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Hebammenhilfe Gewährung

Nordrhein-Westfalen 99134036080000, 99134036080000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99134036080000, 99134036080000

Leistungsbezeichnung

Hebammenhilfe Gewährung

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Hebammenhilfe (Synonym), Schwangerennachsorge (Synonym), Geburtsbegleitung (Synonym), Schwangerschaft (Synonym), Schwangerenvorsorge (Synonym), Schwangerenbetreuung (Synonym), Geburt (Synonym), Rückbildungsgymnastik (Synonym), Rückbildungsgymnastik (Synonym), Schwangerennachsorge (Synonym), Schwangerenvorsorge (Synonym), Rückbildung (Synonym), Hebamme (Synonym), Hebammenhilfe (Synonym), Vorsorge (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Krankenversicherung (134)

Verrichtungskennung

Gewährung (080)

SDG Informationsbereiche

  • Geburt, Sorgerecht für Minderjährige, elterliche Pflichten, Vorschriften für Leihmutterschaft und Adoption, einschließlich Stiefkindadoption, Unterhaltspflichten für Kinder bei grenzüberschreitenden familiären Gegebenheiten

Lagen Portalverbund

  • Vor der Geburt (1010100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

29.10.2021

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen

Teaser

Die Hebamme ist eine wertvolle Begleiterin in der Schwangerschaft, während der Geburt und der Zeit des Wochenbetts. (Werdende) Mütter, die gesetzlich krankenversichert sind, haben Anspruch auf die Unterstützung einer Hebamme vor, während und nach der Geburt. Die Kosten übernimmt die Krankenkasse.

Volltext

Was ist die Hebammenhilfe?

Hebammenhilfe umfasst Leistungen freiberuflich tätiger Hebammen im Bereich der Schwangerenvorsorge und -betreuung, der Geburtshilfe, Leistungen während des Wochenbetts sowie Leistungen bei Stillschwierigkeiten oder Ernährungsproblemen des Kindes.

Die Kosten übernimmt die Krankenkasse. Die Hebammenhilfe kann von jeder gesetzlich krankenversicherten Frau in Anspruch genommen werden. 

Sind Sie privat krankenversichert, sollten Sie vorab Kontakt mit Ihrer Krankenversicherung aufnehmen, um die Kostenübernahme zu klären.

Welche Leistungen zahlt die Krankenkasse?

Die Hebammenhilfe wird von einer staatlich geprüften Hebamme erbracht. Zu den Leistungen zählen u. a.

In der Schwangerschaft: 

  • Schwangerenvorsorge
  • Beratungsleistungen
  • Hilfe bei Schwangerschaftsbeschwerden oder Wehen
  • Geburtsvorbereitung in der Gruppe

Während der Geburt: Geburtsbetreuung im Krankenhaus, im Geburtshaus oder bei einer Geburt im häuslichen Umfeld

In Wochenbett und Stillzeit:

  • Wochenbettbetreuung (bis zum 10. Tag nach der Entbindung täglicher Hausbesuch einer Hebamme, danach bei Bedarf bis zu 16-mal innerhalb von 12 Wochen nach der Geburt ohne ärztliche Anordnung)
  • Rückbildungsgymnastik in der Gruppe, der Kurs muss bis zum 4. Monat nach der Geburt begonnen und bis zum 9. Monat nach der Geburt abgeschlossen sein
  • Stillberatung (bis zum Ende der Stillzeit)

Über die Stillzeit hinaus:

  • Hilfe bei Ernährungsproblemen des Kindes (bis zum 9. Lebensmonat)
  • Betreuung in besonderen Lebenssituationen (z. B. bei einer Adoption oder im Krankheitsfall der Mutter)

Für darüber hinausgehende Hilfeleistungen einer Hebamme ist ein ärztliches Rezept erforderlich. 

Einzelne Krankenkassen erstatten weitere Hebammenleistungen ganz oder teilweise (z. B. PEKiP-Kurse etc.). Sprechen Sie dazu direkt mit Ihrer Krankenkasse.

Bei Fragen zu den Leistungen der Hebammenhilfe wenden Sie sich bitte an Ihre Krankenkasse. 

Erforderliche Unterlagen

Keine

Voraussetzungen

Wann habe ich Anspruch auf Hebammenhilfe?

Sie haben Anspruch auf Hebammenhilfe, wenn Sie gesetzlich krankenversichert sind. 

Wenn Sie privat krankenversichert sind, sollten Sie die Kostenübernahme mit Ihrer Versicherung klären, bevor Sie die Leistung in Anspruch nehmen.

Kosten

Keine

Verfahrensablauf

  • Wenden Sie sich direkt an die Hebamme Ihrer Wahl.
  • Wenn Sie Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, müssen Sie Ihre Krankenversichertenkarte vorlegen.
  • Die Hebamme rechnet mit Ihrer Krankenkasse ab.
  • Sind Sie Mitglied einer privaten Krankenversicherung, sollten Sie mit dieser zuvor die Kostenübernahme klären.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

Wie läuft die Hebammenhilfe ab? Sie können sich direkt an eine Hebamme Ihrer Wahl wenden. Nach Vorlage Ihrer Krankenversichertenkarte rechnet Ihre Hebamme die erbrachten Leistungen direkt mit der zuständigen Krankenkasse ab. Es können jedoch nur Leistungen abgerechnet werden, die im Hebammen-Vergütungsverzeichnis geregelt sind. Wann sollte ich mich um eine Hebamme kümmern? Je nachdem, wofür Sie eine Hebamme suchen, können Sie zu unterschiedlichen Zeitpunkten Ihrer Schwangerschaft aktiv werden. Weitere Informationen finden Sie hier auf dem Familienportal NRW.

Hinweise

Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung und beim Deutschen Hebammenbund.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Leistungen der Mutterschaftsvorsorge und der Schwangerenbetreuung,
  • Geburtshilfe,
  • Leistungen während des Wochenbetts bis zu 12 Wochen nach der Geburt und
  • sonstige Leistungen, wie Beratung der Mutter bei Stillschwierigkeiten oder Rückbildungsgymnastik bei Unterweisung in der Gruppe.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

  • Krankenkasse

Formulare

Die Hebamme rechnet ihre Leistungen direkt mit der Krankenkasse ab. Ein separater Antrag ist nicht notwendig. 

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