weisungen nicht gebundenes Gremium, das überprüft, ob die Voraussetzungen für einen Eintrag vorliegen.

Bearbeitungsdauer

Über den Antrag ist innerhalb kürzester Frist, jedoch grundsätzlich spätestens binnen drei Monaten nach Eingang der vollständigen Nachweise zu entscheiden. Über den Antrag ist innerhalb kürzester Frist, jedoch grundsätzlich spätestens binnen drei Monaten nach Eingang der vollständigen Nachweise zu entscheiden.

Frist

Grundsätzlich keine, der Eintragungsausschuss tagt grundsätzlich einmal pro Monat Grundsätzlich keine, der Eintragungsausschuss tagt grundsätzlich einmal pro Monat

Weiterführende Informationen

Die Architektenkammer stellt einen Praxishinweis zur Eintragung in das Verzeichnis ausländischer Dienstleister zur Verfügung. Die Architektenkammer stellt einen Praxishinweis zur Eintragung in das Verzeichnis ausländischer Dienstleister zur Verfügung.

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Vorübergehende Dienstleistung in Nordrhein-Westfalen
  • Eintragung in das Verzeichnis ausländischer Dienstleister
  • Vorübergehende Dienstleistung in Nordrhein-Westfalen
  • Eintragung in das Verzeichnis ausländischer Dienstleister

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Die entsprechenden Antragsformulare können Sie bei der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen herunterladen. Ebenso den zugehörigen Praxishinweis (Verzeichnis auswärtiger Dienstleister).

Die entsprechenden Antragsformulare können Sie bei der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen herunterladen. Ebenso den zugehörigen Praxishinweis (Verzeichnis auswärtiger Dienstleister).