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Als Person oder Gesellschaft mit der Befugnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Hilfeleistung in Steuersachen anmelden

Nordrhein-Westfalen 99135004060003, 99135004060003 Typ 2

Inhalt

Leistungsschlüssel

99135004060003, 99135004060003

Leistungsbezeichnung

Als Person oder Gesellschaft mit der Befugnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Hilfeleistung in Steuersachen anmelden

Leistungsbezeichnung II

Als Person oder Gesellschaft mit der Befugnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Hilfeleistung in Steuersachen anmelden

Leistungstypisierung

Typ 2

Begriffe im Kontext

Verzeichnis der zur vorübergehenden und gelegentlichen Hilfeleistung in Steuersachen befugten Personen (Synonym), geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen (Synonym), Eintragung (Synonym), Schweiz (Synonym), Steuerberaterverzeichnis (Synonym), Staat der Niederlassung (Synonym), anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Synonym), anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Steuerberatung (135)

Verrichtungskennung

Eintragung (060)

Verrichtungsdetail

von Personen mit Niederlassung im Ausland und dortiger Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen

SDG Informationsbereiche

  • Eintragung, Änderung der Rechtsform oder Schließung eines Unternehmens (Registrierungsverfahren und Rechtsformen für geschäftliche Tätigkeiten)

Lagen Portalverbund

  • Anmeldepflichten (2010100)
  • Eintragung in Register (2020100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Ja

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

Senatsverwaltung für Finanzen Berlin (SenFin)

Teaser

Sie sind in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Schweiz beruflich niedergelassen und dort befugt, geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen nach dem dortigen Recht zu leisten. Dazu möchten Sie in Deutschland vorübergehend und gelegentlich diese Hilfeleistung erbringen.

Volltext

Zur vorübergehenden und gelegentlichen geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen im Anwendungsbereiches des deutschen Steuerberatungsgesetzes sind Sie berechtigt, wenn Sie in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz bereits beruflich niedergelassen sind. Dazu müssen Sie bereits im Niederlassungsstaat befugt geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen nach dem dortigen Recht leisten.

Der Umfang der Befugnis im Inland richtet sich nach dem Umfang dieser Befugnis im Niederlassungsstaat. Die vorübergehende und gelegentliche geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen kann vom Staat der Niederlassung aus erfolgen.

Die Aufnahme der vorübergehenden und gelegentlichen Hilfe in Steuersachen ist nur nach einer schriftlichen Meldung gegenüber der zuständigen Steuerberaterkammer zulässig. Sobald die Meldung vollständig vorliegt, veranlasst die zuständige Stelle eine vorübergehende Eintragung der Angaben im Berufsregister.

Hinweis: Sollte weder der Beruf noch die Ausbildung zu diesem Beruf im Staat der Niederlassung reglementiert sein, dann gilt die Befugnis im Inland nur, wenn Sie den Beruf dort während der vorhergehenden 10 Jahre mindestens 1 Jahr ausgeübt haben.

Erforderliche Unterlagen

  • Bescheinigung darüber, in der Europäischen Union, Europäischen Wirtschaftsraum Vertragsstaaten oder in der Schweiz rechtmäßig zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen niedergelassen zu sein und dass die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist.
  • Nachweis über den berufsqualifizierenden Abschluss (Original).
  • Nachweis darüber, dass der Beruf im Staat der Niederlassung während der vorhergehenden 10 Jahre mindestens 1 Jahr ausgeübt wurde, wenn weder der Beruf noch die Ausbildung zu diesem Beruf im Niederlassungsstaat reglementiert ist.  
  • Information über Einzelheiten zur Berufshaftpflichtversicherung oder eines anderen individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht

Voraussetzungen

  • Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz
  • Befugnis, geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen nach dem Recht des Niederlassungsstaates zu leisten
  • vorherige schriftliche Meldung von Personen mit Befugnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Hilfeleistung in Steuersachen bei der zuständigen inländischen Stelle

Kosten

Gebühr: Es fallen keine Kosten an

Verfahrensablauf

Sie müssen die Anmeldung bei der für Ihren Herkunftsstaat zuständigen Steuerberaterkammer einreichen.

Sobald die Meldung vollständig vorliegt, veranlasst die zuständige Stelle Ihre Eintragung als Person mit Befugnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Hilfeleistung in Steuersachen im Berufsregister.

Bearbeitungsdauer

0 - 1 Woche(n)
In der Regel erfolgt die Eintragung innerhalb einer Woche.

Frist

Grundsätzliche keine, jedoch ist die schriftliche Meldung jährlich zu wiederholen, wenn Sie nach Ablauf eines Kalenderjahres erneut geschäftsmäßig Hilfeleistung in Steuersachen erbringen wollen.

Hinweise

Die schriftliche Meldung ist jährlich zu wiederholen, wenn Sie nach Ablauf eines Kalenderjahres erneut geschäftsmäßig Hilfeleistung in Steuersachen im Inland erbringen wollen. Unabhängig davon müssen Sie die zuständige Steuerberaterkammer über Einzelheiten zur Berufshaftpflichtversicherung oder eines anderen individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht informieren.

Rechtsbehelf

Bei Streitigkeiten bezüglich der Befugnis zu vorübergehender und gelegentlicher Hilfeleistung in Steuersachen ist die Klage vor dem Finanzgericht zulässig.

Kurztext

  • Als Person oder Gesellschaft mit der Befugnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Hilfeleistung in Steuersachen anmelden
  • Person aus dem Ausland möchte vorübergehend und gelegentlich geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen erbringen
  • Person kommt aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz
  • Person ist dort befugt geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen nach dem dortigen Recht leisten
  • Aufnahme der Tätigkeit nur nach schriftlicher Meldung gegenüber der zuständigen Steuerberaterkammer zulässig

Ansprechpunkt

Zuständige Stelle ist für Personen aus:

  • Finnland die Steuerberaterkammer Berlin,
  • Polen die Steuerberaterkammer Brandenburg,
  • Zypern die Steuerberaterkammer Bremen,
  • den Niederlanden und Bulgarien die Steuerberaterkammer Düsseldorf,
  • Schweden und Island die Steuerberaterkammer Hamburg,
  • Portugal und Spanien die Steuerberaterkammer Hessen,
  • Belgien die Steuerberaterkammer Köln,
  • Estland, Lettland, Litauen die Steuerberaterkammer Mecklenburg-Vorpommern,
  • Italien und Österreich die Steuerberaterkammer München,
  • dem Vereinigten Königreich die Steuerberaterkammer Niedersachsen,
  • Rumänien und Lichtenstein die Steuerberaterkammer Nordbaden,
  • Tschechien die Steuerberaterkammer Nürnberg,
  • Frankreich die Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz,
  • Luxemburg die Steuerberaterkammer Saarland,
  • Ungarn die Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen,
  • der Slowakei die Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt,
  • Dänemark und Norwegen die Steuerberaterkammer Schleswig-Holstein,
  • Griechenland die Steuerberaterkammer Stuttgart,
  • der Schweiz die Steuerberaterkammer Südbaden,
  • Malta und Slowenien die Steuerberaterkammer Thüringen,
  • Irland die Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe

Zuständige Stelle

Zuständige Stelle ist für Personen aus:

  • Finnland die Steuerberaterkammer Berlin,
  • Polen die Steuerberaterkammer Brandenburg,
  • Zypern die Steuerberaterkammer Bremen,
  • den Niederlanden und Bulgarien die Steuerberaterkammer Düsseldorf,
  • Schweden und Island die Steuerberaterkammer Hamburg,
  • Portugal und Spanien die Steuerberaterkammer Hessen,
  • Belgien die Steuerberaterkammer Köln,
  • Estland, Lettland, Litauen die Steuerberaterkammer Mecklenburg-Vorpommern,
  • Italien und Österreich die Steuerberaterkammer München,
  • dem Vereinigten Königreich die Steuerberaterkammer Niedersachsen,
  • Rumänien und Lichtenstein die Steuerberaterkammer Nordbaden,
  • Tschechien die Steuerberaterkammer Nürnberg,
  • Frankreich die Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz,
  • Luxemburg die Steuerberaterkammer Saarland,
  • Ungarn die Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen,
  • der Slowakei die Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt,
  • Dänemark und Norwegen die Steuerberaterkammer Schleswig-Holstein,
  • Griechenland die Steuerberaterkammer Stuttgart,
  • der Schweiz die Steuerberaterkammer Südbaden,
  • Malta und Slowenien die Steuerberaterkammer Thüringen,
  • Irland die Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe

Formulare

  • Formulare: Vordrucke können schriftlich oder mündlich bei der für Sie zuständigen Steuerberaterkammer angefordert werden.
  • Online-Dienst: nein
  • Schriftform erforderlich: nein
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein