Errichtung, wesentliche Änderung oder Maßnahmen mit Änderung der Gefährdungsstufe von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (außer Heizölverbraucheranlagen und JGS-Anlagen) anzeigen
Inhalt
Errichtung, wesentliche Änderung oder Maßnahmen mit Änderung der Gefährdungsstufe von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (außer Heizölverbraucheranlagen und JGS-Anlagen) anzeigen
Errichtung, wesentliche Änderung oder Maßnahmen mit Änderung der Gefährdungsstufe von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (außer Heizölverbraucheranlagen und JGS-Anlagen) anzeigen
Begriffe im Kontext
Stoffe (Synonym), Errichten (Synonym), Wassergefährdende Stoffe (Synonym), ändern (Synonym), Prüfpflichtige Anlage (Synonym), Gefährdungsstufe (Synonym), melden (Synonym), Anzeige (Synonym), wesentliche Änderung (Synonym), Anzeigepflicht (Synonym), Wasserbehörde (Synonym), Anlagensicherheit (Synonym), Umgang (Synonym), wassergefährdend (Synonym), AwSV (Synonym), Anlage (Synonym)
- Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften im Zusammenhang mit verschiedenen Arten von Tätigkeiten, einschließlich der Risikovermeidung, Information und Ausbildung
- Anmeldepflichten (2010100)
- Tier-, Pflanzen- und Naturschutz (2130200)
- Abfall, Schadstoffe und Emissionen (2130100)
Fachlich freigegeben am
05.07.2023
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein
Wenn Sie eine Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen errichten oder wesentlich ändern wollen oder Maßnahmen ergreifen wollen, die eine Änderung der Gefährdungsstufe zur Folge haben, müssen Sie das anzeigen.
Ihre Anzeige zur Errichtung, wesentlichen Änderung oder Änderung der Gefährdungsstufe einer prüfpflichtigen Anlage reichen Sie rechtzeitig vorher bei der zuständigen Behörde ein.
Das Errichten dieser Anlagen ist nicht anzuzeigen, wenn
- für die Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe eine Eignungsfeststellung nach dem Wasserhaushaltsgesetzes beantragt wird oder
- Anlagen Gegenstand eines Zulassungsverfahrens nach anderen Rechtsvorschriften sind, sofern im Zulassungsverfahren auch die Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung sichergestellt wird. Nicht anzeigepflichtig sind in diesem Fall auch zulassungsbedürftige wesentliche Änderungen der Anlage.
- Ausgefülltes Anzeigeformular
- Detaillierte Unterlagen zur Beschreibung des Vorhabens (Lageplan, Zeichnungen, Nachweise, Beschreibungen)
- Gegebenenfalls Sachverständigengutachten
Die Anlagen müssen die Anforderungen der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) einhalten. Das ist mit den vorzulegenden Unterlagen nachzuweisen.
Wenn Sie die Anzeige online einreichen wollen:
- Sie reichen die Anzeige über den Onlinedienst ein.
- Die Wasserbehörde prüft Ihre Unterlagen auf Vollständigkeit und fordert gegebenenfalls fehlende Angaben oder Unterlagen nach.
- Außerdem werden die inhaltlichen Voraussetzungen überprüft, wodurch es möglicherweise ebenfalls zu Nachforderungen kommen kann.
- Die Behörde kann das Vorhaben vorläufig oder endgültig untersagen oder einen Bescheid mit Auflagen erlassen.
Wenn Sie die Anzeige per Brief oder E-Mail senden wollen:
- Sie füllen die für die Anzeige benötigten Formulare aus und senden sie der unteren Wasserbehörde zu.
- Die weiteren Verfahrensschritte entsprechen dem Online-Verfahren.
- Anzeige der Errichtung, der wesentlichen Änderung oder von Maßnahmen mit Änderung der Gefährdungsstufe von AwSV-Anlagen (außer Heizölverbraucheranlagen und JGS-Anlagen) Entgegennahme
- Die Anzeige hat für die Errichtung der Anlage oder die wesentliche Änderung zu erfolgen oder
- Bei Maßnahmen, die zur Änderung der Gefährdungsstufe der Anlage führen
- Die Anzeigepflicht besteht nur für prüfpflichtige Anlagen
- Für die Anzeige von Heizölverbraucheranlagen ist das Anzeigeformular oder der Onlinedienst "Anzeige Heizölverbraucheranlagen" zu verwenden.
- Die Anzeige muss mindestens 6 Wochen im Voraus der zuständigen Behörde schriftlich angezeigt werden.